Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde. 4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden. 5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden. 6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden. 7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde. 4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden. 5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden. 6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden. 7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0006" n="6"/> damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde.</p> <p>4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden.</p> <p>5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / <hi rendition="#aq">item</hi> Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden.</p> <p>6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden.</p> <p>7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe </p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0006]
damit der brennende Rauch desto sicherer auffwerts in- und aus den Schorstein geführet werde.
4. So sol auch niemand sein Hauß / Scheuren noch Ställe / mit Stroh decken / noch unter die Dachpfannen / Stroh mit einstecken lassen / sondern / da es befunden / wieder auffgerissen / und der Haußwirth in 20. Fl. straffe / der Dachdecker aber in gefängliche Hafft genommen / und folgends nach Befindung angesehen werden.
5. Nicht minder sollen die Back- Brenn- und Schmeltzöfen / imgleichen Kupffer- und Eisen-Schmiede nicht zu nahe bey dem Rath-Hause / der Apotheken / item Kirchen und Schulen / oder andern gemeiner Stadt zustehenden Gebäuden / noch bey Häusern / so von Holtz auffgeführet / geduldet / wenigers an denen Oertern / da sie nicht von Alters her gewesen / ohne unsern / und der Nachbarschafft vorwissen / und Bewilligung / von neuen angeleget werden.
6. Ferner sol ein jeder seine Schorsteine des Jahrs zum wenigsten einmahl lassen außfegen / und so daß nicht geschicht / der Schorstein aber brennend würde / ob gleich das Feuer ohne sondern Schaden hinwieder gelöschet / dennoch der Haußwirth deßwegen / wie hergebracht / in 10. Fl. straffe genommen werden.
7. Deßgleichen sollen bey eben derselben Straffe die Brauer und Multzer jhre Darren / so offt sie selbe
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/6>, abgerufen am 17.07.2024. |