Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.üblichen Frohnpflichten zu beseitigen und dadurch den Staats- Vergeblich strengten sich daher auch Theodosius des Großen Aus allen 10 Constitutionen, welche Honorius über den Die Benützung des cursus publicus war ohnehin schon 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
üblichen Frohnpflichten zu beſeitigen und dadurch den Staats- Vergeblich ſtrengten ſich daher auch Theodosius des Großen Aus allen 10 Conſtitutionen, welche Honorius über den Die Benützung des cursus publicus war ohnehin ſchon 1) Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398. 2) Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
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üblichen Frohnpflichten zu beſeitigen und dadurch den Staats-
bürgern das Poſtweſen nutzbar und zugleich dem Staate ein-
träglich zu machen.
Vergeblich ſtrengten ſich daher auch Theodosius des Großen
Söhne, Honorius und Arcadius, an, durch wiederholte Geſetze
immer wieder das Nämliche zu verfügen, was ſchon lange be-
fohlen und eben ſo lange nicht befolgt wurde.
Aus allen 10 Conſtitutionen, welche Honorius über den
cursus publicus erließ, iſt erſichtlich, wie ſehr derſelbe damals
ſchon zuſammen gebrochen war und zu welch' energiſchen Mitteln
der Kaiſer ſeine Zuflucht nehmen mußte, um ihn wenigſtens
nur einigermaßen, freilich ſchon halb in Trümmern, zu erhalten.
(„Quantopere tum collapsus fuerit cursus publicus“ und
„quam validis remediis eum Honorius exigere fategerit“,
ſagt Gothofredus, wie ſchon erwähnt, in ſeinem Commentar zu den
betreffenden Geſetzen.) Eines der bezeichnendſten Geſetze iſt jenes,
durch welches er verbot, die muliones nicht dem Dienſte des cursus
publicus zu entziehen; das Geſetz galt namentlich für Spanien
und beweiſt, daß die Provincialen ſelbſt die Bedienſteten des
cursus publicus aufreizten, ihrem Dienſte zu entſagen, um
dadurch ſich indirect von ihren Leiſtungen zu befreien 1).
Die Benützung des cursus publicus war ohnehin ſchon
ſeit dem Jahre 395 faſt allen Aemtern entzogen 2), und nur
diejenigen, welche der Kaiſer ſelbſt rufen ließ, durften ſich noch
des cursus publicus bedienen.
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
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