zur Beschränkung des gemeinen Land- und städtischen Boten- wesens Folgendes eingeschaltet: "Dagegen soll den gemeinen Land- und städtischen Boten unterwegs und zwischen den Orten, wo aus und hin ein Bote Commission hat, die Mitbringung und Sammlung der Briefe, Wechslung der Pferde und Auf- nehmung der Personen und Pakete nicht zugelassen, sondern die Reichsstände und deren gehende, reitende und fahrende Boten hierunter den bereits in den Jahren 1616, 1620 und 1636 ergangenen kaiserlichen Patenten, Decreten und Rescripten sich gemäß bezeigen und solchergestalt dieses Botenwesen sowohl der Chur-Mainzischen Postprotection, als dem General-Reichspost- meister und sonst männiglich ohne Nachtheil sein."
Eine merkwürdige Veränderung war auch die, daß die Worte des Projects der Capitulation: "Kaiserliche Reichs- Postregale" ausgelassen und an deren Stelle: "allgemeinem Reichspostlaufe und sonst männiglich ohne Nachtheil" gesetzt wurden.
Der Kaiser mußte §. 4 versprechen, die Verfügung zu thun, daß das kaiserliche Reichspostamt in seinem Esse allent- halben erhalten und sowohl bei der kaiserlichen Person und Hofstaat, als sonsten im Reich in ruhiger Einnehmung, Be- stellung und Austheilung der Briefe u. s. w. gelassen werde.
Als im Jahre 1743 der Fürst Alexander Ferdinand von Taxis die Belehnung nachsuchte, -- sein Vater und Vorfahr im Amte, Fürst Anselm Friedrich von Taxis, war mittlerweile im Jahre 1739 in Brüssel gestorben -- bat er, diesen §. 4 in den Lehenbrief aufzunehmen, was auch auf erstattetes Reichs- hofraths-Gutachten geschah.
zur Beſchränkung des gemeinen Land- und ſtädtiſchen Boten- weſens Folgendes eingeſchaltet: „Dagegen ſoll den gemeinen Land- und ſtädtiſchen Boten unterwegs und zwiſchen den Orten, wo aus und hin ein Bote Commiſſion hat, die Mitbringung und Sammlung der Briefe, Wechslung der Pferde und Auf- nehmung der Perſonen und Pakete nicht zugelaſſen, ſondern die Reichsſtände und deren gehende, reitende und fahrende Boten hierunter den bereits in den Jahren 1616, 1620 und 1636 ergangenen kaiſerlichen Patenten, Decreten und Reſcripten ſich gemäß bezeigen und ſolchergeſtalt dieſes Botenweſen ſowohl der Chur-Mainziſchen Poſtprotection, als dem General-Reichspoſt- meiſter und ſonſt männiglich ohne Nachtheil ſein.“
Eine merkwürdige Veränderung war auch die, daß die Worte des Projects der Capitulation: „Kaiſerliche Reichs- Poſtregale“ ausgelaſſen und an deren Stelle: „allgemeinem Reichspoſtlaufe und ſonſt männiglich ohne Nachtheil“ geſetzt wurden.
Der Kaiſer mußte §. 4 verſprechen, die Verfügung zu thun, daß das kaiſerliche Reichspoſtamt in ſeinem Esse allent- halben erhalten und ſowohl bei der kaiſerlichen Perſon und Hofſtaat, als ſonſten im Reich in ruhiger Einnehmung, Be- ſtellung und Austheilung der Briefe u. ſ. w. gelaſſen werde.
Als im Jahre 1743 der Fürſt Alexander Ferdinand von Taxis die Belehnung nachſuchte, — ſein Vater und Vorfahr im Amte, Fürſt Anſelm Friedrich von Taxis, war mittlerweile im Jahre 1739 in Brüſſel geſtorben — bat er, dieſen §. 4 in den Lehenbrief aufzunehmen, was auch auf erſtattetes Reichs- hofraths-Gutachten geſchah.
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zur Beſchränkung des gemeinen Land- und ſtädtiſchen Boten-
weſens Folgendes eingeſchaltet: „Dagegen ſoll den gemeinen
Land- und ſtädtiſchen Boten unterwegs und zwiſchen den Orten,
wo aus und hin ein Bote Commiſſion hat, die Mitbringung
und Sammlung der Briefe, Wechslung der Pferde und Auf-
nehmung der Perſonen und Pakete nicht zugelaſſen, ſondern
die Reichsſtände und deren gehende, reitende und fahrende Boten
hierunter den bereits in den Jahren 1616, 1620 und 1636
ergangenen kaiſerlichen Patenten, Decreten und Reſcripten ſich
gemäß bezeigen und ſolchergeſtalt dieſes Botenweſen ſowohl der
Chur-Mainziſchen Poſtprotection, als dem General-Reichspoſt-
meiſter und ſonſt männiglich ohne Nachtheil ſein.“
Eine merkwürdige Veränderung war auch die, daß die
Worte des Projects der Capitulation: „Kaiſerliche Reichs-
Poſtregale“ ausgelaſſen und an deren Stelle: „allgemeinem
Reichspoſtlaufe und ſonſt männiglich ohne Nachtheil“ geſetzt
wurden.
Der Kaiſer mußte §. 4 verſprechen, die Verfügung zu
thun, daß das kaiſerliche Reichspoſtamt in ſeinem Esse allent-
halben erhalten und ſowohl bei der kaiſerlichen Perſon und
Hofſtaat, als ſonſten im Reich in ruhiger Einnehmung, Be-
ſtellung und Austheilung der Briefe u. ſ. w. gelaſſen werde.
Als im Jahre 1743 der Fürſt Alexander Ferdinand von
Taxis die Belehnung nachſuchte, — ſein Vater und Vorfahr
im Amte, Fürſt Anſelm Friedrich von Taxis, war mittlerweile
im Jahre 1739 in Brüſſel geſtorben — bat er, dieſen §. 4
in den Lehenbrief aufzunehmen, was auch auf erſtattetes Reichs-
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/360>, abgerufen am 24.11.2024.
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