oder seiner Würde zur Verantwortung oder zur sofortigen Strafe gezogen; die Fortsetzung der Reise war mindestens sistirt. Das Gesetz des Kaiser Valentinian1) sagt: "ut minime quosque transire patiantur (judices vel mancipes scil. vel curiosi) antequam seriem evectionis suspexissent et congrua subnotatione dimiserint."
Also die Reiselegitimationen unterlagen einer strengen Con- trolle; Registrirung der fortlaufenden Nummer (series) und das vidit des Stationsbeamten war unbedingte Vorschrift.
Wollte sich Jemand einer andern Art2) des cursus bedienen, als deren, die ihm zukam, so sollte er der evectio überhaupt verlustig werden, so lautet es in der constitutio der Kaiser Constantin und Julian; das Gesetz des Letztern beginnt mit den Worten: "Qui contra adnotationem manus nostrae plures quam evectio continebit veredos crediderit usur- pandis, capitalem rem fecisse videbitur."
Strengere Gesetze konnten doch wahrlich nicht mehr für die Erhaltung des cursus publicus gegeben werden!
Daß aber Mißbräuche und Ausnahmen trotz aller Gesetze vorkamen, dafür liefert Plinius ein Beispiel, welcher in einem Briefe an Kaiser Trajan um Gnade bittet, weil er seiner Frau Calphurnia beim Tode ihres Großvaters Fabatus eine evectio ausgestellt hatte. "Domine", schreibt er, "neque cui- quam diplomata commodavi, neque in rem ullam nisi tuam
1)Cod. Theod. d. c. p. Lib. XXII. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 3.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex. XIV. "De modo evectionis non egrediendo."
oder ſeiner Würde zur Verantwortung oder zur ſofortigen Strafe gezogen; die Fortſetzung der Reiſe war mindeſtens ſiſtirt. Das Geſetz des Kaiſer Valentinian1) ſagt: „ut minime quosque transire patiantur (judices vel mancipes scil. vel curiosi) antequam seriem evectionis suspexissent et congrua subnotatione dimiserint.“
Alſo die Reiſelegitimationen unterlagen einer ſtrengen Con- trolle; Regiſtrirung der fortlaufenden Nummer (series) und das vidit des Stationsbeamten war unbedingte Vorſchrift.
Wollte ſich Jemand einer andern Art2) des cursus bedienen, als deren, die ihm zukam, ſo ſollte er der evectio überhaupt verluſtig werden, ſo lautet es in der constitutio der Kaiſer Constantin und Julian; das Geſetz des Letztern beginnt mit den Worten: „Qui contra adnotationem manus nostrae plures quam evectio continebit veredos crediderit usur- pandis, capitalem rem fecisse videbitur.“
Strengere Geſetze konnten doch wahrlich nicht mehr für die Erhaltung des cursus publicus gegeben werden!
Daß aber Mißbräuche und Ausnahmen trotz aller Geſetze vorkamen, dafür liefert Plinius ein Beiſpiel, welcher in einem Briefe an Kaiſer Trajan um Gnade bittet, weil er ſeiner Frau Calphurnia beim Tode ihres Großvaters Fabatus eine evectio ausgeſtellt hatte. „Domine“, ſchreibt er, „neque cui- quam diplomata commodavi, neque in rem ullam nisi tuam
1)Cod. Theod. d. c. p. Lib. XXII. und Cod. Just. Lib. XII. tit. LI. 3.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex. XIV. „De modo evectionis non egrediendo.“
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oder ſeiner Würde zur Verantwortung oder zur ſofortigen Strafe
gezogen; die Fortſetzung der Reiſe war mindeſtens ſiſtirt. Das
Geſetz des Kaiſer Valentinian 1) ſagt: „ut minime quosque
transire patiantur (judices vel mancipes scil. vel curiosi)
antequam seriem evectionis suspexissent et congrua
subnotatione dimiserint.“
Alſo die Reiſelegitimationen unterlagen einer ſtrengen Con-
trolle; Regiſtrirung der fortlaufenden Nummer (series) und
das vidit des Stationsbeamten war unbedingte Vorſchrift.
Wollte ſich Jemand einer andern Art 2) des cursus
bedienen, als deren, die ihm zukam, ſo ſollte er der evectio
überhaupt verluſtig werden, ſo lautet es in der constitutio der
Kaiſer Constantin und Julian; das Geſetz des Letztern beginnt
mit den Worten: „Qui contra adnotationem manus nostrae
plures quam evectio continebit veredos crediderit usur-
pandis, capitalem rem fecisse videbitur.“
Strengere Geſetze konnten doch wahrlich nicht mehr für die
Erhaltung des cursus publicus gegeben werden!
Daß aber Mißbräuche und Ausnahmen trotz aller Geſetze
vorkamen, dafür liefert Plinius ein Beiſpiel, welcher in einem
Briefe an Kaiſer Trajan um Gnade bittet, weil er ſeiner
Frau Calphurnia beim Tode ihres Großvaters Fabatus eine
evectio ausgeſtellt hatte. „Domine“, ſchreibt er, „neque cui-
quam diplomata commodavi, neque in rem ullam nisi tuam
1) Cod. Theod. d. c. p. Lib. XXII. und Cod. Just. Lib. XII.
tit. LI. 3.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex. XIV. „De modo evectionis non
egrediendo.“
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/87>, abgerufen am 03.07.2024.
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