Theodosius erließ ein neues Gesetz hiegegen1) und bedrohte die Verächter des Gesetzes mit den schwersten Strafen, "poenam capitalem huic facto tam emptori quam venditori hac lege imponit".
Namentlich in Afrika scheint dieses Verbrechen häufig vor- gekommen zu sein.
3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu- blico, von der Hauptstraße mehr als 50 Schritte ablenkte, wurde gestraft2), nur dem praefectus praetorio war es ge- stattet, nach Belieben diejenigen Wege einzuschlagen, welche zu nehmen er zur Förderung seiner Geschäfte für gut fand3).
Kaiser Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg- liches Gesetz4), nachdem ihm gemeldet worden war, daß häufig Thiere, welche dem cursus publicus gehörten, auf Umwegen über die Stationen hinaus verwendet worden waren und so dem Dienste heimlich entzogen, d. h. gestohlen wurden. -- Wer eines solchen Vergehens überwiesen wurde, sollte den 4-fachen Preis der Thiere als Strafe bezahlen. König Theo- dorich ließ aber einen solchen geradezu als Dieb behandeln.
Ein Erlaß des Kaisers Honorius an Dexter, den Präfect von Jtalien vom 16. März 395 in diesem Betreffe lautet:
"Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Personen Postvieh bei Seite geschafft haben, befehlen wir, daß dies durch Untersuchung gegen die Pferdeknechte und Posthalter wieder
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI.
2)Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LVI. 5.
3)Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2.
4)Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 15.
Theodosius erließ ein neues Geſetz hiegegen1) und bedrohte die Verächter des Geſetzes mit den ſchwerſten Strafen, „poenam capitalem huic facto tam emptori quam venditori hac lege imponit“.
Namentlich in Afrika ſcheint dieſes Verbrechen häufig vor- gekommen zu ſein.
3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu- blico, von der Hauptſtraße mehr als 50 Schritte ablenkte, wurde geſtraft2), nur dem praefectus praetorio war es ge- ſtattet, nach Belieben diejenigen Wege einzuſchlagen, welche zu nehmen er zur Förderung ſeiner Geſchäfte für gut fand3).
Kaiſer Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg- liches Geſetz4), nachdem ihm gemeldet worden war, daß häufig Thiere, welche dem cursus publicus gehörten, auf Umwegen über die Stationen hinaus verwendet worden waren und ſo dem Dienſte heimlich entzogen, d. h. geſtohlen wurden. — Wer eines ſolchen Vergehens überwieſen wurde, ſollte den 4-fachen Preis der Thiere als Strafe bezahlen. König Theo- dorich ließ aber einen ſolchen geradezu als Dieb behandeln.
Ein Erlaß des Kaiſers Honorius an Dexter, den Präfect von Jtalien vom 16. März 395 in dieſem Betreffe lautet:
„Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Perſonen Poſtvieh bei Seite geſchafft haben, befehlen wir, daß dies durch Unterſuchung gegen die Pferdeknechte und Poſthalter wieder
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI.
2)Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LVI. 5.
3)Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2.
4)Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 15.
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Theodosius erließ ein neues Geſetz hiegegen 1) und bedrohte
die Verächter des Geſetzes mit den ſchwerſten Strafen, „poenam
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imponit“.
Namentlich in Afrika ſcheint dieſes Verbrechen häufig vor-
gekommen zu ſein.
3. Wer vom gewöhnlichen Wege, nämlich itinere pu-
blico, von der Hauptſtraße mehr als 50 Schritte ablenkte,
wurde geſtraft 2), nur dem praefectus praetorio war es ge-
ſtattet, nach Belieben diejenigen Wege einzuſchlagen, welche zu
nehmen er zur Förderung ſeiner Geſchäfte für gut fand 3).
Kaiſer Honorius erließ im Jahre 395 ein hierauf bezüg-
liches Geſetz 4), nachdem ihm gemeldet worden war, daß häufig
Thiere, welche dem cursus publicus gehörten, auf Umwegen
über die Stationen hinaus verwendet worden waren und ſo
dem Dienſte heimlich entzogen, d. h. geſtohlen wurden. —
Wer eines ſolchen Vergehens überwieſen wurde, ſollte den
4-fachen Preis der Thiere als Strafe bezahlen. König Theo-
dorich ließ aber einen ſolchen geradezu als Dieb behandeln.
Ein Erlaß des Kaiſers Honorius an Dexter, den Präfect
von Jtalien vom 16. März 395 in dieſem Betreffe lautet:
„Weil wir in Erfahrung gebracht haben, daß Perſonen
Poſtvieh bei Seite geſchafft haben, befehlen wir, daß dies durch
Unterſuchung gegen die Pferdeknechte und Poſthalter wieder
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex XLI.
2) Cod. Theodos. d. c. p. L. XXV. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LVI. 5.
3) Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 2.
4) Cod. Theod. d. c. p. L. LIII. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LI. 15.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/89>, abgerufen am 16.02.2025.
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