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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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geben werde, als die gewährte, z. B. nicht statt des cursus clabularis der velox cursus,
b) daß das nothwendige Futter immer vorhanden und auch
dem Vieh in der vorgeschriebenen Quantität und Qualität
gereicht werde,

c) daß das Vieh nicht weiter fortgenommen und benützt
werde, als es sich gehöre,

d) daß die neueingestellten Thiere zum Dienst des cursus
publicus
gehörig zugeritten, resp. eingefahren werden.

Das Amt der mancipes war ein munus personale und
dauerte 5 Jahre, nach deren Ablauf ein manceps seiner
Dienstleistung entbunden und unter die perfectissimos ge-
rechnet wurde.

Dadurch erhielten sie nämlich das Privilegium, daß weder
sie noch ihre Kinder um eines Verbrechens willen verfolgt,
noch gemeinen Strafen unterworfen werden konnten; d. h. sie
sollten weder an den Galgen gehängt, noch auf die Galeeren
verdammt, noch lebendig verbrannt werden dürfen.

Ein Gesetz1), von Gratian im Jahre 381 gegeben und
von Theodosius bestätigt, verlieh denselben diese Begünstigung,
ein Zeichen, daß der Mangel an geeigneten Jndividuen für
diesen Dienst sehr groß war.

Wenn solche Privilegien verliehen werden mußten, um
brauchbare und verläßige Jndividuen für diesen Dienst zu ge-
winnen, so geht daraus der Beweis hervor, daß die Zahl derer,

1) Cod. Theodos. L. XXXVI.: "de mancipibus cursus publici,
de spacio hujus muneris, de emansionis tempore, de privilegiis post
mancipatum".

geben werde, als die gewährte, z. B. nicht ſtatt des cursus clabularis der velox cursus,
b) daß das nothwendige Futter immer vorhanden und auch
dem Vieh in der vorgeſchriebenen Quantität und Qualität
gereicht werde,

c) daß das Vieh nicht weiter fortgenommen und benützt
werde, als es ſich gehöre,

d) daß die neueingeſtellten Thiere zum Dienſt des cursus
publicus
gehörig zugeritten, resp. eingefahren werden.

Das Amt der mancipes war ein munus personale und
dauerte 5 Jahre, nach deren Ablauf ein manceps ſeiner
Dienſtleiſtung entbunden und unter die perfectissimos ge-
rechnet wurde.

Dadurch erhielten ſie nämlich das Privilegium, daß weder
ſie noch ihre Kinder um eines Verbrechens willen verfolgt,
noch gemeinen Strafen unterworfen werden konnten; d. h. ſie
ſollten weder an den Galgen gehängt, noch auf die Galeeren
verdammt, noch lebendig verbrannt werden dürfen.

Ein Geſetz1), von Gratian im Jahre 381 gegeben und
von Theodosius beſtätigt, verlieh denſelben dieſe Begünſtigung,
ein Zeichen, daß der Mangel an geeigneten Jndividuen für
dieſen Dienſt ſehr groß war.

Wenn ſolche Privilegien verliehen werden mußten, um
brauchbare und verläßige Jndividuen für dieſen Dienſt zu ge-
winnen, ſo geht daraus der Beweis hervor, daß die Zahl derer,

1) Cod. Theodos. L. XXXVI.: „de mancipibus cursus publici,
de spacio hujus muneris, de emansionis tempore, de privilegiis post
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[57/0070] geben werde, als die gewährte, z. B. nicht ſtatt des cursus clabularis der velox cursus, b) daß das nothwendige Futter immer vorhanden und auch dem Vieh in der vorgeſchriebenen Quantität und Qualität gereicht werde, c) daß das Vieh nicht weiter fortgenommen und benützt werde, als es ſich gehöre, d) daß die neueingeſtellten Thiere zum Dienſt des cursus publicus gehörig zugeritten, resp. eingefahren werden. Das Amt der mancipes war ein munus personale und dauerte 5 Jahre, nach deren Ablauf ein manceps ſeiner Dienſtleiſtung entbunden und unter die perfectissimos ge- rechnet wurde. Dadurch erhielten ſie nämlich das Privilegium, daß weder ſie noch ihre Kinder um eines Verbrechens willen verfolgt, noch gemeinen Strafen unterworfen werden konnten; d. h. ſie ſollten weder an den Galgen gehängt, noch auf die Galeeren verdammt, noch lebendig verbrannt werden dürfen. Ein Geſetz 1), von Gratian im Jahre 381 gegeben und von Theodosius beſtätigt, verlieh denſelben dieſe Begünſtigung, ein Zeichen, daß der Mangel an geeigneten Jndividuen für dieſen Dienſt ſehr groß war. Wenn ſolche Privilegien verliehen werden mußten, um brauchbare und verläßige Jndividuen für dieſen Dienſt zu ge- winnen, ſo geht daraus der Beweis hervor, daß die Zahl derer, 1) Cod. Theodos. L. XXXVI.: „de mancipibus cursus publici, de spacio hujus muneris, de emansionis tempore, de privilegiis post mancipatum“.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/70>, abgerufen am 24.11.2024.