römischen Gesetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im Jahre 407 ein Gesetz von Arcadius1), nach welchem auch duces, ihre apparitores und cohortales in ihren Provinzen und Amtsbezirken sich des cursus publicus nicht mehr be- dienen durften; "nemo ducum, ingressus semel provinciam suam, postmodum in itineribus faciendis cursus atque an- gariis ipse sive suum utatur officium, sed expeditionem militarem jumentis propriis exequatur."
Dieses Gesetz ist deßhalb noch sehr wichtig, weil es beweist, wie sehr noch immer die Provinzbeamten den cursus publicus in Anspruch zu nehmen versuchten, d. h. daß sie wohl mit dem Aufgebote alles Zwanges die Provincialen vermochten, ihnen den cursus publicus bereit zu stellen; -- anderseits spricht das Gesetz noch von den angariae, was beweist, daß auch der cursus vehicularis, beziehungsweise clabularis zu jener Zeit noch bestand, und von Beust's Ansicht, daß unter Justinian der cursus publicus nur auf die Pferde beschränkt gewesen sei, während das Fahren ganz aufgehoben worden sein soll, in den Gesetzen keine Begründung findet.
Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata ordinaria ausstellen, während die extraordinaria sich die Kaiser selbst vorbehielten2).
Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge- wöhnlichen (ordinaria), welche lediglich die Benützung des cursus publicus gewährten; diese enthielten nur die fortlaufende Nummer (series), den Namen Dessen, für den das Diplom
1)Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20.
2)Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
römiſchen Geſetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im Jahre 407 ein Geſetz von Arcadius1), nach welchem auch duces, ihre apparitores und cohortales in ihren Provinzen und Amtsbezirken ſich des cursus publicus nicht mehr be- dienen durften; „nemo ducum, ingressus semel provinciam suam, postmodum in itineribus faciendis cursus atque an- gariis ipse sive suum utatur officium, sed expeditionem militarem jumentis propriis exequatur.“
Dieſes Geſetz iſt deßhalb noch ſehr wichtig, weil es beweiſt, wie ſehr noch immer die Provinzbeamten den cursus publicus in Anſpruch zu nehmen verſuchten, d. h. daß ſie wohl mit dem Aufgebote alles Zwanges die Provincialen vermochten, ihnen den cursus publicus bereit zu ſtellen; — anderſeits ſpricht das Geſetz noch von den angariae, was beweiſt, daß auch der cursus vehicularis, beziehungsweiſe clabularis zu jener Zeit noch beſtand, und von Beust's Anſicht, daß unter Justinian der cursus publicus nur auf die Pferde beſchränkt geweſen ſei, während das Fahren ganz aufgehoben worden ſein ſoll, in den Geſetzen keine Begründung findet.
Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata ordinaria ausſtellen, während die extraordinaria ſich die Kaiſer ſelbſt vorbehielten2).
Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge- wöhnlichen (ordinaria), welche lediglich die Benützung des cursus publicus gewährten; dieſe enthielten nur die fortlaufende Nummer (ſeries), den Namen Deſſen, für den das Diplom
1)Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20.
2)Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
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römiſchen Geſetzgebung entlockte; es folgte vielmehr noch im
Jahre 407 ein Geſetz von Arcadius 1), nach welchem auch
duces, ihre apparitores und cohortales in ihren Provinzen
und Amtsbezirken ſich des cursus publicus nicht mehr be-
dienen durften; „nemo ducum, ingressus semel provinciam
suam, postmodum in itineribus faciendis cursus atque an-
gariis ipse sive suum utatur officium, sed expeditionem
militarem jumentis propriis exequatur.“
Dieſes Geſetz iſt deßhalb noch ſehr wichtig, weil es beweiſt,
wie ſehr noch immer die Provinzbeamten den cursus publicus
in Anſpruch zu nehmen verſuchten, d. h. daß ſie wohl mit
dem Aufgebote alles Zwanges die Provincialen vermochten,
ihnen den cursus publicus bereit zu ſtellen; — anderſeits
ſpricht das Geſetz noch von den angariae, was beweiſt, daß
auch der cursus vehicularis, beziehungsweiſe clabularis zu
jener Zeit noch beſtand, und von Beust's Anſicht, daß unter
Justinian der cursus publicus nur auf die Pferde beſchränkt
geweſen ſei, während das Fahren ganz aufgehoben worden
ſein ſoll, in den Geſetzen keine Begründung findet.
Aber auch der praefectus praetorio konnte nur diplomata
ordinaria ausſtellen, während die extraordinaria ſich die Kaiſer
ſelbſt vorbehielten 2).
Es gab nämlich zweierlei Arten von diplomata, die ge-
wöhnlichen (ordinaria), welche lediglich die Benützung des
cursus publicus gewährten; dieſe enthielten nur die fortlaufende
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1) Cod. Theod. L. LXVI. & Cod. Just. lib. XII. tit. LI. 20.
2) Gothofredus ad leg. 9. Cod. Theod. d. c. p.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/83>, abgerufen am 16.02.2025.
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