Augustus gegründete cursus in jenen Provinzen, welche die Wohlthat Nervas nicht beglückte, nahezu in Verfall gerathen war, weßhalb Trajan wieder zu jenen Hülfsmitteln griff, welche der cursus publicus an die Hand gab, um die möglichst be- schleunigsten Beziehungen mit den Provinzen herzustellen. --
Erst Kaiser Hadrian (117-138), der Nachfolger Trajan's, nahm die Kosten der Unterhaltung des cursus publicus ganz auf sich, sagt Spartianus: "statim cursum fiscalem instituit ne magistratus hoc onere gravarentur"; Hadrian verwan- delte also den cursus publicus in einen cursus fiscalis, d. h. er befreite die Provinzialen von der bisherigen drückenden Last der unentgeltlichen Lieferung des benöthigten Betriebs- materials etc. etc. und übernahm die Kosten auf den Fiscus; was bisher ex publicis impensis d. h. aus dem Volkes-Säckel bestritten wurde, sollte von nun an aus der kaiserlichen Rent- kammer bezahlt werden.
Diese Maßregel hatte ihren triftigen Grund, denn die Pro- vinzialen zahlten eben nichts mehr und Hadrian mußte den- selben sogar noch eine große Summe, die sie dem Fiscus zu zahlen schuldig waren, nachträglich erlassen. --
Auch der nachfolgende Kaiser Antonius Pius (138-161) war besorgt für die Erhaltung dieser kostbaren Einrichtung; Julius Capitolinus schreibt von ihm: "vehicularium cursum summa diligentia sublevavit"; wenn auch nicht gesagt ist, worin diese Erleichterung bestand, so ist doch kein Zweifel dar- über, daß sie nur darin bestehen konnte, daß die Provinzialen entweder weniger beizutragen hatten, oder daß die Benützung des cursus publicus beschränkt wurde, wie auch in dissertatione
Augustus gegründete cursus in jenen Provinzen, welche die Wohlthat Nervas nicht beglückte, nahezu in Verfall gerathen war, weßhalb Trajan wieder zu jenen Hülfsmitteln griff, welche der cursus publicus an die Hand gab, um die möglichſt be- ſchleunigſten Beziehungen mit den Provinzen herzuſtellen. —
Erſt Kaiſer Hadrian (117‒138), der Nachfolger Trajan's, nahm die Koſten der Unterhaltung des cursus publicus ganz auf ſich, ſagt Spartianus: „statim cursum fiscalem instituit ne magistratus hoc onere gravarentur“; Hadrian verwan- delte alſo den cursus publicus in einen cursus fiscalis, d. h. er befreite die Provinzialen von der bisherigen drückenden Laſt der unentgeltlichen Lieferung des benöthigten Betriebs- materials ꝛc. ꝛc. und übernahm die Koſten auf den Fiscus; was bisher ex publicis impensis d. h. aus dem Volkes-Säckel beſtritten wurde, ſollte von nun an aus der kaiſerlichen Rent- kammer bezahlt werden.
Dieſe Maßregel hatte ihren triftigen Grund, denn die Pro- vinzialen zahlten eben nichts mehr und Hadrian mußte den- ſelben ſogar noch eine große Summe, die ſie dem Fiscus zu zahlen ſchuldig waren, nachträglich erlaſſen. —
Auch der nachfolgende Kaiſer Antonius Pius (138‒161) war beſorgt für die Erhaltung dieſer koſtbaren Einrichtung; Julius Capitolinus ſchreibt von ihm: „vehicularium cursum summa diligentia sublevavit“; wenn auch nicht geſagt iſt, worin dieſe Erleichterung beſtand, ſo iſt doch kein Zweifel dar- über, daß ſie nur darin beſtehen konnte, daß die Provinzialen entweder weniger beizutragen hatten, oder daß die Benützung des cursus publicus beſchränkt wurde, wie auch in dissertatione
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0102"n="89"/><hirendition="#aq">Augustus</hi> gegründete <hirendition="#aq">cursus</hi> in jenen Provinzen, welche die<lb/>
Wohlthat <hirendition="#aq">Nervas</hi> nicht beglückte, nahezu in Verfall gerathen<lb/>
war, weßhalb <hirendition="#aq">Trajan</hi> wieder zu jenen Hülfsmitteln griff, welche<lb/>
der <hirendition="#aq">cursus publicus</hi> an die Hand gab, um die möglichſt be-<lb/>ſchleunigſten Beziehungen mit den Provinzen herzuſtellen. —</p><lb/><p>Erſt Kaiſer <hirendition="#aq">Hadrian</hi> (117‒138), der Nachfolger <hirendition="#aq">Trajan's</hi>,<lb/>
nahm die Koſten der Unterhaltung des <hirendition="#aq">cursus publicus</hi> ganz<lb/>
auf ſich, ſagt <hirendition="#aq">Spartianus: „statim cursum fiscalem instituit<lb/>
ne magistratus hoc onere gravarentur“; Hadrian</hi> verwan-<lb/>
delte alſo den <hirendition="#aq">cursus publicus</hi> in einen <hirendition="#aq">cursus fiscalis</hi>,<lb/>
d. h. er befreite die Provinzialen von der bisherigen drückenden<lb/>
Laſt der unentgeltlichen Lieferung des benöthigten Betriebs-<lb/>
materials ꝛc. ꝛc. und übernahm die Koſten auf den Fiscus;<lb/>
was bisher <hirendition="#aq">ex publicis impensis</hi> d. h. aus dem Volkes-Säckel<lb/>
beſtritten wurde, ſollte von nun an aus der kaiſerlichen Rent-<lb/>
kammer bezahlt werden.</p><lb/><p>Dieſe Maßregel hatte ihren triftigen Grund, denn die Pro-<lb/>
vinzialen zahlten eben nichts mehr und <hirendition="#aq">Hadrian</hi> mußte den-<lb/>ſelben ſogar noch eine große Summe, die ſie dem Fiscus zu<lb/>
zahlen ſchuldig waren, nachträglich erlaſſen. —</p><lb/><p>Auch der nachfolgende Kaiſer <hirendition="#aq">Antonius Pius</hi> (138‒161)<lb/>
war beſorgt für die Erhaltung dieſer koſtbaren Einrichtung;<lb/><hirendition="#aq">Julius Capitolinus</hi>ſchreibt von ihm: „<hirendition="#aq">vehicularium cursum<lb/>
summa diligentia sublevavit</hi>“; wenn auch nicht geſagt iſt,<lb/>
worin dieſe Erleichterung beſtand, ſo iſt doch kein Zweifel dar-<lb/>
über, daß ſie nur darin beſtehen konnte, daß die Provinzialen<lb/>
entweder weniger beizutragen hatten, oder daß die Benützung<lb/>
des <hirendition="#aq">cursus publicus</hi> beſchränkt wurde, wie auch <hirendition="#aq">in dissertatione<lb/></hi></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[89/0102]
Augustus gegründete cursus in jenen Provinzen, welche die
Wohlthat Nervas nicht beglückte, nahezu in Verfall gerathen
war, weßhalb Trajan wieder zu jenen Hülfsmitteln griff, welche
der cursus publicus an die Hand gab, um die möglichſt be-
ſchleunigſten Beziehungen mit den Provinzen herzuſtellen. —
Erſt Kaiſer Hadrian (117‒138), der Nachfolger Trajan's,
nahm die Koſten der Unterhaltung des cursus publicus ganz
auf ſich, ſagt Spartianus: „statim cursum fiscalem instituit
ne magistratus hoc onere gravarentur“; Hadrian verwan-
delte alſo den cursus publicus in einen cursus fiscalis,
d. h. er befreite die Provinzialen von der bisherigen drückenden
Laſt der unentgeltlichen Lieferung des benöthigten Betriebs-
materials ꝛc. ꝛc. und übernahm die Koſten auf den Fiscus;
was bisher ex publicis impensis d. h. aus dem Volkes-Säckel
beſtritten wurde, ſollte von nun an aus der kaiſerlichen Rent-
kammer bezahlt werden.
Dieſe Maßregel hatte ihren triftigen Grund, denn die Pro-
vinzialen zahlten eben nichts mehr und Hadrian mußte den-
ſelben ſogar noch eine große Summe, die ſie dem Fiscus zu
zahlen ſchuldig waren, nachträglich erlaſſen. —
Auch der nachfolgende Kaiſer Antonius Pius (138‒161)
war beſorgt für die Erhaltung dieſer koſtbaren Einrichtung;
Julius Capitolinus ſchreibt von ihm: „vehicularium cursum
summa diligentia sublevavit“; wenn auch nicht geſagt iſt,
worin dieſe Erleichterung beſtand, ſo iſt doch kein Zweifel dar-
über, daß ſie nur darin beſtehen konnte, daß die Provinzialen
entweder weniger beizutragen hatten, oder daß die Benützung
des cursus publicus beſchränkt wurde, wie auch in dissertatione
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/102>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.