thum in Erfindungen und unzähligen anderen Dingen des praktischen Lebens weit hinter den Fortschritten der Neuzeit, ja selbst hinter denjenigen des Mittelalters zurückstand. -- Reich an unmittelbaren Jdeen und großartigen Entwürfen war es beschränkt durch mangelhafte Kenntniß der Naturkräfte und arm an technischen Hilfsmitteln. Man mußte die Kräfte der Menschen und Thiere im Uebermaße aufwenden und ab- nützen, um verhältnißmäßig geringfügige Ergebnisse zu erzielen.
5. Wie schon oben angedeutet, war auch das Ausmaß der Wagen vorgeschrieben. Jm Jahr 364 erschien unter Valen- tinian ein dießbezügliches Gesetz1), de mensura seu modo ponderis et vehiculorum, in welchem nicht bloß das Gewicht vorgeschrieben wurde, sondern namentlich auch die Ausmaße der Fahrzeuge; die härtesten Strafen waren angedroht gegen den Handwerksmann, der sich unterstünde, davon abzugehen; ("exilii, si opifex liber esset, metalli si servus"). Selbstverständlich konnte dies nur für die zum cursus publicus verwendeten Fahrzeuge Geltung haben. --
Ein zweites folgte in demselben Sinne bald nach2) nämlich im Jahre 368 unter Valentinian, Valens und Gratian; Va- lentinian stellte förmliche Jnspicienten zur Ueberwachung dieser Vorschrift auf, "ideoque ad Magistros equitum et peditum scripta porreximus, sagt das Gesetz, ut per loca, quae hujusce- modi observationis excubiis munienda sunt, sollicitos protectores diligentesque constituant, quo iidem et men- suram vehiculorum et vim onerum semper inspiciant". Also auch hiefür Aufpasser, Wächter, Jnspicienten, welche auf
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XVII.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex XXX.
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thum in Erfindungen und unzähligen anderen Dingen des praktiſchen Lebens weit hinter den Fortſchritten der Neuzeit, ja ſelbſt hinter denjenigen des Mittelalters zurückſtand. — Reich an unmittelbaren Jdeen und großartigen Entwürfen war es beſchränkt durch mangelhafte Kenntniß der Naturkräfte und arm an techniſchen Hilfsmitteln. Man mußte die Kräfte der Menſchen und Thiere im Uebermaße aufwenden und ab- nützen, um verhältnißmäßig geringfügige Ergebniſſe zu erzielen.
5. Wie ſchon oben angedeutet, war auch das Ausmaß der Wagen vorgeſchrieben. Jm Jahr 364 erſchien unter Valen- tinian ein dießbezügliches Geſetz1), de mensura seu modo ponderis et vehiculorum, in welchem nicht bloß das Gewicht vorgeſchrieben wurde, ſondern namentlich auch die Ausmaße der Fahrzeuge; die härteſten Strafen waren angedroht gegen den Handwerksmann, der ſich unterſtünde, davon abzugehen; („exilii, si opifex liber esset, metalli si servus“). Selbſtverſtändlich konnte dies nur für die zum cursus publicus verwendeten Fahrzeuge Geltung haben. —
Ein zweites folgte in demſelben Sinne bald nach2) nämlich im Jahre 368 unter Valentinian, Valens und Gratian; Va- lentinian ſtellte förmliche Jnſpicienten zur Ueberwachung dieſer Vorſchrift auf, „ideoque ad Magistros equitum et peditum scripta porreximus, ſagt das Geſetz, ut per loca, quae hujusce- modi observationis excubiis munienda sunt, sollicitos protectores diligentesque constituant, quo iidem et men- suram vehiculorum et vim onerum semper inspiciant“. Alſo auch hiefür Aufpaſſer, Wächter, Jnſpicienten, welche auf
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XVII.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex XXX.
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thum in Erfindungen und unzähligen anderen Dingen des
praktiſchen Lebens weit hinter den Fortſchritten der Neuzeit,
ja ſelbſt hinter denjenigen des Mittelalters zurückſtand. —
Reich an unmittelbaren Jdeen und großartigen Entwürfen
war es beſchränkt durch mangelhafte Kenntniß der Naturkräfte
und arm an techniſchen Hilfsmitteln. Man mußte die Kräfte
der Menſchen und Thiere im Uebermaße aufwenden und ab-
nützen, um verhältnißmäßig geringfügige Ergebniſſe zu erzielen.
5. Wie ſchon oben angedeutet, war auch das Ausmaß der
Wagen vorgeſchrieben. Jm Jahr 364 erſchien unter Valen-
tinian ein dießbezügliches Geſetz 1), de mensura seu modo
ponderis et vehiculorum, in welchem nicht bloß das Gewicht
vorgeſchrieben wurde, ſondern namentlich auch die Ausmaße der
Fahrzeuge; die härteſten Strafen waren angedroht gegen den
Handwerksmann, der ſich unterſtünde, davon abzugehen; („exilii,
si opifex liber esset, metalli si servus“). Selbſtverſtändlich
konnte dies nur für die zum cursus publicus verwendeten
Fahrzeuge Geltung haben. —
Ein zweites folgte in demſelben Sinne bald nach 2) nämlich
im Jahre 368 unter Valentinian, Valens und Gratian; Va-
lentinian ſtellte förmliche Jnſpicienten zur Ueberwachung dieſer
Vorſchrift auf, „ideoque ad Magistros equitum et peditum
scripta porreximus, ſagt das Geſetz, ut per loca, quae hujusce-
modi observationis excubiis munienda sunt, sollicitos
protectores diligentesque constituant, quo iidem et men-
suram vehiculorum et vim onerum semper inspiciant“.
Alſo auch hiefür Aufpaſſer, Wächter, Jnſpicienten, welche auf
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XVII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXX.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/96>, abgerufen am 25.11.2024.
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