von Frankreich (Conseiller grand Maitre des Coureurs de France) ernannt werden, welcher im Besitze vollsten Vertrauens stets in der Umgebung des Königs sich zu befinden habe.
4) Die zum Dienste der Anstalt Berufenen sollen könig- liche Couriere -- Stallmeister -- Maitres tenants les che- vaux courants pour le service du Roy genannt werden.
5. Die Kuriere, Stallmeister, sind verpflichtet, stets und ohne Verzug und je nach Auftrag in eigener Person die vom Könige abgesandten Kuriere nach Vorzeigung ihres vom Groß- Kuriermeister ausgestellten Passes, und nach Bezahlung der festgesetzten Rittgebühren zu begleiten.
6. Dieselben haben alle Depeschen des Königs und die an den König gerichteten Depeschen und Berichte, die ihnen von den Gouverneuren der Provinzen, deren Stellvertretern und anderen Beamten übergeben werden, sofort weiter zu befördern, oder für Weiterbeförderung der in königlichen Diensten reisen- den Personen zu sorgen.
7. Zur Controlle jeder unversäumten Beförderung sind die Curier-Stallmeister bei Strafe des Verlustes ihres Dienstes und ihrer Bezüge verpflichtet, bei jeder Sendung oder Expe- dition eines Curiers von der Zeit der Ankunft und des Ab- gangs von ihrer Station Vormerkung zu machen.
8. Es ist bei Todesstrafe verboten, ohne Erlaubniß des Groß-Curiermeisters an irgend Jemand Unbefugten ein Pferd abzugeben, da dieselben ausschließlich für den Dienst des Kö- nigs und für Staatsangelegenheiten bestimmt seien.
9. Eine Ausnahme machen nur die Boten und Curiere des Papstes und der zu Frankreich in guten Beziehungen stehen-
von Frankreich (Conseiller grand Maitre des Coureurs de France) ernannt werden, welcher im Beſitze vollſten Vertrauens ſtets in der Umgebung des Königs ſich zu befinden habe.
4) Die zum Dienſte der Anſtalt Berufenen ſollen könig- liche Couriere — Stallmeiſter — Maitres tenants les che- vaux courants pour le service du Roy genannt werden.
5. Die Kuriere, Stallmeiſter, ſind verpflichtet, ſtets und ohne Verzug und je nach Auftrag in eigener Perſon die vom Könige abgeſandten Kuriere nach Vorzeigung ihres vom Groß- Kuriermeiſter ausgeſtellten Paſſes, und nach Bezahlung der feſtgeſetzten Rittgebühren zu begleiten.
6. Dieſelben haben alle Depeſchen des Königs und die an den König gerichteten Depeſchen und Berichte, die ihnen von den Gouverneuren der Provinzen, deren Stellvertretern und anderen Beamten übergeben werden, ſofort weiter zu befördern, oder für Weiterbeförderung der in königlichen Dienſten reiſen- den Perſonen zu ſorgen.
7. Zur Controlle jeder unverſäumten Beförderung ſind die Curier-Stallmeiſter bei Strafe des Verluſtes ihres Dienſtes und ihrer Bezüge verpflichtet, bei jeder Sendung oder Expe- dition eines Curiers von der Zeit der Ankunft und des Ab- gangs von ihrer Station Vormerkung zu machen.
8. Es iſt bei Todesſtrafe verboten, ohne Erlaubniß des Groß-Curiermeiſters an irgend Jemand Unbefugten ein Pferd abzugeben, da dieſelben ausſchließlich für den Dienſt des Kö- nigs und für Staatsangelegenheiten beſtimmt ſeien.
9. Eine Ausnahme machen nur die Boten und Curiere des Papſtes und der zu Frankreich in guten Beziehungen ſtehen-
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von Frankreich (Conseiller grand Maitre des Coureurs de
France) ernannt werden, welcher im Beſitze vollſten Vertrauens
ſtets in der Umgebung des Königs ſich zu befinden habe.
4) Die zum Dienſte der Anſtalt Berufenen ſollen könig-
liche Couriere — Stallmeiſter — Maitres tenants les che-
vaux courants pour le service du Roy genannt werden.
5. Die Kuriere, Stallmeiſter, ſind verpflichtet, ſtets und
ohne Verzug und je nach Auftrag in eigener Perſon die vom
Könige abgeſandten Kuriere nach Vorzeigung ihres vom Groß-
Kuriermeiſter ausgeſtellten Paſſes, und nach Bezahlung der
feſtgeſetzten Rittgebühren zu begleiten.
6. Dieſelben haben alle Depeſchen des Königs und die an
den König gerichteten Depeſchen und Berichte, die ihnen von
den Gouverneuren der Provinzen, deren Stellvertretern und
anderen Beamten übergeben werden, ſofort weiter zu befördern,
oder für Weiterbeförderung der in königlichen Dienſten reiſen-
den Perſonen zu ſorgen.
7. Zur Controlle jeder unverſäumten Beförderung ſind die
Curier-Stallmeiſter bei Strafe des Verluſtes ihres Dienſtes
und ihrer Bezüge verpflichtet, bei jeder Sendung oder Expe-
dition eines Curiers von der Zeit der Ankunft und des Ab-
gangs von ihrer Station Vormerkung zu machen.
8. Es iſt bei Todesſtrafe verboten, ohne Erlaubniß des
Groß-Curiermeiſters an irgend Jemand Unbefugten ein Pferd
abzugeben, da dieſelben ausſchließlich für den Dienſt des Kö-
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/242>, abgerufen am 23.11.2024.
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