Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Postsachen getroffen "Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute sich Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiser an den Herzog Des Herzogs Friedrich Resolution in dieser Sache war: "Weil es keine Schuldigkeit ist, darf man auch nicht pa- Aus einem württembergischen Gutachten an die Stadt Ulm 1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443--446.
mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen „Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war: „Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa- Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm 1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0298" n="285"/> mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen<lb/> würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem<lb/> das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“<supplied>̇</supplied></p><lb/> <p>„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich<lb/> noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es<lb/> nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe<lb/> bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon<lb/> des Boten oder der Pferde <hi rendition="#g">nicht</hi> mehr ſtattfinde<note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Lünig</hi>, Reichsarchiv, <hi rendition="#aq">p. g. pag.</hi> 443—446.</note>.</p><lb/> <p>Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog<lb/> von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin<lb/> ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis<lb/> und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann<lb/> ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge<lb/> verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von<lb/> Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern,<lb/> wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs<lb/> Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“</p><lb/> <p>Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:</p><lb/> <p>„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa-<lb/> „riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer<lb/> „Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen,<lb/> „denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ —</p><lb/> <p>Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm<lb/> wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits<lb/> eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel<lb/> Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [285/0298]
mäßiger, gewerbsmäßiger Verführung von Poſtſachen getroffen
würde, ſollte mit 100 Goldgulden beſtraft werden, außerdem
das Roß und die Poſtſachen confisciret werden“̇
„Wollten jedoch einige Städt, Kauf- und Handelsleute ſich
noch der Metzger- und anderer Boten bedienen, ſo konnte es
nur unter der Bedingung geſchehen, daß vom Ort der Aufgabe
bis zum Beſtimmungsort eine Abwechslung, ſei es der Perſon
des Boten oder der Pferde nicht mehr ſtattfinde 1).
Gleichzeitig (1598) erging auch vom Kaiſer an den Herzog
von Württemberg und andere Reichsſtände ein Erlaß, worin
ſie aufgefordert wurden, ſie ſollen den Anordnungen des Taxis
und ſeines Bevollmächtigten Henott allenthalben, wo und wann
ſie behufs Errichtung neuer Stationen getroffen würden, Folge
verſchaffen und „dies mit ſo großen Unkoſten und Mühe von
Neuem erhebte Poſtweſen allenthalben dermaſſen zu befördern,
wie das des Kaiſerlichen Regiments und des heiligen Reichs
Nothdurft insgemein merklich und hoch erfordern thut ꝛc. ꝛc.“
Des Herzogs Friedrich Reſolution in dieſer Sache war:
„Weil es keine Schuldigkeit iſt, darf man auch nicht pa-
„riren, wie wir es dann auch nicht thun werden, oder ihrer
„Majeſtät für die Poſten bitten, ſelbe anders wohin zu legen,
„denn wie es vor alters gehalten worden, ſo bleibt es.“ —
Aus einem württembergiſchen Gutachten an die Stadt Ulm
wird es klar, daß man in den Mandaten der Kaiſer bereits
eine zu große Ausdehnung ihrer Macht und umgekehrt zu viel
Beſchränkung der Landeshoheit der Stände erblickte; daher zeigte
1) Lünig, Reichsarchiv, p. g. pag. 443—446.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |