Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.15 Centnern1) beladen werden, es durften überdieß noch 2 Ebenso war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf- Die Vorschriften über die Belastung der Thiere und Wägen Das Gesetz ist vom Kaiser Theodosius im Jahre 386 Das Gesetz lautet:
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
15 Centnern1) beladen werden, es durften überdieß noch 2 Ebenſo war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf- Die Vorſchriften über die Belaſtung der Thiere und Wägen Das Geſetz iſt vom Kaiſer Theodosius im Jahre 386 Das Geſetz lautet:
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0092" n="79"/> 15 Centnern<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII.</hi></note> beladen werden, es durften überdieß noch 2<lb/> oder 3 Begleiter auf dem Wagen Platz nehmen. —</p><lb/> <p>Ebenſo war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf-<lb/> ſitzen laſſe oder um Geld und für Bezahlung mitnehme. —<lb/><hi rendition="#aq">Lex XLVII</hi>.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften über die Belaſtung der Thiere und Wägen<lb/> ſind zwar beſtimmt und deutlich ausgeſprochen, aber gleichwohl<lb/> läßt dieſes Thema manchen Zweifel aufkommen; eben weil die<lb/> Belaſtung einerſeits deutlich angegeben, andererſeits dieſelbe zur<lb/> Beſpannung nach unſerer heutigen Erfahrung und Praxis in gar<lb/> keinem Verhältniſſe ſteht, dürfte es von Belang ſein, noch ein<lb/> Geſetz zu citiren, welches ausführlich <hi rendition="#aq">de onere seu pondere<lb/> vehiculis et veredis imponendo</hi> handelt.</p><lb/> <p>Das Geſetz iſt vom Kaiſer <hi rendition="#aq">Theodosius</hi> im Jahre 386<lb/> gegeben<note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.</hi></note>; der Text iſt allerdings theilweiſe corrupt und hat<lb/> ſchon in den älteſten Zeiten unter den Gloſſatoren die ver-<lb/> ſchiedenſten gelehrten Deutungen erfahren. — Nicht weil es<lb/> etwas Neues über die Beſtimmungen des Gewichts bringt,<lb/> ſondern weil es einen Einblick in die Verhältniſſe des ganzen<lb/> Betriebs des <hi rendition="#aq">cursus publicus</hi> gewährt, glaube ich gut zu thun,<lb/> wenn ich daſſelbe im Wortlaute hier recitire und dann nach<lb/> dem Commentar des <hi rendition="#aq">Gothofredus — Cod. Theod. Lib. VIII.<lb/> tit. V. d. c. p. pag.</hi> 555 meine Betrachtungen daran knüpfe.</p><lb/> <p>Das Geſetz lautet:</p><lb/> <cit> <quote> <p> <hi rendition="#aq">Si aurum <hi rendition="#g">sacrarum</hi> largitionum vel argentum ad Co-<lb/> mitatum nostrum destinatur, <hi rendition="#g">una reda quingentis<lb/> auri libris, mille</hi> vero <hi rendition="#g">argenti</hi>; si vero <hi rendition="#g">privata-<lb/></hi></hi> </p> </quote> </cit> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0092]
15 Centnern 1) beladen werden, es durften überdieß noch 2
oder 3 Begleiter auf dem Wagen Platz nehmen. —
Ebenſo war es verboten, daß man Jemand unterwegs auf-
ſitzen laſſe oder um Geld und für Bezahlung mitnehme. —
Lex XLVII.
Die Vorſchriften über die Belaſtung der Thiere und Wägen
ſind zwar beſtimmt und deutlich ausgeſprochen, aber gleichwohl
läßt dieſes Thema manchen Zweifel aufkommen; eben weil die
Belaſtung einerſeits deutlich angegeben, andererſeits dieſelbe zur
Beſpannung nach unſerer heutigen Erfahrung und Praxis in gar
keinem Verhältniſſe ſteht, dürfte es von Belang ſein, noch ein
Geſetz zu citiren, welches ausführlich de onere seu pondere
vehiculis et veredis imponendo handelt.
Das Geſetz iſt vom Kaiſer Theodosius im Jahre 386
gegeben 2); der Text iſt allerdings theilweiſe corrupt und hat
ſchon in den älteſten Zeiten unter den Gloſſatoren die ver-
ſchiedenſten gelehrten Deutungen erfahren. — Nicht weil es
etwas Neues über die Beſtimmungen des Gewichts bringt,
ſondern weil es einen Einblick in die Verhältniſſe des ganzen
Betriebs des cursus publicus gewährt, glaube ich gut zu thun,
wenn ich daſſelbe im Wortlaute hier recitire und dann nach
dem Commentar des Gothofredus — Cod. Theod. Lib. VIII.
tit. V. d. c. p. pag. 555 meine Betrachtungen daran knüpfe.
Das Geſetz lautet:
Si aurum sacrarum largitionum vel argentum ad Co-
mitatum nostrum destinatur, una reda quingentis
auri libris, mille vero argenti; si vero privata-
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XXVIII.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex. XLVIII.
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