1623 um die für damals enorme Summe von 15000 fl. und 6 Kutschpferden an Hanß Christoph Freiherrn von Paar zu Hardberg und Krottenstein, römisch kaiserlicher Majestät Rath, Kämmerer und Obrist, auch Erblandpostmeister in Steiermark transferirt.
Jm Jahre 1624 machte nun Kaiser Ferdinand II. dieses Obrist-Hof- und Oesterreichische Erblandpostmeisteramt zu einem Lehen für Paar und seine Nachkommen.
Auch dieser Lehnbrief ist nicht in der Reichs-, sondern in der österreichischen Canzlei expedirt worden und heißt es darin unter Anderm:1) "Darum mit wohlbedachtem Muth, guten Rath, rechtem Wissen auch in Ansehung, daß er (nämlich Paar) seinen bis- hero ihme anvertrauten Obristen-Hofpostmeisteramt zur Beför- derung unseres und des ganzen gemeinen Wesens Nutzen, wohl vorgestanden und dasselbe in gute Ordnung gerichtet aus gnä- digst wohl affectionirter eigner Bewegniß, Jhme Hanß Christoph von Paar etc. etc. und dessen eheliche Leibeserben und derselben Erbes-Erben und Descendenten männiglichen Stammes, diese besondere Gnade gethan, und Jhme obbemeldtes Obristhofpost- meisteramt über die Posten in unsern Erbkönigreichen Ungarn und Böhmen, und deren encorporirten Provinzen, wie auch unsern Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Ens, nun hinführo an zu einem Mannslehen von neuen gnädigst ange- setzt, verwilliget und verliehen etc."
Die Belehnung des Taxis und jene des Paar, kraft welcher
1)v. Beust a. a. O. Band I. pag. 170.
1623 um die für damals enorme Summe von 15000 fl. und 6 Kutſchpferden an Hanß Chriſtoph Freiherrn von Paar zu Hardberg und Krottenſtein, römiſch kaiſerlicher Majeſtät Rath, Kämmerer und Obriſt, auch Erblandpoſtmeiſter in Steiermark transferirt.
Jm Jahre 1624 machte nun Kaiſer Ferdinand II. dieſes Obriſt-Hof- und Oeſterreichiſche Erblandpoſtmeiſteramt zu einem Lehen für Paar und ſeine Nachkommen.
Auch dieſer Lehnbrief iſt nicht in der Reichs-, ſondern in der öſterreichiſchen Canzlei expedirt worden und heißt es darin unter Anderm:1) „Darum mit wohlbedachtem Muth, guten Rath, rechtem Wiſſen auch in Anſehung, daß er (nämlich Paar) ſeinen bis- hero ihme anvertrauten Obriſten-Hofpoſtmeiſteramt zur Beför- derung unſeres und des ganzen gemeinen Weſens Nutzen, wohl vorgeſtanden und daſſelbe in gute Ordnung gerichtet aus gnä- digſt wohl affectionirter eigner Bewegniß, Jhme Hanß Chriſtoph von Paar ꝛc. ꝛc. und deſſen eheliche Leibeserben und derſelben Erbes-Erben und Descendenten männiglichen Stammes, dieſe beſondere Gnade gethan, und Jhme obbemeldtes Obriſthofpoſt- meiſteramt über die Poſten in unſern Erbkönigreichen Ungarn und Böhmen, und deren encorporirten Provinzen, wie auch unſern Erzherzogthum Oeſterreich unter und ob der Ens, nun hinführo an zu einem Mannslehen von neuen gnädigſt ange- ſetzt, verwilliget und verliehen ꝛc.“
Die Belehnung des Taxis und jene des Paar, kraft welcher
1)v. Beust a. a. O. Band I. pag. 170.
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1623 um die für damals enorme Summe von 15000 fl. und
6 Kutſchpferden an Hanß Chriſtoph Freiherrn von Paar zu
Hardberg und Krottenſtein, römiſch kaiſerlicher Majeſtät Rath,
Kämmerer und Obriſt, auch Erblandpoſtmeiſter in Steiermark
transferirt.
Jm Jahre 1624 machte nun Kaiſer Ferdinand II. dieſes
Obriſt-Hof- und Oeſterreichiſche Erblandpoſtmeiſteramt zu einem
Lehen für Paar und ſeine Nachkommen.
Auch dieſer Lehnbrief iſt nicht in der Reichs-, ſondern in
der öſterreichiſchen Canzlei expedirt worden und heißt es darin
unter Anderm: 1)
„Darum mit wohlbedachtem Muth, guten Rath, rechtem
Wiſſen auch in Anſehung, daß er (nämlich Paar) ſeinen bis-
hero ihme anvertrauten Obriſten-Hofpoſtmeiſteramt zur Beför-
derung unſeres und des ganzen gemeinen Weſens Nutzen, wohl
vorgeſtanden und daſſelbe in gute Ordnung gerichtet aus gnä-
digſt wohl affectionirter eigner Bewegniß, Jhme Hanß Chriſtoph
von Paar ꝛc. ꝛc. und deſſen eheliche Leibeserben und derſelben
Erbes-Erben und Descendenten männiglichen Stammes, dieſe
beſondere Gnade gethan, und Jhme obbemeldtes Obriſthofpoſt-
meiſteramt über die Poſten in unſern Erbkönigreichen Ungarn
und Böhmen, und deren encorporirten Provinzen, wie auch
unſern Erzherzogthum Oeſterreich unter und ob der Ens, nun
hinführo an zu einem Mannslehen von neuen gnädigſt ange-
ſetzt, verwilliget und verliehen ꝛc.“
Die Belehnung des Taxis und jene des Paar, kraft welcher
1) v. Beust a. a. O. Band I. pag. 170.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/312>, abgerufen am 25.11.2024.
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