Die neu gegründete Anstalt war einer schnellen und ge- deihlichen Entwicklung fähig, sie brach aber auch bald genug die Fesseln königlicher Verordnungen und das allgemeine Be- dürfniß drängte sich, durch die außerordentliche Schnelligkeit dieser Beförderungsweise angelockt, mächtig heran.
Jm Jahre 1480 durften schon Privatpersonen zu 6 Sol. für die Station per Pferd befördert wer- den und in einem Edict vom Juli 1495 wird den Courieren bei Strafe des Stranges untersagt, aus dem Auslande Schriften gegen die Basler heiligen Decrete und pragmatische Sanction mitzubringen, ein Beweis, daß Privatcorrespon- denzen zu den Beförderungsgegenständen gehörten.
Jm Jahre 1565 wurden sämmtliche Postanstalten einem Generalcontrolleur der Posten untergeordnet und sollten sonst weder dem Parlament, noch einer andern Gerichtsbarkeit unter- stellt sein.
Die königliche Post hatte mit zunehmender Entwicklung eine gefährliche Concurrenz für die Universitätsboten-Anstalt herbeigeführt; letztere ward daher allmählig in ihren Grund- fugen erschüttert und dies zumal durch das Edict Heinrich III. vom November 1576, wodurch königliche Postboten, messagers royaux eingeführt wurden, welche denjenigen der Universitäts- boten zur Seite gingen.
Allerdings sollten die königlichen Postboten nur zur Be- förderung gerichtlicher Actenstücke verwendet werden, allein in der Praxis beschäftigten sie sich auch mit Privatangelegenheiten, wiewohl hiegegen im Jahre 1579 ein eigenes Verbot erging1).
1)Crevier, VI. 351--356. "Le meme edit donnait aussi pou- voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises,
Die neu gegründete Anſtalt war einer ſchnellen und ge- deihlichen Entwicklung fähig, ſie brach aber auch bald genug die Feſſeln königlicher Verordnungen und das allgemeine Be- dürfniß drängte ſich, durch die außerordentliche Schnelligkeit dieſer Beförderungsweiſe angelockt, mächtig heran.
Jm Jahre 1480 durften ſchon Privatperſonen zu 6 Sol. für die Station per Pferd befördert wer- den und in einem Edict vom Juli 1495 wird den Courieren bei Strafe des Stranges unterſagt, aus dem Auslande Schriften gegen die Basler heiligen Decrete und pragmatiſche Sanction mitzubringen, ein Beweis, daß Privatcorrespon- denzen zu den Beförderungsgegenſtänden gehörten.
Jm Jahre 1565 wurden ſämmtliche Poſtanſtalten einem Generalcontrolleur der Poſten untergeordnet und ſollten ſonſt weder dem Parlament, noch einer andern Gerichtsbarkeit unter- ſtellt ſein.
Die königliche Poſt hatte mit zunehmender Entwicklung eine gefährliche Concurrenz für die Univerſitätsboten-Anſtalt herbeigeführt; letztere ward daher allmählig in ihren Grund- fugen erſchüttert und dies zumal durch das Edict Heinrich III. vom November 1576, wodurch königliche Poſtboten, messagers royaux eingeführt wurden, welche denjenigen der Univerſitäts- boten zur Seite gingen.
Allerdings ſollten die königlichen Poſtboten nur zur Be- förderung gerichtlicher Actenſtücke verwendet werden, allein in der Praxis beſchäftigten ſie ſich auch mit Privatangelegenheiten, wiewohl hiegegen im Jahre 1579 ein eigenes Verbot erging1).
1)Crevier, VI. 351—356. „Le même édit donnait aussi pou- voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises,
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Die neu gegründete Anſtalt war einer ſchnellen und ge-
deihlichen Entwicklung fähig, ſie brach aber auch bald genug
die Feſſeln königlicher Verordnungen und das allgemeine Be-
dürfniß drängte ſich, durch die außerordentliche Schnelligkeit
dieſer Beförderungsweiſe angelockt, mächtig heran.
Jm Jahre 1480 durften ſchon Privatperſonen zu
6 Sol. für die Station per Pferd befördert wer-
den und in einem Edict vom Juli 1495 wird den Courieren
bei Strafe des Stranges unterſagt, aus dem Auslande
Schriften gegen die Basler heiligen Decrete und pragmatiſche
Sanction mitzubringen, ein Beweis, daß Privatcorrespon-
denzen zu den Beförderungsgegenſtänden gehörten.
Jm Jahre 1565 wurden ſämmtliche Poſtanſtalten einem
Generalcontrolleur der Poſten untergeordnet und ſollten ſonſt
weder dem Parlament, noch einer andern Gerichtsbarkeit unter-
ſtellt ſein.
Die königliche Poſt hatte mit zunehmender Entwicklung
eine gefährliche Concurrenz für die Univerſitätsboten-Anſtalt
herbeigeführt; letztere ward daher allmählig in ihren Grund-
fugen erſchüttert und dies zumal durch das Edict Heinrich III.
vom November 1576, wodurch königliche Poſtboten, messagers
royaux eingeführt wurden, welche denjenigen der Univerſitäts-
boten zur Seite gingen.
Allerdings ſollten die königlichen Poſtboten nur zur Be-
förderung gerichtlicher Actenſtücke verwendet werden, allein in
der Praxis beſchäftigten ſie ſich auch mit Privatangelegenheiten,
wiewohl hiegegen im Jahre 1579 ein eigenes Verbot erging 1).
1) Crevier, VI. 351—356. „Le même édit donnait aussi pou-
voir aux messagers royaux de porter lettres missives marchandises,
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/246>, abgerufen am 16.07.2024.
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