Aber nicht blos für die Sicherheit des Handels nach Außen wurde gesorgt, nicht blos der Handel als solcher wurde ge- schützt und privilegirt, sondern auch die Handelsleute, der ganze Stand der Kaufleute, -- denn dieser bildete sich nun allmählig von selbst als solcher neben den Gewerbszünften und Gilden heraus -- genoß Vorzüge und Privilegien bezüglich der Sicher- heit seiner Personen, behufs ungestörter Verrichtung ihrer Geschäfte. So lesen wir in der ältesten Polizeiordnung der Stadt Nürn- berg, welche um die Zeit von 1258 bis zum Ende des 13. Jahr- hunderts abgefaßt und niedergeschrieben wurde, folgende Stelle: "Ein jeglicher purger der in einer laistvnge ist wil der waren in sein selbes geschefte oder in der stat gescheft oder ob er wallen wil oder waren in choffmanscheft den sol der laistvnge nicht irren vnd im an sinen trewen nicht enschaden. Ez ist ouch gesetzet swer leistet ze dem selbscholder ist dar mit en- brosten1).
Der Genuß solcher Freiheiten, verbunden mit dem sichtbar einträglichen Geschäfte, reizte zur Ausdehnung kaufmännischer Unternehmungen, die Zahl der Städte, welche Märkte hielten, vermehrte sich, die Verbindungen der Kaufleute unter sich und mit ihren Waarenniederlagen nahmen zu an Ausdehnung und Vielfältigkeit, und so mußte die Ausdehnung des Verkehrs noth- wendig einen sehr wesentlichen Einfluß auf die bisherigen Verbindungen ausüben. -- Bisher bewegten sich dieselben ent- weder nur innerhalb unzähliger kleiner Kreise, ausgehend von eben so zahllosen kleinen, für sich abgeschlossenen Gesellschaften; eine Ausnahme machten nur, wie schon erwähnt und wie unten
1)Lochner, Nürnberger Jahrbücher, 1834. II. 2. 135.
Aber nicht blos für die Sicherheit des Handels nach Außen wurde geſorgt, nicht blos der Handel als ſolcher wurde ge- ſchützt und privilegirt, ſondern auch die Handelsleute, der ganze Stand der Kaufleute, — denn dieſer bildete ſich nun allmählig von ſelbſt als ſolcher neben den Gewerbszünften und Gilden heraus — genoß Vorzüge und Privilegien bezüglich der Sicher- heit ſeiner Perſonen, behufs ungeſtörter Verrichtung ihrer Geſchäfte. So leſen wir in der älteſten Polizeiordnung der Stadt Nürn- berg, welche um die Zeit von 1258 bis zum Ende des 13. Jahr- hunderts abgefaßt und niedergeſchrieben wurde, folgende Stelle: „Ein jeglicher purger der in einer laiſtvnge iſt wil der waren in ſein ſelbes geſchefte oder in der ſtat geſcheft oder ob er wallen wil oder waren in choffmanſcheft den ſol der laiſtvnge nicht irren vnd im an ſinen trewen nicht enſchaden. Ez iſt ouch geſetzet ſwer leiſtet ze dem ſelbſcholder iſt dar mit en- broſten1).
Der Genuß ſolcher Freiheiten, verbunden mit dem ſichtbar einträglichen Geſchäfte, reizte zur Ausdehnung kaufmänniſcher Unternehmungen, die Zahl der Städte, welche Märkte hielten, vermehrte ſich, die Verbindungen der Kaufleute unter ſich und mit ihren Waarenniederlagen nahmen zu an Ausdehnung und Vielfältigkeit, und ſo mußte die Ausdehnung des Verkehrs noth- wendig einen ſehr weſentlichen Einfluß auf die bisherigen Verbindungen ausüben. — Bisher bewegten ſich dieſelben ent- weder nur innerhalb unzähliger kleiner Kreiſe, ausgehend von eben ſo zahlloſen kleinen, für ſich abgeſchloſſenen Geſellſchaften; eine Ausnahme machten nur, wie ſchon erwähnt und wie unten
1)Lochner, Nürnberger Jahrbücher, 1834. II. 2. 135.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0187"n="174"/><p>Aber nicht blos für die Sicherheit des Handels nach Außen<lb/>
wurde geſorgt, nicht blos der Handel als ſolcher wurde ge-<lb/>ſchützt und privilegirt, ſondern auch die Handelsleute, der ganze<lb/>
Stand der Kaufleute, — denn dieſer bildete ſich nun allmählig<lb/>
von ſelbſt als ſolcher neben den Gewerbszünften und Gilden<lb/>
heraus — genoß Vorzüge und Privilegien bezüglich der Sicher-<lb/>
heit ſeiner Perſonen, behufs ungeſtörter Verrichtung ihrer Geſchäfte.<lb/>
So leſen wir in der älteſten Polizeiordnung der Stadt Nürn-<lb/>
berg, welche um die Zeit von 1258 bis zum Ende des 13. Jahr-<lb/>
hunderts abgefaßt und niedergeſchrieben wurde, folgende Stelle:<lb/>„Ein jeglicher purger der in einer laiſtvnge iſt wil der waren<lb/>
in ſein ſelbes geſchefte oder in der ſtat geſcheft oder ob er<lb/>
wallen wil oder waren in choffmanſcheft den ſol der laiſtvnge<lb/>
nicht irren vnd im an ſinen trewen nicht enſchaden. Ez iſt<lb/>
ouch geſetzet ſwer leiſtet ze dem ſelbſcholder iſt dar mit en-<lb/>
broſten<noteplace="foot"n="1)"><hirendition="#aq">Lochner</hi>, Nürnberger Jahrbücher, 1834. <hirendition="#aq">II</hi>. 2. 135.</note>.</p><lb/><p>Der Genuß ſolcher Freiheiten, verbunden mit dem ſichtbar<lb/>
einträglichen Geſchäfte, reizte zur Ausdehnung kaufmänniſcher<lb/>
Unternehmungen, die Zahl der Städte, welche Märkte hielten,<lb/>
vermehrte ſich, die Verbindungen der Kaufleute unter ſich und<lb/>
mit ihren Waarenniederlagen nahmen zu an Ausdehnung und<lb/>
Vielfältigkeit, und ſo mußte die Ausdehnung des Verkehrs noth-<lb/>
wendig einen ſehr weſentlichen Einfluß auf die bisherigen<lb/>
Verbindungen ausüben. — Bisher bewegten ſich dieſelben ent-<lb/>
weder nur innerhalb unzähliger kleiner Kreiſe, ausgehend von<lb/>
eben ſo zahlloſen kleinen, <hirendition="#g">für ſich</hi> abgeſchloſſenen Geſellſchaften;<lb/>
eine Ausnahme machten nur, wie ſchon erwähnt und wie unten<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[174/0187]
Aber nicht blos für die Sicherheit des Handels nach Außen
wurde geſorgt, nicht blos der Handel als ſolcher wurde ge-
ſchützt und privilegirt, ſondern auch die Handelsleute, der ganze
Stand der Kaufleute, — denn dieſer bildete ſich nun allmählig
von ſelbſt als ſolcher neben den Gewerbszünften und Gilden
heraus — genoß Vorzüge und Privilegien bezüglich der Sicher-
heit ſeiner Perſonen, behufs ungeſtörter Verrichtung ihrer Geſchäfte.
So leſen wir in der älteſten Polizeiordnung der Stadt Nürn-
berg, welche um die Zeit von 1258 bis zum Ende des 13. Jahr-
hunderts abgefaßt und niedergeſchrieben wurde, folgende Stelle:
„Ein jeglicher purger der in einer laiſtvnge iſt wil der waren
in ſein ſelbes geſchefte oder in der ſtat geſcheft oder ob er
wallen wil oder waren in choffmanſcheft den ſol der laiſtvnge
nicht irren vnd im an ſinen trewen nicht enſchaden. Ez iſt
ouch geſetzet ſwer leiſtet ze dem ſelbſcholder iſt dar mit en-
broſten 1).
Der Genuß ſolcher Freiheiten, verbunden mit dem ſichtbar
einträglichen Geſchäfte, reizte zur Ausdehnung kaufmänniſcher
Unternehmungen, die Zahl der Städte, welche Märkte hielten,
vermehrte ſich, die Verbindungen der Kaufleute unter ſich und
mit ihren Waarenniederlagen nahmen zu an Ausdehnung und
Vielfältigkeit, und ſo mußte die Ausdehnung des Verkehrs noth-
wendig einen ſehr weſentlichen Einfluß auf die bisherigen
Verbindungen ausüben. — Bisher bewegten ſich dieſelben ent-
weder nur innerhalb unzähliger kleiner Kreiſe, ausgehend von
eben ſo zahlloſen kleinen, für ſich abgeſchloſſenen Geſellſchaften;
eine Ausnahme machten nur, wie ſchon erwähnt und wie unten
1) Lochner, Nürnberger Jahrbücher, 1834. II. 2. 135.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/187>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.