Staats und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheiischen Correspondenten. Nr. 134, Hamburg, 7. Juni 1832.Staats und
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Gelehrte Zei tung des Hamburgischen unpartheiischen CORRESPONDENTEN. Anno 1832. Am Donnerstage, den 7 Juni. No. 134. Verlegt von den Grundschen Erben. [Beginn Spaltensatz]
Hannover, den 2 Juni. Eine aus Windsor vom 11 Mai datirte Königl. Staats und
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Gelehrte Zei tung des Hamburgiſchen unpartheiiſchen CORRESPONDENTEN. Anno 1832. Am Donnerſtage, den 7 Juni. No. 134. Verlegt von den Grundſchen Erben. [Beginn Spaltensatz]
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Nachdem,<lb/> heißt es in der Einleitung, die vorige Stände-Ver-<lb/> ſammlung den Wunſch vorgetragen, daß die Ver-<lb/> faſſung des Reichs in ihren weſentlichſten Beſtim-<lb/> mungen durch ein Staats-Grundgeſetz feſtgeſtellt wer-<lb/> den möge, habe Se. Maj., in Betracht, daß es<lb/> dabei nicht auf Begründung einer neuen Verfaſſung,<lb/> ſondern auf Feſtſtellung des Beſtehenden ankomme,<lb/> dem Wunſche gern gewillfahrt, in der Beförderung<lb/> deſſen, was den inneren Frieden befeſtigen könne,<lb/> das ſchönſte Vorrecht der Krone erkennend. Das<lb/> Miniſterium ſey demgemäß mit Vorſchriften verſehen<lb/> worden, ein ſolches Grundgeſetz auszuarbeiten, wor-<lb/> über eine Commiſſion bei der Kammer ihr Gutach-<lb/> ten habe abgeben ſollen. Es ſey die Abſicht gewe-<lb/> ſen, nach Beendigung dieſer Erwägungen die vorige<lb/> Stände-Verſammlung nochmals zu berufen; wegen<lb/> des Umfangs der Arbeiten habe dieſe Abſicht aber<lb/> aufgehoben werden müſſen. “Nachdem Uns nun-<lb/> mehr aber — heißt es weiter — das Reſultat dieſer<lb/> Vorarbeiten vorgelegt worden iſt, welches im All-<lb/> gemeinen Unſern landesväterlichen Abſichten ent-<lb/> ſpricht, ſo haben Wir Unſer Cabinets-Miniſterium<lb/> beauftragt, der immittelſt neu einberufenen allge-<lb/> meinen Stände-Verſammlung den Entwurf des Staats-<lb/> Grundgeſetzes in der Maaße mitzutheilen, wie er<lb/> nach dem Gutachten der Commiſſion bearbeitet, und<lb/> mit einigen von Uns für angemeſſen erachteten Mo-<lb/> dificationen verſehen iſt. Wir vertrauen zu Unſrer<lb/> getreuen allgemeinen Stände-Verſammlung, daß die-<lb/> ſelbe dieſes Staats-Grundgeſetz mit aller der Um-<lb/> ſicht berathen wird, welche das Heil Unſres Landes<lb/><cb/> und Unſrer geliebten Unterthanen erfordert, theilen<lb/> derſelben aber, damit Unſre landesväterlichen Ab-<lb/> ſichten um ſo ſicherer erfüllt werden, diejenigen<lb/> Hauptgrundſätze mit, welche Wir bei dieſem wich-<lb/> tigen Werke befolgt wiſſen wollen. Da Wir die<lb/> innige Ueberzeugung hegen, daß die Wohlfahrt des<lb/> deutſchen Vaterlandes auf der Einigkeit der dazu<lb/> gehörigen Staaten, und auf der gewiſſenhaften Er-<lb/> füllung derjenigen Verpflichtungen beruht, welche<lb/> den Bundesſtaaten als ſolchen obliegen, ſo iſt es<lb/> Unſer unabänderlicher Wille, daß der Grundſatz<lb/> ausgeſprochen und befolgt werde, daß Unſer König-<lb/> reich als Glied deutſchen Bundes alle aus demſel-<lb/> ben herfließende Verpflichtungen theilt, und der<lb/> König durch die Verfaſſung des Landes nie behin-<lb/> dert werden darf, dieſelben eben ſo treu und un-<lb/> weigerlich zu erfüllen, wie Unſre Vorfahren ihren<lb/> Ruhm darin gefunden haben, den Geſetzen des deut-<lb/> ſchen Reichs nachzukommen. Da auch der Frieden<lb/> und das Glück Unſrer geliebten Unterthanen er-<lb/> fordert, daß eine kräftige Regierung vorhan-<lb/> den ſey, welche, über den Parteien und Leiden-<lb/> ſchaften des Augenblicks erhaben, jeder Zeit im<lb/> Stande iſt, die Rechte und Freiheiten Aller zu<lb/> ſchützen und zu erhalten; ſo wollen Wir, daß Uns<lb/> und Unſren dereinſtigen Nachfolgern an der Regie-<lb/> rung, welche die auf dieſelben nach dem Rechte der<lb/> Erſtgeburt und ohne Theilung der Lande zu verer-<lb/> bende Krone zu tragen haben werden, die Uns zu-<lb/> ſtehenden landesherrlichen Rechte geſichert bleiben,<lb/> vermöge deren Wir die geſammte Staatsgewalt in<lb/> allen äußern Verhältniſſen Unſres Königreichs, wie<lb/> im Jnnern deſſelben, in Uns vereinigen. Zum eig-<lb/> nen Beſten unſrer Unterthanen aber ſind Wir feſt<lb/> entſchloſſen, nicht zu geſtatten, daß Unſer Thron<lb/> mit ſolchen Staats-Einrichtungen umgeben werde,<lb/> welche nur in Freiſtaaten paſſen und mit einer mo-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[1]/0001]
Staats und
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Gelehrte
Zei tung
des Hamburgiſchen unpartheiiſchen
CORRESPONDENTEN.
Anno 1832. Am Donnerſtage, den 7 Juni. No. 134.
Verlegt von den Grundſchen Erben.
Hannover, den 2 Juni.
Eine aus Windſor vom 11 Mai datirte Königl.
Erklärung an die allgemeine Stände-Verſammlung
ſpricht ſich über die Prinzipien, wodurch die Regie-
rung ſich bei der Feſtſtellung eines neuen Staats-
grundgeſetzes leiten läßt, ausführlich aus. Nachdem,
heißt es in der Einleitung, die vorige Stände-Ver-
ſammlung den Wunſch vorgetragen, daß die Ver-
faſſung des Reichs in ihren weſentlichſten Beſtim-
mungen durch ein Staats-Grundgeſetz feſtgeſtellt wer-
den möge, habe Se. Maj., in Betracht, daß es
dabei nicht auf Begründung einer neuen Verfaſſung,
ſondern auf Feſtſtellung des Beſtehenden ankomme,
dem Wunſche gern gewillfahrt, in der Beförderung
deſſen, was den inneren Frieden befeſtigen könne,
das ſchönſte Vorrecht der Krone erkennend. Das
Miniſterium ſey demgemäß mit Vorſchriften verſehen
worden, ein ſolches Grundgeſetz auszuarbeiten, wor-
über eine Commiſſion bei der Kammer ihr Gutach-
ten habe abgeben ſollen. Es ſey die Abſicht gewe-
ſen, nach Beendigung dieſer Erwägungen die vorige
Stände-Verſammlung nochmals zu berufen; wegen
des Umfangs der Arbeiten habe dieſe Abſicht aber
aufgehoben werden müſſen. “Nachdem Uns nun-
mehr aber — heißt es weiter — das Reſultat dieſer
Vorarbeiten vorgelegt worden iſt, welches im All-
gemeinen Unſern landesväterlichen Abſichten ent-
ſpricht, ſo haben Wir Unſer Cabinets-Miniſterium
beauftragt, der immittelſt neu einberufenen allge-
meinen Stände-Verſammlung den Entwurf des Staats-
Grundgeſetzes in der Maaße mitzutheilen, wie er
nach dem Gutachten der Commiſſion bearbeitet, und
mit einigen von Uns für angemeſſen erachteten Mo-
dificationen verſehen iſt. Wir vertrauen zu Unſrer
getreuen allgemeinen Stände-Verſammlung, daß die-
ſelbe dieſes Staats-Grundgeſetz mit aller der Um-
ſicht berathen wird, welche das Heil Unſres Landes
und Unſrer geliebten Unterthanen erfordert, theilen
derſelben aber, damit Unſre landesväterlichen Ab-
ſichten um ſo ſicherer erfüllt werden, diejenigen
Hauptgrundſätze mit, welche Wir bei dieſem wich-
tigen Werke befolgt wiſſen wollen. Da Wir die
innige Ueberzeugung hegen, daß die Wohlfahrt des
deutſchen Vaterlandes auf der Einigkeit der dazu
gehörigen Staaten, und auf der gewiſſenhaften Er-
füllung derjenigen Verpflichtungen beruht, welche
den Bundesſtaaten als ſolchen obliegen, ſo iſt es
Unſer unabänderlicher Wille, daß der Grundſatz
ausgeſprochen und befolgt werde, daß Unſer König-
reich als Glied deutſchen Bundes alle aus demſel-
ben herfließende Verpflichtungen theilt, und der
König durch die Verfaſſung des Landes nie behin-
dert werden darf, dieſelben eben ſo treu und un-
weigerlich zu erfüllen, wie Unſre Vorfahren ihren
Ruhm darin gefunden haben, den Geſetzen des deut-
ſchen Reichs nachzukommen. Da auch der Frieden
und das Glück Unſrer geliebten Unterthanen er-
fordert, daß eine kräftige Regierung vorhan-
den ſey, welche, über den Parteien und Leiden-
ſchaften des Augenblicks erhaben, jeder Zeit im
Stande iſt, die Rechte und Freiheiten Aller zu
ſchützen und zu erhalten; ſo wollen Wir, daß Uns
und Unſren dereinſtigen Nachfolgern an der Regie-
rung, welche die auf dieſelben nach dem Rechte der
Erſtgeburt und ohne Theilung der Lande zu verer-
bende Krone zu tragen haben werden, die Uns zu-
ſtehenden landesherrlichen Rechte geſichert bleiben,
vermöge deren Wir die geſammte Staatsgewalt in
allen äußern Verhältniſſen Unſres Königreichs, wie
im Jnnern deſſelben, in Uns vereinigen. Zum eig-
nen Beſten unſrer Unterthanen aber ſind Wir feſt
entſchloſſen, nicht zu geſtatten, daß Unſer Thron
mit ſolchen Staats-Einrichtungen umgeben werde,
welche nur in Freiſtaaten paſſen und mit einer mo-
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(2014-09-26T13:06:02Z)
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