Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben Das letzte Gesetz ist vom Kaiser Anastasius (518), wel- So fristete der cursus publicus, einem sterbenden Riesen Dieser Ansicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im 1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.
Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben Das letzte Geſetz iſt vom Kaiſer Anastasius (518), wel- So friſtete der cursus publicus, einem ſterbenden Rieſen Dieſer Anſicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im 1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.
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Mann, während es unter Julian 10,000 agentes gegeben
haben ſoll. — Zu den beiden letzten Geſetzen, welche uns die
römiſchen Geſetzesſammlungen überliefert haben, zählt eines
vom Kaiſer Leo (457‒474), durch welches der cursus cla-
bularis im Oriente mit der Beſtimmung aufgehoben wurde,
daß beim Transporte von Militärs und Militärbedürfniſſen
die nach den gegebenen Evectionen in Anſpruch genommenen
Vorſpanndienſte gegen feſtgeſetzte Vergütung zu leiſten ſeien;
(Cod. Just Lib. XII. 51 Lex 22 „cursum clabularem ab
omni Orientali tractu etc. tolli amputarique decernimus“ etc.
Das letzte Geſetz iſt vom Kaiſer Anastasius (518), wel-
ches die Beſchränkung des cursus publicus auf je einen
veredus und einen paraveredus verfügte.
So friſtete der cursus publicus, einem ſterbenden Rieſen
gleich, ſein krankes Leben fort, aber er war doch unter Ju-
stinian (527‒565) noch immer ſo viel in Uebung, daß die
wichtigſten der im Codex Theodos. enthaltenen Geſetze auch
im Codex Justinianeus aufgenommen wurden, aber ſie ſind
eng beiſammen und ſie bieten nichts Neues; Manche wollen
behaupten, unter Justinian ſei der cursus publicus nur mehr
auf die Pferde beſchränkt geweſen und das Fahren ſollte ganz
aufgehoben worden ſein. Daraus erklärt ſich, ſagt Beust, warum
von Tribonian alle die Conſtitutionen der Kaiſer ausgelaſſen
ſind, in welchen von den Wägen gehandelt wird, während doch
im Codex Theodos. dieſe Materie behandelt iſt. —
Dieſer Anſicht möchte ich lediglich die vorcitirte Stelle im
Cod. Just. entgegenhalten 1), welche ausdrücklich den cursus cla-
1) Cod. Just. lib. XII. 51 L. 22.
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