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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzosen und
Belgier wurden als Postmeister besoldet.

Der Reichshofrath, der zuerst erklärt hatte, daß das Post-
wesen nicht vor die Reichsgerichte, sondern vor die
Reichsversammlungen gehöre, gab in einigen Streitig-
keiten mit Reichsstädten Recht.

Nun trat die Reichspost fester auf, griff die höheren
Stände des Reiches an, beachtete nicht mehr, unter welchen
Bedingungen sie in deren Gebiet zugelassen worden war. Sie
legte sich das Recht bei, die landesherrlichen Posten zu ver-
drängen und sich überall niederzulassen, wo es ihr beliebe;
sie fand sich dadurch nicht beschränkt, daß das churfürstliche
Collegium bei Festsetzung der kaiserlichen Wahlcapitulationen
den Landesherren ihre Postregale zugesichert und jeden Zwang
im Reichspostwesen für unstatthaft erklärt hatte. Machte ein
Landesherr seine Rechte geltend und fügte sich den Anforder-
ungen des Reichsgeneralpostamts nicht bereitwillig, so erschienen
alsbald Mandate des Reichshofraths, welche den Landesherren
Gehorsam auferlegten.

und Bediensteten wegen, in heftigen Streit, aus dem sehr kostspielige
Prozesse erwuchsen.
Der Fürst von Thurn und Taxis als Erb-General-Postmeister
im Reiche, sprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Postwesen Ange-
stellte, als ein dem kaiserlichen Reichs-Post-Regale anklebende Befug-
niß an, der Magistrat behauptete selbige Kraft der superioritatis
territorialis
, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das
Domicilium begründeten Rechtsstandes in allen, das Postwesen nicht
berührenden Gegenständen.

von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzoſen und
Belgier wurden als Poſtmeiſter beſoldet.

Der Reichshofrath, der zuerſt erklärt hatte, daß das Poſt-
weſen nicht vor die Reichsgerichte, ſondern vor die
Reichsverſammlungen gehöre, gab in einigen Streitig-
keiten mit Reichsſtädten Recht.

Nun trat die Reichspoſt feſter auf, griff die höheren
Stände des Reiches an, beachtete nicht mehr, unter welchen
Bedingungen ſie in deren Gebiet zugelaſſen worden war. Sie
legte ſich das Recht bei, die landesherrlichen Poſten zu ver-
drängen und ſich überall niederzulaſſen, wo es ihr beliebe;
ſie fand ſich dadurch nicht beſchränkt, daß das churfürſtliche
Collegium bei Feſtſetzung der kaiſerlichen Wahlcapitulationen
den Landesherren ihre Poſtregale zugeſichert und jeden Zwang
im Reichspoſtweſen für unſtatthaft erklärt hatte. Machte ein
Landesherr ſeine Rechte geltend und fügte ſich den Anforder-
ungen des Reichsgeneralpoſtamts nicht bereitwillig, ſo erſchienen
alsbald Mandate des Reichshofraths, welche den Landesherren
Gehorſam auferlegten.

und Bedienſteten wegen, in heftigen Streit, aus dem ſehr koſtſpielige
Prozeſſe erwuchſen.
Der Fürſt von Thurn und Taxis als Erb-General-Poſtmeiſter
im Reiche, ſprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Poſtweſen Ange-
ſtellte, als ein dem kaiſerlichen Reichs-Poſt-Regale anklebende Befug-
niß an, der Magiſtrat behauptete ſelbige Kraft der superioritatis
territorialis
, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das
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[358/0371] von allen Abgaben frei, Spanier, Jtaliener, Franzoſen und Belgier wurden als Poſtmeiſter beſoldet. Der Reichshofrath, der zuerſt erklärt hatte, daß das Poſt- weſen nicht vor die Reichsgerichte, ſondern vor die Reichsverſammlungen gehöre, gab in einigen Streitig- keiten mit Reichsſtädten Recht. Nun trat die Reichspoſt feſter auf, griff die höheren Stände des Reiches an, beachtete nicht mehr, unter welchen Bedingungen ſie in deren Gebiet zugelaſſen worden war. Sie legte ſich das Recht bei, die landesherrlichen Poſten zu ver- drängen und ſich überall niederzulaſſen, wo es ihr beliebe; ſie fand ſich dadurch nicht beſchränkt, daß das churfürſtliche Collegium bei Feſtſetzung der kaiſerlichen Wahlcapitulationen den Landesherren ihre Poſtregale zugeſichert und jeden Zwang im Reichspoſtweſen für unſtatthaft erklärt hatte. Machte ein Landesherr ſeine Rechte geltend und fügte ſich den Anforder- ungen des Reichsgeneralpoſtamts nicht bereitwillig, ſo erſchienen alsbald Mandate des Reichshofraths, welche den Landesherren Gehorſam auferlegten. 2) 2) und Bedienſteten wegen, in heftigen Streit, aus dem ſehr koſtſpielige Prozeſſe erwuchſen. Der Fürſt von Thurn und Taxis als Erb-General-Poſtmeiſter im Reiche, ſprach die Gerichtsbarkeit über alle beim Poſtweſen Ange- ſtellte, als ein dem kaiſerlichen Reichs-Poſt-Regale anklebende Befug- niß an, der Magiſtrat behauptete ſelbige Kraft der superioritatis territorialis, und vermöge des nach gemeinen Rechten, durch das Domicilium begründeten Rechtsſtandes in allen, das Poſtweſen nicht berührenden Gegenſtänden.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/371>, abgerufen am 24.11.2024.