1. des Reichs-Generalpostmeisteramts halber nächst dem Kaiser in alle Wege auf Churmainz seinen gehörigen Respekt zu haben;
2. nicht nur von Cöln nach Frankfurt, von da nach Nürn- berg und folgends bis an die nächste Post nach Böhmen eine neue ordinäre Post auf seine Kosten in's Werk zu setzen, son- dern auch die von Alters gebräuchlichen ordinären Posten nach Nothdurft fleißig zu bestellen und in ihrem hergebrachten Esse zu erhalten, ferner
3. sowohl kaiserliche Staffeten als andere Briefe des Kaisers, des Churfürsten von Mainz, des Reichsvicekanzlers, der kaiser- lichen geheimen Räthe und Reichshofräthe, auch anderer hohen Officiere unentgeltlich zu besorgen, hingegen
4. den kaiserlichen Hof- und Niederösterreichischen Postämtern keinen Eintrag zu thun1).
Also jetzt erst, nachdem lange vor 1000 Jahren die römi- sche Staatspost zerfallen war, sah Deutschland eine Reichspost wieder, und dies noch lange nicht mit jener Vollendung, wie damals unter den römischen Cäsaren! Bis jetzt war nur wö- chentlich einmal eine ordentliche Post vom kaiserlichen Hofe, sowie von Rom, Venedig, Mailand, Mantua etc. etc. nach Augsburg, von da durch das Württembergische nach Rhein- hausen, Kreuznach, Brüssel und wieder zurück gegangen. Dabei waren alle Reichsstände, in deren Städten, Flecken oder Dörfern Poststellen angelegt waren, frei von aller Brieftaxe, und den
1)Moser, Staatsrecht Thl. 5. S. 39. §. 42.
1. des Reichs-Generalpoſtmeiſteramts halber nächſt dem Kaiſer in alle Wege auf Churmainz ſeinen gehörigen Reſpekt zu haben;
2. nicht nur von Cöln nach Frankfurt, von da nach Nürn- berg und folgends bis an die nächſte Poſt nach Böhmen eine neue ordinäre Poſt auf ſeine Koſten in's Werk zu ſetzen, ſon- dern auch die von Alters gebräuchlichen ordinären Poſten nach Nothdurft fleißig zu beſtellen und in ihrem hergebrachten Eſſe zu erhalten, ferner
3. ſowohl kaiſerliche Staffeten als andere Briefe des Kaiſers, des Churfürſten von Mainz, des Reichsvicekanzlers, der kaiſer- lichen geheimen Räthe und Reichshofräthe, auch anderer hohen Officiere unentgeltlich zu beſorgen, hingegen
4. den kaiſerlichen Hof- und Niederöſterreichiſchen Poſtämtern keinen Eintrag zu thun1).
Alſo jetzt erſt, nachdem lange vor 1000 Jahren die römi- ſche Staatspoſt zerfallen war, ſah Deutſchland eine Reichspoſt wieder, und dies noch lange nicht mit jener Vollendung, wie damals unter den römiſchen Cäſaren! Bis jetzt war nur wö- chentlich einmal eine ordentliche Poſt vom kaiſerlichen Hofe, ſowie von Rom, Venedig, Mailand, Mantua ꝛc. ꝛc. nach Augsburg, von da durch das Württembergiſche nach Rhein- hauſen, Kreuznach, Brüſſel und wieder zurück gegangen. Dabei waren alle Reichsſtände, in deren Städten, Flecken oder Dörfern Poſtſtellen angelegt waren, frei von aller Brieftaxe, und den
1)Moser, Staatsrecht Thl. 5. S. 39. §. 42.
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1. des Reichs-Generalpoſtmeiſteramts halber nächſt dem
Kaiſer in alle Wege auf Churmainz ſeinen gehörigen Reſpekt
zu haben;
2. nicht nur von Cöln nach Frankfurt, von da nach Nürn-
berg und folgends bis an die nächſte Poſt nach Böhmen eine
neue ordinäre Poſt auf ſeine Koſten in's Werk zu ſetzen, ſon-
dern auch die von Alters gebräuchlichen ordinären Poſten nach
Nothdurft fleißig zu beſtellen und in ihrem hergebrachten Eſſe
zu erhalten, ferner
3. ſowohl kaiſerliche Staffeten als andere Briefe des Kaiſers,
des Churfürſten von Mainz, des Reichsvicekanzlers, der kaiſer-
lichen geheimen Räthe und Reichshofräthe, auch anderer hohen
Officiere unentgeltlich zu beſorgen, hingegen
4. den kaiſerlichen Hof- und Niederöſterreichiſchen Poſtämtern
keinen Eintrag zu thun 1).
Alſo jetzt erſt, nachdem lange vor 1000 Jahren die römi-
ſche Staatspoſt zerfallen war, ſah Deutſchland eine Reichspoſt
wieder, und dies noch lange nicht mit jener Vollendung, wie
damals unter den römiſchen Cäſaren! Bis jetzt war nur wö-
chentlich einmal eine ordentliche Poſt vom kaiſerlichen Hofe,
ſowie von Rom, Venedig, Mailand, Mantua ꝛc. ꝛc. nach
Augsburg, von da durch das Württembergiſche nach Rhein-
hauſen, Kreuznach, Brüſſel und wieder zurück gegangen. Dabei
waren alle Reichsſtände, in deren Städten, Flecken oder Dörfern
Poſtſtellen angelegt waren, frei von aller Brieftaxe, und den
1) Moser, Staatsrecht Thl. 5. S. 39. §. 42.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/303>, abgerufen am 25.11.2024.
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