Privatpersonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang an ausgeschlossen1).
Das war der Grundsatz und die Norm für die Organi- sation dieser Anstalt, das die Grundidee, aus welcher sich alle ihre Formen erklären. Als solche publicae necessitates oder Staatsangelegenheiten sind bezeichnet: die Reisen des Kaisers, die Reisen derjenigen, welche zum Kaiser gerufen wurden, die Reisen der Militär- und Civilbeamten, wenn sie an ihren Wirkungskreis abgingen oder in Amtsgeschäften die Provinz bereisten; die Reisen der Gesandten des römischen Volkes oder des Senates oder der Abgeordneten fremder Völker etc. etc.
Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen, die ihn benützten, nichts bezahlt2) eben weil man sich seiner auch nur in Staats- oder dienstlichen Angelegenheiten und unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen bedienen durfte, konnte oder mußte; es war daher auch durch Verord- nungen, namentlich unter Valentinian, strenge dafür gesorgt, daß die Reisenden nirgends in dieser Richtung belästigt wurden.3)
Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von Andern und zu eigenen Privatangelegenheiten in Anspruch ge- nommen oder gewährt wurde, so geschah dies nur ausnahms- weise, usurpabatur ex indulto principis, oder die ausgesetzte Strafe ließ nicht lange auf sich warten.
1)Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. "Usus cursus publici pu- blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis."
2)Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI.
3)Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de Curiosis: "quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de- putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc.
Privatperſonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang an ausgeſchloſſen1).
Das war der Grundſatz und die Norm für die Organi- ſation dieſer Anſtalt, das die Grundidee, aus welcher ſich alle ihre Formen erklären. Als ſolche publicae necessitates oder Staatsangelegenheiten ſind bezeichnet: die Reiſen des Kaiſers, die Reiſen derjenigen, welche zum Kaiſer gerufen wurden, die Reiſen der Militär- und Civilbeamten, wenn ſie an ihren Wirkungskreis abgingen oder in Amtsgeſchäften die Provinz bereiſten; die Reiſen der Geſandten des römiſchen Volkes oder des Senates oder der Abgeordneten fremder Völker ꝛc. ꝛc.
Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen, die ihn benützten, nichts bezahlt2) eben weil man ſich ſeiner auch nur in Staats- oder dienſtlichen Angelegenheiten und unter gewiſſen Vorausſetzungen und Bedingungen bedienen durfte, konnte oder mußte; es war daher auch durch Verord- nungen, namentlich unter Valentinian, ſtrenge dafür geſorgt, daß die Reiſenden nirgends in dieſer Richtung beläſtigt wurden.3)
Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von Andern und zu eigenen Privatangelegenheiten in Anſpruch ge- nommen oder gewährt wurde, ſo geſchah dies nur ausnahms- weiſe, usurpabatur ex indulto principis, oder die ausgeſetzte Strafe ließ nicht lange auf ſich warten.
1)Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. „Usus cursus publici pu- blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis.“
2)Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI.
3)Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de Curiosis: „quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de- putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc.
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Privatperſonen und Privatangelegenheiten waren von Anfang
an ausgeſchloſſen 1).
Das war der Grundſatz und die Norm für die Organi-
ſation dieſer Anſtalt, das die Grundidee, aus welcher ſich alle
ihre Formen erklären. Als ſolche publicae necessitates oder
Staatsangelegenheiten ſind bezeichnet: die Reiſen des Kaiſers,
die Reiſen derjenigen, welche zum Kaiſer gerufen wurden, die
Reiſen der Militär- und Civilbeamten, wenn ſie an ihren
Wirkungskreis abgingen oder in Amtsgeſchäften die Provinz
bereiſten; die Reiſen der Geſandten des römiſchen Volkes oder
des Senates oder der Abgeordneten fremder Völker ꝛc. ꝛc.
Für die Benützung des cursus publicus wurde von denen,
die ihn benützten, nichts bezahlt 2) eben weil man ſich ſeiner
auch nur in Staats- oder dienſtlichen Angelegenheiten und
unter gewiſſen Vorausſetzungen und Bedingungen bedienen
durfte, konnte oder mußte; es war daher auch durch Verord-
nungen, namentlich unter Valentinian, ſtrenge dafür geſorgt,
daß die Reiſenden nirgends in dieſer Richtung beläſtigt wurden. 3)
Wenn es vorkam, daß der cursus publicus auch von
Andern und zu eigenen Privatangelegenheiten in Anſpruch ge-
nommen oder gewährt wurde, ſo geſchah dies nur ausnahms-
weiſe, usurpabatur ex indulto principis, oder die ausgeſetzte
Strafe ließ nicht lange auf ſich warten.
1) Codex Theodos. d. c. p. Paratitl. „Usus cursus publici pu-
blicis necessitatibus inserviebat sen publicis necessitatibus implendis.“
2) Codex Theodos. d. c. p. l. XXXI.
3) Codex Theodos. d. c. p. l. XXI. & XXXI. und l. II. V. de
Curiosis: „quare praediis et rapinis eorum, qui cursui publico de-
putati erant quasque nonnunquam exercebant, occurritur etc.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/58>, abgerufen am 17.07.2024.
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