Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

Ebensowenig durfte aber auch anderes Vieh, namentlich
nicht das zur Landwirthschaft verwendete1) in Anspruch ge-
nommen werden und waren auf einer Station die benöthigten
Thiere nicht vorhanden, so mußte der Reisende so lange zu-
warten, bis wieder solche von der nächsten Station zurückgekehrt
waren. Aber auch für die eigenen häuslichen Geschäfte durften
die Thiere ebensowenig, als die servi cursui publico deputati
verwendet werden, wie Valentinian ausdrücklich verordnet.

Auch Honorius erließ 398 eine Verordnung2), nach welcher
es strenge verboten war, die muliones, sei es durch Aufhetzung,
oder durch Aufnahme in Privatdienste, dem cursus publicus
zu entziehen; 10 Pfund Silber Strafe war darauf gesetzt.

8. Alle Stationen mußten stets mit der nöthigen Fourage
versehen sein; wenn sich dies zwar von selbst verstand, so zeigt
doch das von Kaiser Honorius im Jahr 460 erlassene Gesetz3),
daß es eben nicht immer und nicht überall der Fall war; das
Vieh wurde oft mangelhaft gefüttert, und die Fourage zu
theuer verrechnet, so daß auch hierin wieder gegen die mancipes
mit Strafandrohung vorgegangen werden mußte. --

9. Alle Jahre mußte der vierte Theil der für den cursus
publicus
bestimmten Pferde ausgemustert und durch neue er-
gänzt werden4); es mußten demnach jährlich auf allen Sta-
tionen 10 frische Pferde eingestellt werden. -- Jm Falle der
Noth mußten selbst die Provinzialen für die Beischaffung auf

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex I. de bubus aratoriis cursum pu-
blicum non abstrahendis".
2) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 17.
3) Cod. Theodos. d. c. p. Lex LX. und Cod. Justin. Lib. XII.
tit. LI. 18.
4) Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 7.

Ebenſowenig durfte aber auch anderes Vieh, namentlich
nicht das zur Landwirthſchaft verwendete1) in Anſpruch ge-
nommen werden und waren auf einer Station die benöthigten
Thiere nicht vorhanden, ſo mußte der Reiſende ſo lange zu-
warten, bis wieder ſolche von der nächſten Station zurückgekehrt
waren. Aber auch für die eigenen häuslichen Geſchäfte durften
die Thiere ebenſowenig, als die servi cursui publico deputati
verwendet werden, wie Valentinian ausdrücklich verordnet.

Auch Honorius erließ 398 eine Verordnung2), nach welcher
es ſtrenge verboten war, die muliones, ſei es durch Aufhetzung,
oder durch Aufnahme in Privatdienſte, dem cursus publicus
zu entziehen; 10 Pfund Silber Strafe war darauf geſetzt.

8. Alle Stationen mußten ſtets mit der nöthigen Fourage
verſehen ſein; wenn ſich dies zwar von ſelbſt verſtand, ſo zeigt
doch das von Kaiſer Honorius im Jahr 460 erlaſſene Geſetz3),
daß es eben nicht immer und nicht überall der Fall war; das
Vieh wurde oft mangelhaft gefüttert, und die Fourage zu
theuer verrechnet, ſo daß auch hierin wieder gegen die mancipes
mit Strafandrohung vorgegangen werden mußte. —

9. Alle Jahre mußte der vierte Theil der für den cursus
publicus
beſtimmten Pferde ausgemuſtert und durch neue er-
gänzt werden4); es mußten demnach jährlich auf allen Sta-
tionen 10 friſche Pferde eingeſtellt werden. — Jm Falle der
Noth mußten ſelbſt die Provinzialen für die Beiſchaffung auf

1) Cod. Theod. d. c. p. Lex I. de bubus aratoriis cursum pu-
blicum non abstrahendis“.
2) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 17.
3) Cod. Theodos. d. c. p. Lex LX. und Cod. Justin. Lib. XII.
tit. LI. 18.
4) Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 7.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0098" n="85"/>
                <p>Eben&#x017F;owenig durfte aber auch anderes Vieh, namentlich<lb/>
nicht das zur Landwirth&#x017F;chaft verwendete<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex I. de bubus aratoriis cursum pu-<lb/>
blicum non abstrahendis&#x201C;.</hi></note> in An&#x017F;pruch ge-<lb/>
nommen werden und waren auf einer Station die benöthigten<lb/>
Thiere nicht vorhanden, &#x017F;o mußte der Rei&#x017F;ende &#x017F;o lange zu-<lb/>
warten, bis wieder &#x017F;olche von der näch&#x017F;ten Station zurückgekehrt<lb/>
waren. Aber auch für die eigenen häuslichen Ge&#x017F;chäfte durften<lb/>
die Thiere eben&#x017F;owenig, als die <hi rendition="#aq">servi cursui publico deputati</hi><lb/>
verwendet werden, wie <hi rendition="#aq">Valentinian</hi> ausdrücklich verordnet.</p><lb/>
                <p>Auch <hi rendition="#aq">Honorius</hi> erließ 398 eine Verordnung<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 17.</hi></note>, nach welcher<lb/>
es &#x017F;trenge verboten war, die <hi rendition="#aq">muliones</hi>, &#x017F;ei es durch Aufhetzung,<lb/>
oder durch Aufnahme in Privatdien&#x017F;te, dem <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi><lb/>
zu entziehen; 10 Pfund Silber Strafe war darauf ge&#x017F;etzt.</p><lb/>
                <p>8. Alle Stationen mußten &#x017F;tets mit der nöthigen Fourage<lb/>
ver&#x017F;ehen &#x017F;ein; wenn &#x017F;ich dies zwar von &#x017F;elb&#x017F;t ver&#x017F;tand, &#x017F;o zeigt<lb/>
doch das von Kai&#x017F;er <hi rendition="#aq">Honorius</hi> im Jahr 460 erla&#x017F;&#x017F;ene Ge&#x017F;etz<note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq">Cod. Theodos. d. c. p. Lex LX.</hi> und <hi rendition="#aq">Cod. Justin. Lib. XII.<lb/>
tit. LI. 18.</hi></note>,<lb/>
daß es eben nicht immer und nicht überall der Fall war; das<lb/>
Vieh wurde oft mangelhaft gefüttert, und die Fourage zu<lb/>
theuer verrechnet, &#x017F;o daß auch hierin wieder gegen die <hi rendition="#aq">mancipes</hi><lb/>
mit Strafandrohung vorgegangen werden mußte. &#x2014;</p><lb/>
                <p>9. Alle Jahre mußte der vierte Theil der für den <hi rendition="#aq">cursus<lb/>
publicus</hi> be&#x017F;timmten Pferde ausgemu&#x017F;tert und durch neue er-<lb/>
gänzt werden<note place="foot" n="4)"><hi rendition="#aq">Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 7.</hi></note>; es mußten demnach jährlich auf allen Sta-<lb/>
tionen 10 fri&#x017F;che Pferde einge&#x017F;tellt werden. &#x2014; Jm Falle der<lb/>
Noth mußten &#x017F;elb&#x017F;t die Provinzialen für die Bei&#x017F;chaffung auf<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[85/0098] Ebenſowenig durfte aber auch anderes Vieh, namentlich nicht das zur Landwirthſchaft verwendete 1) in Anſpruch ge- nommen werden und waren auf einer Station die benöthigten Thiere nicht vorhanden, ſo mußte der Reiſende ſo lange zu- warten, bis wieder ſolche von der nächſten Station zurückgekehrt waren. Aber auch für die eigenen häuslichen Geſchäfte durften die Thiere ebenſowenig, als die servi cursui publico deputati verwendet werden, wie Valentinian ausdrücklich verordnet. Auch Honorius erließ 398 eine Verordnung 2), nach welcher es ſtrenge verboten war, die muliones, ſei es durch Aufhetzung, oder durch Aufnahme in Privatdienſte, dem cursus publicus zu entziehen; 10 Pfund Silber Strafe war darauf geſetzt. 8. Alle Stationen mußten ſtets mit der nöthigen Fourage verſehen ſein; wenn ſich dies zwar von ſelbſt verſtand, ſo zeigt doch das von Kaiſer Honorius im Jahr 460 erlaſſene Geſetz 3), daß es eben nicht immer und nicht überall der Fall war; das Vieh wurde oft mangelhaft gefüttert, und die Fourage zu theuer verrechnet, ſo daß auch hierin wieder gegen die mancipes mit Strafandrohung vorgegangen werden mußte. — 9. Alle Jahre mußte der vierte Theil der für den cursus publicus beſtimmten Pferde ausgemuſtert und durch neue er- gänzt werden 4); es mußten demnach jährlich auf allen Sta- tionen 10 friſche Pferde eingeſtellt werden. — Jm Falle der Noth mußten ſelbſt die Provinzialen für die Beiſchaffung auf 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex I. de bubus aratoriis cursum pu- blicum non abstrahendis“. 2) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 17. 3) Cod. Theodos. d. c. p. Lex LX. und Cod. Justin. Lib. XII. tit. LI. 18. 4) Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/98
Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/98>, abgerufen am 28.11.2024.