Eine ergiebige Hilfe ward den Provinzialen aber nicht und die Bedrückungen wuchsen im Gegentheil von Jahr zu Jahr, nicht von Seite der Kaiser, sondern von Seite der Beamten; dies geht wenigstens aus einem Erlasse des Kaisers Valerian (253-260) an die Gouverneure von Jllyrien und Gallien hervor, welcher sagt: "man möge doch die Unterthanen nicht zwingen, Fourage da herzuschaffen, wo keine zu haben sei, oder die Thiere nicht da weiden lassen wo es keine Weideplätze gebe, weil man die Unterthanen dadurch nur vergebens quäle". --
So befand sich das Postwesen während der übrigen Zeit des unruhigen und stürmischen dritten Jahrhunderts in einem krankhaften Zustande bis zur Herrschaft des Galerius und Constantius. Von ihrer Regierung an findet sich in den rö- mischen Gesetzsammlungen jene Reihe von Bestimmungen und Verordnungen über dasselbe, welche einerseits in das von oben gehandhabte Bevormundungssystem uns tiefere Blicke eröffnet, anderseits von den sich mehrenden Klagen der Gemeinden über unerträglichen Druck und Quälerei eine recht klare Vorstellung geben, endlich auch die allmählige Ausdehnung der Postein- richtungen über die entferntesten Theile des Reiches beweisen. Die dadurch hervorgerufene Bedrückung war fortan bleibend und mit den größten Unzuträglichkeiten verbunden. -- Man kann nicht umhin, sagt Hudemann1), in den seit Constantin dem Großen getroffenen Einrichtungen des cursus publicus weniger ein, wenn auch noch so beschränktes Beförderungsmittel, als vielmehr denselben Geist zu erkennen, welcher dieser Ein- richtung seit Augustus aufgeprägt worden war, und es als
1)Hudemann, das Postwesen der römischen Kaiserzeit, Kiel 1866.
Eine ergiebige Hilfe ward den Provinzialen aber nicht und die Bedrückungen wuchſen im Gegentheil von Jahr zu Jahr, nicht von Seite der Kaiſer, ſondern von Seite der Beamten; dies geht wenigſtens aus einem Erlaſſe des Kaiſers Valerian (253‒260) an die Gouverneure von Jllyrien und Gallien hervor, welcher ſagt: „man möge doch die Unterthanen nicht zwingen, Fourage da herzuſchaffen, wo keine zu haben ſei, oder die Thiere nicht da weiden laſſen wo es keine Weideplätze gebe, weil man die Unterthanen dadurch nur vergebens quäle“. —
So befand ſich das Poſtweſen während der übrigen Zeit des unruhigen und ſtürmiſchen dritten Jahrhunderts in einem krankhaften Zuſtande bis zur Herrſchaft des Galerius und Constantius. Von ihrer Regierung an findet ſich in den rö- miſchen Geſetzſammlungen jene Reihe von Beſtimmungen und Verordnungen über daſſelbe, welche einerſeits in das von oben gehandhabte Bevormundungsſyſtem uns tiefere Blicke eröffnet, anderſeits von den ſich mehrenden Klagen der Gemeinden über unerträglichen Druck und Quälerei eine recht klare Vorſtellung geben, endlich auch die allmählige Ausdehnung der Poſtein- richtungen über die entfernteſten Theile des Reiches beweiſen. Die dadurch hervorgerufene Bedrückung war fortan bleibend und mit den größten Unzuträglichkeiten verbunden. — Man kann nicht umhin, ſagt Hudemann1), in den ſeit Constantin dem Großen getroffenen Einrichtungen des cursus publicus weniger ein, wenn auch noch ſo beſchränktes Beförderungsmittel, als vielmehr denſelben Geiſt zu erkennen, welcher dieſer Ein- richtung ſeit Augustus aufgeprägt worden war, und es als
1)Hudemann, das Poſtweſen der römiſchen Kaiſerzeit, Kiel 1866.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0105"n="92"/><p>Eine ergiebige Hilfe ward den Provinzialen aber <hirendition="#g">nicht</hi> und<lb/>
die Bedrückungen wuchſen im Gegentheil von Jahr zu Jahr,<lb/>
nicht von Seite der Kaiſer, ſondern von Seite der Beamten;<lb/>
dies geht wenigſtens aus einem Erlaſſe des Kaiſers <hirendition="#aq">Valerian</hi><lb/>
(253‒260) an die Gouverneure von Jllyrien und Gallien<lb/>
hervor, welcher ſagt: „man möge doch die Unterthanen nicht<lb/>
zwingen, Fourage da herzuſchaffen, wo keine zu haben ſei, oder<lb/>
die Thiere nicht da weiden laſſen wo es keine Weideplätze gebe,<lb/>
weil man die Unterthanen dadurch nur vergebens quäle“. —</p><lb/><p>So befand ſich das Poſtweſen während der übrigen Zeit<lb/>
des unruhigen und ſtürmiſchen dritten Jahrhunderts in einem<lb/>
krankhaften Zuſtande bis zur Herrſchaft des <hirendition="#aq">Galerius</hi> und<lb/><hirendition="#aq">Constantius</hi>. Von ihrer Regierung an findet ſich in den rö-<lb/>
miſchen Geſetzſammlungen jene Reihe von Beſtimmungen und<lb/>
Verordnungen über daſſelbe, welche einerſeits in das von oben<lb/>
gehandhabte Bevormundungsſyſtem uns tiefere Blicke eröffnet,<lb/>
anderſeits von den ſich mehrenden Klagen der Gemeinden über<lb/>
unerträglichen Druck und Quälerei eine recht klare Vorſtellung<lb/>
geben, endlich auch die allmählige Ausdehnung der Poſtein-<lb/>
richtungen über die entfernteſten Theile des Reiches beweiſen.<lb/>
Die dadurch hervorgerufene Bedrückung war fortan bleibend<lb/>
und mit den größten Unzuträglichkeiten verbunden. — Man<lb/>
kann nicht umhin, ſagt <hirendition="#aq">Hudemann</hi><noteplace="foot"n="1)"><hirendition="#aq">Hudemann</hi>, das Poſtweſen der römiſchen Kaiſerzeit, Kiel 1866.</note>, in den ſeit <hirendition="#aq">Constantin</hi><lb/>
dem Großen getroffenen Einrichtungen des <hirendition="#aq">cursus publicus</hi><lb/>
weniger ein, wenn auch noch ſo beſchränktes Beförderungsmittel,<lb/>
als vielmehr denſelben Geiſt zu erkennen, welcher dieſer Ein-<lb/>
richtung ſeit <hirendition="#aq">Augustus</hi> aufgeprägt worden war, und es als<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[92/0105]
Eine ergiebige Hilfe ward den Provinzialen aber nicht und
die Bedrückungen wuchſen im Gegentheil von Jahr zu Jahr,
nicht von Seite der Kaiſer, ſondern von Seite der Beamten;
dies geht wenigſtens aus einem Erlaſſe des Kaiſers Valerian
(253‒260) an die Gouverneure von Jllyrien und Gallien
hervor, welcher ſagt: „man möge doch die Unterthanen nicht
zwingen, Fourage da herzuſchaffen, wo keine zu haben ſei, oder
die Thiere nicht da weiden laſſen wo es keine Weideplätze gebe,
weil man die Unterthanen dadurch nur vergebens quäle“. —
So befand ſich das Poſtweſen während der übrigen Zeit
des unruhigen und ſtürmiſchen dritten Jahrhunderts in einem
krankhaften Zuſtande bis zur Herrſchaft des Galerius und
Constantius. Von ihrer Regierung an findet ſich in den rö-
miſchen Geſetzſammlungen jene Reihe von Beſtimmungen und
Verordnungen über daſſelbe, welche einerſeits in das von oben
gehandhabte Bevormundungsſyſtem uns tiefere Blicke eröffnet,
anderſeits von den ſich mehrenden Klagen der Gemeinden über
unerträglichen Druck und Quälerei eine recht klare Vorſtellung
geben, endlich auch die allmählige Ausdehnung der Poſtein-
richtungen über die entfernteſten Theile des Reiches beweiſen.
Die dadurch hervorgerufene Bedrückung war fortan bleibend
und mit den größten Unzuträglichkeiten verbunden. — Man
kann nicht umhin, ſagt Hudemann 1), in den ſeit Constantin
dem Großen getroffenen Einrichtungen des cursus publicus
weniger ein, wenn auch noch ſo beſchränktes Beförderungsmittel,
als vielmehr denſelben Geiſt zu erkennen, welcher dieſer Ein-
richtung ſeit Augustus aufgeprägt worden war, und es als
1) Hudemann, das Poſtweſen der römiſchen Kaiſerzeit, Kiel 1866.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/105>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.