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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde.

4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden.

5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden.

6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden.

7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe

damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde.

4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden.

5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden.

6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden.

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[6/0006] damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde. 4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden. 5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden. 6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden. 7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/6>, abgerufen am 21.11.2024.