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Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832.

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[Spaltenumbruch] narchischen Verfassung unvereinbar sind. Gleich-
wie Wir solchergestalt die Uns und Unsren Nach-
folgern an der Regierung zustehenden Rechte gegen
Zweifel und Angriff geschützt wissen wollen, also
halten Wir auch Unsren landesväterlichen Absichten
entsprechend, die Unsren getreuen Unterthanen zu-
kommenden Rechte und Freiheiten offen anzuerken-
nen, und durch das Grundgesetz des Königreichs ge-
gegen jede Verletzung sicher zu stellen." Als solche
werden näher ausgeführt: volle Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit; Schutz der Rechte und der Untertha-
nen, -- keiner soll seinem ordentlichen Richter ent-
zogen werden können; das Recht der Beschwerden
und Bitte, nur werden Vereinigungen zu solchem
Zwecke, insbesondre unter mehreren Gemeinden, nicht
gestattet; Freiheit der Presse, jedoch unter Beobach-
tung der gegen den Mißbrauch zu erlassenden Gesetze
und der Bestimmung des deutschen Bundes; letzt-
lich das Recht der Auswanderung, unter Vorbehalt
der Beobachtung der Vorschriften wegen der Mili-
tärpflicht. "Dagegen -- heißt es ferner -- erwar-
ten wir nicht nur, daß alle Unsre Unterthanen Uns
und Unsren Nachfolgern jederzeit die unverbrüchliche
Treue und den gebührenden Gehorsam erweisen wer-
den, sondern stellen auch den Grundsatz fest, daß sie
Alle nach Maaßgabe der solcherhalb bestehenden oder
zu erlassenden Gesetze gleichmäßig zum Kriegsdienste
und zur Tragung der Lasten des Königreichs ver-
verpflichtet sind." Den Städten, Flecken und Land-
gemeinden soll eine angemessene Theilnahme an der
Verwaltung ihres Vermögens gesichert werden, je-
doch mit Vorbehalt der Aufsicht und Rechte der
Regierung. Der evangelischen und der römisch-ka-
tholischen Kirche sollen alle Freiheiten gestattet wer-
den, die mit den Aufsichtsrechten der Krone zu ver-
einigen sind. "Wenn gleich die gesammte Staats-
gewalt in Uns und Unsren Nachfolgern an der Re-
gierung vereinigt bleiben muß, so erkennen Wir
gleichwohl darin, daß Unsre getreuen Stände in Be-
ziehung auf dieselbe gewisse Rechte auszuüben haben,
eins der wesentlichsten Mittel, die auf die Wohl-
fahrt der Unterthanen gerichteten Absichten der Re-
gierung zu befördern. Damit aber dieser heilsame
Zweck um so sicherer erreicht werde, wollen Wir,
daß wie bisher nicht nur eine allgemeine Stände-
Versammlung des Königreichs, sondern auch Pro-
vinzial-Landschaften bestehen sollen." Es haben zwar
diesen Letzteren bei der durch die Vereinigung aller
Unsrer deutschen Lande zu einem unabhängigen Kö-
nigreiche nothwendig gewordenen Errichtung einer
allgemeinen Stände-Versammlung mehrere der von
ihnen vormals ausgeübten Rechte entzogen und auf
diese übertragen werden müssen; indessen finden Wir
es dem Besten Unsrer geliebten Unterthanen entspre-
chend, den Provinzial-Landschaften diejenigen Rechte
zu erhalten, welche mit diesen veränderten Verhält-
nissen vereinbarlich sind. Wir erklären daher, daß
denselben, deren innere Einrichtung nur nach vor-
gängiger Verhandlung mit ihnen abzuändern ist, das
Recht des Beiraths bei provinziellen Gesetzen und
das Recht der Vorstellung und Beschwerde bei Män-
geln der Verwaltung in ihrer Provinz gesichert seyn
sollen, und halten es angemessen, ihnen das Recht
der Bewilligung provinzieller Abgaben zu provin-
ziellen Zwecken zuzugestehen. "Was aber die von
Unsres Hochseligen Herrn Bruders Maj. zur Bear-
beitung der zur ständischen Verhandlung geeigneten,
das ganze Königreich angehenden Gegenstände errich-
[Spaltenumbruch] tete allgemeine Stände-Versammlung anbetrifft; so
halten Wir es dem Besten Unsres Landes ange-
messen, deren durch das Patent vom 7 Dec. 1819
festgesetzten Rechte in Ansehung der Gesetzgebung
und der Anordnung der Finanzen zu erweitern.
Jndessen stehen alle diese Rechte mit einander der-
gestalt in der genausten Verbindung, daß eine ange-
messene Bestimmung jedes einzelnen derselben nur
unter beständiger Rücksicht auf alle übrigen getrof-
fen werden kann, und es kommt dabei außerdem die
Einrichtung der Versammlung selbst wesentlich in
Betracht. Unter dieser Voraussetzung und der Be-
dingung einer der allgemeinen Stände-Versammlung
zu ertheilenden, Unsren landesväterlichen Absichten
entsprechenden Organisation, erklären Wir über die
von derselben künftig auszuübenden Rechte hiermit
Folgendes." (Es folgen hier nun die näheren Be-
stimmungen hinsichtlich des Rechts der Gesetzgebung,
so wie diejenigen, unter welchen Se. Maj. in die
Vereinigung der Königl. Kassen mit der Landeskasse
willigt.) Bei dem großen Umfange der Rechte --
heißt es weiter -- welche hiernach der allgemeinen
Stände-Versammlung zustehen sollen, ist es dringend
erforderlich, daß sie durch ihre Zusammensetzung die
Sicherheit gewähre, daß das wahre Wohl des Lan-
des und aller Klassen stets der alleinige Zweck ihrer
Arbeiten sey, welchen sie frei von leidenschaftlichen
Aufregungen und Partei[u]ngen unverrückt vor Augen
behalte. Bestimmt wird, daß sie künftig, wie bis-
her, aus zwei Kammern bestehen soll; doch wird eine
Veränderung in der Zusammensetzung empfohlen. Es
wird nämlich für angemessen erachtet, daß die De-
putation der Ritterschaften in die zweite Kammer
trete, ferner sich nicht abgeneigt erklärt, daß mit
den 6 Stimmen der Richter eine Veränderung vor-
genommen und dem Domcapitel zu Hildesheim die
Absendung eines Deputirten bewilligt werde. Was
aber die erste Kammer betreffe, so sey es nothwen-
dig, daß sie auf andern Grundlagen beruhe, als die
zweite, und dazu scheine erblicher Besitz eines um-
fassenden Eigenthums und lebenslängliche Ernen-
nung sich um so mehr zu eignen, da diese die Festig-
keit der Grundsätze mehr sicherten, als in einer
Wahlkammer der Fall seyn könne, deren Mitglieder
öfterer wechseln. Dazu scheine die Ausdehnung des
Rechts an Majoratsbesitzer eine erbliche Stimme zu
ertheilen nothwendig, und es wird demnach vorge-
schlagen, die zu einem solchen Majorat erforderli-
chen Einkünfte auf 400 Rthlr. jährlich herabzusetzen.
Damit nun aber Personen, welche nicht die er-
forderliche Vermögensbefähigung besitzen, aber durch
Kenntnisse oder ihren Charakter sich besonders zu
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selbe finden können, so werde dem Könige das Recht
beizulegen seyn, eine Anzahl solcher Männer auf
ihre Lebenszeit zu Mitgliedern dieser Kammer zu
ernennen. Schließlich erkennt das Actenstück, indem
es die Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange
der Krone, nebst der Anstellung und Entlassung der
Dienerschaft vorbehält, die Wichtigkeit der dabei
zu befolgenden Grundsätze an, weshalb es ange-
messen gefunden ist, einige derselben in das Staats-
Grundgesetz aufnehmen zu lassen. Diese sind: Die
Minister sind dafür verantwortlich, daß keine Ver-
fügung eine absichtliche Verletzung des Staats-
Grundgesetzes enthalte, und können von der Stände-
Versammlung bei dem Ober-Appellations-Gericht
belangt werden; ein Geheime-Raths-Collegium soll

[Spaltenumbruch] narchiſchen Verfaſſung unvereinbar ſind. Gleich-
wie Wir ſolchergeſtalt die Uns und Unſren Nach-
folgern an der Regierung zuſtehenden Rechte gegen
Zweifel und Angriff geſchützt wiſſen wollen, alſo
halten Wir auch Unſren landesväterlichen Abſichten
entſprechend, die Unſren getreuen Unterthanen zu-
kommenden Rechte und Freiheiten offen anzuerken-
nen, und durch das Grundgeſetz des Königreichs ge-
gegen jede Verletzung ſicher zu ſtellen.” Als ſolche
werden näher ausgeführt: volle Glaubens- und Ge-
wiſſensfreiheit; Schutz der Rechte und der Untertha-
nen, — keiner ſoll ſeinem ordentlichen Richter ent-
zogen werden können; das Recht der Beſchwerden
und Bitte, nur werden Vereinigungen zu ſolchem
Zwecke, insbeſondre unter mehreren Gemeinden, nicht
geſtattet; Freiheit der Preſſe, jedoch unter Beobach-
tung der gegen den Mißbrauch zu erlaſſenden Geſetze
und der Beſtimmung des deutſchen Bundes; letzt-
lich das Recht der Auswanderung, unter Vorbehalt
der Beobachtung der Vorſchriften wegen der Mili-
tärpflicht. “Dagegen — heißt es ferner — erwar-
ten wir nicht nur, daß alle Unſre Unterthanen Uns
und Unſren Nachfolgern jederzeit die unverbrüchliche
Treue und den gebührenden Gehorſam erweiſen wer-
den, ſondern ſtellen auch den Grundſatz feſt, daß ſie
Alle nach Maaßgabe der ſolcherhalb beſtehenden oder
zu erlaſſenden Geſetze gleichmäßig zum Kriegsdienſte
und zur Tragung der Laſten des Königreichs ver-
verpflichtet ſind.” Den Städten, Flecken und Land-
gemeinden ſoll eine angemeſſene Theilnahme an der
Verwaltung ihres Vermögens geſichert werden, je-
doch mit Vorbehalt der Aufſicht und Rechte der
Regierung. Der evangeliſchen und der römiſch-ka-
tholiſchen Kirche ſollen alle Freiheiten geſtattet wer-
den, die mit den Aufſichtsrechten der Krone zu ver-
einigen ſind. “Wenn gleich die geſammte Staats-
gewalt in Uns und Unſren Nachfolgern an der Re-
gierung vereinigt bleiben muß, ſo erkennen Wir
gleichwohl darin, daß Unſre getreuen Stände in Be-
ziehung auf dieſelbe gewiſſe Rechte auszuüben haben,
eins der weſentlichſten Mittel, die auf die Wohl-
fahrt der Unterthanen gerichteten Abſichten der Re-
gierung zu befördern. Damit aber dieſer heilſame
Zweck um ſo ſicherer erreicht werde, wollen Wir,
daß wie bisher nicht nur eine allgemeine Stände-
Verſammlung des Königreichs, ſondern auch Pro-
vinzial-Landſchaften beſtehen ſollen.” Es haben zwar
dieſen Letzteren bei der durch die Vereinigung aller
Unſrer deutſchen Lande zu einem unabhängigen Kö-
nigreiche nothwendig gewordenen Errichtung einer
allgemeinen Stände-Verſammlung mehrere der von
ihnen vormals ausgeübten Rechte entzogen und auf
dieſe übertragen werden müſſen; indeſſen finden Wir
es dem Beſten Unſrer geliebten Unterthanen entſpre-
chend, den Provinzial-Landſchaften diejenigen Rechte
zu erhalten, welche mit dieſen veränderten Verhält-
niſſen vereinbarlich ſind. Wir erklären daher, daß
denſelben, deren innere Einrichtung nur nach vor-
gängiger Verhandlung mit ihnen abzuändern iſt, das
Recht des Beiraths bei provinziellen Geſetzen und
das Recht der Vorſtellung und Beſchwerde bei Män-
geln der Verwaltung in ihrer Provinz geſichert ſeyn
ſollen, und halten es angemeſſen, ihnen das Recht
der Bewilligung provinzieller Abgaben zu provin-
ziellen Zwecken zuzugeſtehen. “Was aber die von
Unſres Hochſeligen Herrn Bruders Maj. zur Bear-
beitung der zur ſtändiſchen Verhandlung geeigneten,
das ganze Königreich angehenden Gegenſtände errich-
[Spaltenumbruch] tete allgemeine Stände-Verſammlung anbetrifft; ſo
halten Wir es dem Beſten Unſres Landes ange-
meſſen, deren durch das Patent vom 7 Dec. 1819
feſtgeſetzten Rechte in Anſehung der Geſetzgebung
und der Anordnung der Finanzen zu erweitern.
Jndeſſen ſtehen alle dieſe Rechte mit einander der-
geſtalt in der genauſten Verbindung, daß eine ange-
meſſene Beſtimmung jedes einzelnen derſelben nur
unter beſtändiger Rückſicht auf alle übrigen getrof-
fen werden kann, und es kommt dabei außerdem die
Einrichtung der Verſammlung ſelbſt weſentlich in
Betracht. Unter dieſer Vorausſetzung und der Be-
dingung einer der allgemeinen Stände-Verſammlung
zu ertheilenden, Unſren landesväterlichen Abſichten
entſprechenden Organiſation, erklären Wir über die
von derſelben künftig auszuübenden Rechte hiermit
Folgendes.” (Es folgen hier nun die näheren Be-
ſtimmungen hinſichtlich des Rechts der Geſetzgebung,
ſo wie diejenigen, unter welchen Se. Maj. in die
Vereinigung der Königl. Kaſſen mit der Landeskaſſe
willigt.) Bei dem großen Umfange der Rechte —
heißt es weiter — welche hiernach der allgemeinen
Stände-Verſammlung zuſtehen ſollen, iſt es dringend
erforderlich, daß ſie durch ihre Zuſammenſetzung die
Sicherheit gewähre, daß das wahre Wohl des Lan-
des und aller Klaſſen ſtets der alleinige Zweck ihrer
Arbeiten ſey, welchen ſie frei von leidenſchaftlichen
Aufregungen und Partei[u]ngen unverrückt vor Augen
behalte. Beſtimmt wird, daß ſie künftig, wie bis-
her, aus zwei Kammern beſtehen ſoll; doch wird eine
Veränderung in der Zuſammenſetzung empfohlen. Es
wird nämlich für angemeſſen erachtet, daß die De-
putation der Ritterſchaften in die zweite Kammer
trete, ferner ſich nicht abgeneigt erklärt, daß mit
den 6 Stimmen der Richter eine Veränderung vor-
genommen und dem Domcapitel zu Hildesheim die
Abſendung eines Deputirten bewilligt werde. Was
aber die erſte Kammer betreffe, ſo ſey es nothwen-
dig, daß ſie auf andern Grundlagen beruhe, als die
zweite, und dazu ſcheine erblicher Beſitz eines um-
faſſenden Eigenthums und lebenslängliche Ernen-
nung ſich um ſo mehr zu eignen, da dieſe die Feſtig-
keit der Grundſätze mehr ſicherten, als in einer
Wahlkammer der Fall ſeyn könne, deren Mitglieder
öfterer wechſeln. Dazu ſcheine die Ausdehnung des
Rechts an Majoratsbeſitzer eine erbliche Stimme zu
ertheilen nothwendig, und es wird demnach vorge-
ſchlagen, die zu einem ſolchen Majorat erforderli-
chen Einkünfte auf 400 Rthlr. jährlich herabzuſetzen.
Damit nun aber Perſonen, welche nicht die er-
forderliche Vermögensbefähigung beſitzen, aber durch
Kenntniſſe oder ihren Charakter ſich beſonders zu
Mitgliedern dieſer Kammer eignen, Eingang in die-
ſelbe finden können, ſo werde dem Könige das Recht
beizulegen ſeyn, eine Anzahl ſolcher Männer auf
ihre Lebenszeit zu Mitgliedern dieſer Kammer zu
ernennen. Schließlich erkennt das Actenſtück, indem
es die Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange
der Krone, nebſt der Anſtellung und Entlaſſung der
Dienerſchaft vorbehält, die Wichtigkeit der dabei
zu befolgenden Grundſätze an, weshalb es ange-
meſſen gefunden iſt, einige derſelben in das Staats-
Grundgeſetz aufnehmen zu laſſen. Dieſe ſind: Die
Miniſter ſind dafür verantwortlich, daß keine Ver-
fügung eine abſichtliche Verletzung des Staats-
Grundgeſetzes enthalte, und können von der Stände-
Verſammlung bei dem Ober-Appellations-Gericht
belangt werden; ein Geheime-Raths-Collegium ſoll

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[[2]/0002] narchiſchen Verfaſſung unvereinbar ſind. Gleich- wie Wir ſolchergeſtalt die Uns und Unſren Nach- folgern an der Regierung zuſtehenden Rechte gegen Zweifel und Angriff geſchützt wiſſen wollen, alſo halten Wir auch Unſren landesväterlichen Abſichten entſprechend, die Unſren getreuen Unterthanen zu- kommenden Rechte und Freiheiten offen anzuerken- nen, und durch das Grundgeſetz des Königreichs ge- gegen jede Verletzung ſicher zu ſtellen.” Als ſolche werden näher ausgeführt: volle Glaubens- und Ge- wiſſensfreiheit; Schutz der Rechte und der Untertha- nen, — keiner ſoll ſeinem ordentlichen Richter ent- zogen werden können; das Recht der Beſchwerden und Bitte, nur werden Vereinigungen zu ſolchem Zwecke, insbeſondre unter mehreren Gemeinden, nicht geſtattet; Freiheit der Preſſe, jedoch unter Beobach- tung der gegen den Mißbrauch zu erlaſſenden Geſetze und der Beſtimmung des deutſchen Bundes; letzt- lich das Recht der Auswanderung, unter Vorbehalt der Beobachtung der Vorſchriften wegen der Mili- tärpflicht. “Dagegen — heißt es ferner — erwar- ten wir nicht nur, daß alle Unſre Unterthanen Uns und Unſren Nachfolgern jederzeit die unverbrüchliche Treue und den gebührenden Gehorſam erweiſen wer- den, ſondern ſtellen auch den Grundſatz feſt, daß ſie Alle nach Maaßgabe der ſolcherhalb beſtehenden oder zu erlaſſenden Geſetze gleichmäßig zum Kriegsdienſte und zur Tragung der Laſten des Königreichs ver- verpflichtet ſind.” Den Städten, Flecken und Land- gemeinden ſoll eine angemeſſene Theilnahme an der Verwaltung ihres Vermögens geſichert werden, je- doch mit Vorbehalt der Aufſicht und Rechte der Regierung. Der evangeliſchen und der römiſch-ka- tholiſchen Kirche ſollen alle Freiheiten geſtattet wer- den, die mit den Aufſichtsrechten der Krone zu ver- einigen ſind. “Wenn gleich die geſammte Staats- gewalt in Uns und Unſren Nachfolgern an der Re- gierung vereinigt bleiben muß, ſo erkennen Wir gleichwohl darin, daß Unſre getreuen Stände in Be- ziehung auf dieſelbe gewiſſe Rechte auszuüben haben, eins der weſentlichſten Mittel, die auf die Wohl- fahrt der Unterthanen gerichteten Abſichten der Re- gierung zu befördern. Damit aber dieſer heilſame Zweck um ſo ſicherer erreicht werde, wollen Wir, daß wie bisher nicht nur eine allgemeine Stände- Verſammlung des Königreichs, ſondern auch Pro- vinzial-Landſchaften beſtehen ſollen.” Es haben zwar dieſen Letzteren bei der durch die Vereinigung aller Unſrer deutſchen Lande zu einem unabhängigen Kö- nigreiche nothwendig gewordenen Errichtung einer allgemeinen Stände-Verſammlung mehrere der von ihnen vormals ausgeübten Rechte entzogen und auf dieſe übertragen werden müſſen; indeſſen finden Wir es dem Beſten Unſrer geliebten Unterthanen entſpre- chend, den Provinzial-Landſchaften diejenigen Rechte zu erhalten, welche mit dieſen veränderten Verhält- niſſen vereinbarlich ſind. Wir erklären daher, daß denſelben, deren innere Einrichtung nur nach vor- gängiger Verhandlung mit ihnen abzuändern iſt, das Recht des Beiraths bei provinziellen Geſetzen und das Recht der Vorſtellung und Beſchwerde bei Män- geln der Verwaltung in ihrer Provinz geſichert ſeyn ſollen, und halten es angemeſſen, ihnen das Recht der Bewilligung provinzieller Abgaben zu provin- ziellen Zwecken zuzugeſtehen. “Was aber die von Unſres Hochſeligen Herrn Bruders Maj. zur Bear- beitung der zur ſtändiſchen Verhandlung geeigneten, das ganze Königreich angehenden Gegenſtände errich- tete allgemeine Stände-Verſammlung anbetrifft; ſo halten Wir es dem Beſten Unſres Landes ange- meſſen, deren durch das Patent vom 7 Dec. 1819 feſtgeſetzten Rechte in Anſehung der Geſetzgebung und der Anordnung der Finanzen zu erweitern. Jndeſſen ſtehen alle dieſe Rechte mit einander der- geſtalt in der genauſten Verbindung, daß eine ange- meſſene Beſtimmung jedes einzelnen derſelben nur unter beſtändiger Rückſicht auf alle übrigen getrof- fen werden kann, und es kommt dabei außerdem die Einrichtung der Verſammlung ſelbſt weſentlich in Betracht. Unter dieſer Vorausſetzung und der Be- dingung einer der allgemeinen Stände-Verſammlung zu ertheilenden, Unſren landesväterlichen Abſichten entſprechenden Organiſation, erklären Wir über die von derſelben künftig auszuübenden Rechte hiermit Folgendes.” (Es folgen hier nun die näheren Be- ſtimmungen hinſichtlich des Rechts der Geſetzgebung, ſo wie diejenigen, unter welchen Se. Maj. in die Vereinigung der Königl. Kaſſen mit der Landeskaſſe willigt.) Bei dem großen Umfange der Rechte — heißt es weiter — welche hiernach der allgemeinen Stände-Verſammlung zuſtehen ſollen, iſt es dringend erforderlich, daß ſie durch ihre Zuſammenſetzung die Sicherheit gewähre, daß das wahre Wohl des Lan- des und aller Klaſſen ſtets der alleinige Zweck ihrer Arbeiten ſey, welchen ſie frei von leidenſchaftlichen Aufregungen und Parteiungen unverrückt vor Augen behalte. Beſtimmt wird, daß ſie künftig, wie bis- her, aus zwei Kammern beſtehen ſoll; doch wird eine Veränderung in der Zuſammenſetzung empfohlen. Es wird nämlich für angemeſſen erachtet, daß die De- putation der Ritterſchaften in die zweite Kammer trete, ferner ſich nicht abgeneigt erklärt, daß mit den 6 Stimmen der Richter eine Veränderung vor- genommen und dem Domcapitel zu Hildesheim die Abſendung eines Deputirten bewilligt werde. Was aber die erſte Kammer betreffe, ſo ſey es nothwen- dig, daß ſie auf andern Grundlagen beruhe, als die zweite, und dazu ſcheine erblicher Beſitz eines um- faſſenden Eigenthums und lebenslängliche Ernen- nung ſich um ſo mehr zu eignen, da dieſe die Feſtig- keit der Grundſätze mehr ſicherten, als in einer Wahlkammer der Fall ſeyn könne, deren Mitglieder öfterer wechſeln. Dazu ſcheine die Ausdehnung des Rechts an Majoratsbeſitzer eine erbliche Stimme zu ertheilen nothwendig, und es wird demnach vorge- ſchlagen, die zu einem ſolchen Majorat erforderli- chen Einkünfte auf 400 Rthlr. jährlich herabzuſetzen. Damit nun aber Perſonen, welche nicht die er- forderliche Vermögensbefähigung beſitzen, aber durch Kenntniſſe oder ihren Charakter ſich beſonders zu Mitgliedern dieſer Kammer eignen, Eingang in die- ſelbe finden können, ſo werde dem Könige das Recht beizulegen ſeyn, eine Anzahl ſolcher Männer auf ihre Lebenszeit zu Mitgliedern dieſer Kammer zu ernennen. Schließlich erkennt das Actenſtück, indem es die Landesverwaltung in ihrem ganzen Umfange der Krone, nebſt der Anſtellung und Entlaſſung der Dienerſchaft vorbehält, die Wichtigkeit der dabei zu befolgenden Grundſätze an, weshalb es ange- meſſen gefunden iſt, einige derſelben in das Staats- Grundgeſetz aufnehmen zu laſſen. Dieſe ſind: Die Miniſter ſind dafür verantwortlich, daß keine Ver- fügung eine abſichtliche Verletzung des Staats- Grundgeſetzes enthalte, und können von der Stände- Verſammlung bei dem Ober-Appellations-Gericht belangt werden; ein Geheime-Raths-Collegium ſoll

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Zitationshilfe: Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832, S. [2]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_1340706_1832/2>, abgerufen am 23.11.2024.