Nach solchen Vorgängen läßt sich nicht zweifeln1), daß, wenn der Fürst-Primas gestorben, und sein in der Botschaft Napoleons an den französischen Senat vom 2. März 1810 bezeichneter Nachfolger Eugen Beauharnais zur Regierung des Großherzogthums Frankfurt gelangt wäre, die Taxis'schen Posten auch aus ihrer letzten festen Position am Main ver- drängt worden wären.
Nicht alle Bundesfürsten verfuhren übrigens in gleicher Rigorosität gegen das Haus Taxis, das in dieser Zeit der Bedrängniß nur mit Mühe sich zu halten vermochte, so zeigte namentlich Bayern Schonung und Mäßigung. Es verlieh durch das Patent vom 14. Februar 1806 dem Hause Taxis das Erblandpostmeisteramt als Thron-Mannlehen, und über- ließ ihm die Regie des Postwesens in Bayern mit Ausnahme der Posten in Tirol und Vorarlberg unter Aufsicht und Mit- wirkung königlicher Commissäre in Form eines Pachtes für den Genuß der Rente. -- Das Postlehensverhältniß, welches aus bekannten Gründen für einen größern Staat sich nicht empfiehlt, ward nun zwar von Bayern in richtiger Erkennt- niß der wahren Staatsvortheile am 1. März 1808 wieder aufgehoben und eine eigene Staatspostanstalt errichtet, jedoch wurde dem Fürsten von Thurn und Taxis nebst Beibehaltung der Würde eines Reichs-Ober-Postmeisters und den nach der Verfassung des Reiches damit verbundenen Vorzügen auf Lebenszeit von der Uebergabe der Regie anfangend eine Ent- schädigung gewährt, theils in Domänen als ein in männ-
1)Stephan, a. a. O. 339.
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Nach ſolchen Vorgängen läßt ſich nicht zweifeln1), daß, wenn der Fürſt-Primas geſtorben, und ſein in der Botſchaft Napoleons an den franzöſiſchen Senat vom 2. März 1810 bezeichneter Nachfolger Eugen Beauharnais zur Regierung des Großherzogthums Frankfurt gelangt wäre, die Taxis'ſchen Poſten auch aus ihrer letzten feſten Poſition am Main ver- drängt worden wären.
Nicht alle Bundesfürſten verfuhren übrigens in gleicher Rigoroſität gegen das Haus Taxis, das in dieſer Zeit der Bedrängniß nur mit Mühe ſich zu halten vermochte, ſo zeigte namentlich Bayern Schonung und Mäßigung. Es verlieh durch das Patent vom 14. Februar 1806 dem Hauſe Taxis das Erblandpoſtmeiſteramt als Thron-Mannlehen, und über- ließ ihm die Regie des Poſtweſens in Bayern mit Ausnahme der Poſten in Tirol und Vorarlberg unter Aufſicht und Mit- wirkung königlicher Commiſſäre in Form eines Pachtes für den Genuß der Rente. — Das Poſtlehensverhältniß, welches aus bekannten Gründen für einen größern Staat ſich nicht empfiehlt, ward nun zwar von Bayern in richtiger Erkennt- niß der wahren Staatsvortheile am 1. März 1808 wieder aufgehoben und eine eigene Staatspoſtanſtalt errichtet, jedoch wurde dem Fürſten von Thurn und Taxis nebſt Beibehaltung der Würde eines Reichs-Ober-Poſtmeiſters und den nach der Verfaſſung des Reiches damit verbundenen Vorzügen auf Lebenszeit von der Uebergabe der Regie anfangend eine Ent- ſchädigung gewährt, theils in Domänen als ein in männ-
1)Stephan, a. a. O. 339.
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Nach ſolchen Vorgängen läßt ſich nicht zweifeln 1), daß,
wenn der Fürſt-Primas geſtorben, und ſein in der Botſchaft
Napoleons an den franzöſiſchen Senat vom 2. März 1810
bezeichneter Nachfolger Eugen Beauharnais zur Regierung des
Großherzogthums Frankfurt gelangt wäre, die Taxis'ſchen
Poſten auch aus ihrer letzten feſten Poſition am Main ver-
drängt worden wären.
Nicht alle Bundesfürſten verfuhren übrigens in gleicher
Rigoroſität gegen das Haus Taxis, das in dieſer Zeit der
Bedrängniß nur mit Mühe ſich zu halten vermochte, ſo zeigte
namentlich Bayern Schonung und Mäßigung. Es verlieh
durch das Patent vom 14. Februar 1806 dem Hauſe Taxis
das Erblandpoſtmeiſteramt als Thron-Mannlehen, und über-
ließ ihm die Regie des Poſtweſens in Bayern mit Ausnahme
der Poſten in Tirol und Vorarlberg unter Aufſicht und Mit-
wirkung königlicher Commiſſäre in Form eines Pachtes für
den Genuß der Rente. — Das Poſtlehensverhältniß, welches
aus bekannten Gründen für einen größern Staat ſich nicht
empfiehlt, ward nun zwar von Bayern in richtiger Erkennt-
niß der wahren Staatsvortheile am 1. März 1808 wieder
aufgehoben und eine eigene Staatspoſtanſtalt errichtet, jedoch
wurde dem Fürſten von Thurn und Taxis nebſt Beibehaltung
der Würde eines Reichs-Ober-Poſtmeiſters und den nach der
Verfaſſung des Reiches damit verbundenen Vorzügen auf
Lebenszeit von der Uebergabe der Regie anfangend eine Ent-
ſchädigung gewährt, theils in Domänen als ein in männ-
1) Stephan, a. a. O. 339.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/384>, abgerufen am 28.11.2024.
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