Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren. 5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol. 6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren. 5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol. 6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0026" n="26"/> Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.</p> <p>5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.</p> <p>6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach </p> </div> </body> </text> </TEI> [26/0026]
Schadens billigmässige Erstattung / auch eine ehrliche Begräbnüß wiederfahren.
5. Denjenigen / so sich erst bey dem Feuer gefunden / und treulich gerettet / insonderheit / die so mit jhren Pferden die erste Sprütze oder das erste Kufen mit Wasser / imgleichen die erste Fuhr oder Dracht mit Feur-Leiter / Haken und Eimer gebracht / wie auch / die zum ersten die Feur-Leiter zum Löschen und Retten angeschlagen / sol auch gestalten Sachen nach danckbarlich begegnet / und darneben alle Beforderung in vorfallenden Gelegenheiten erzeiget werden. Gestalt dann die negste vier Nachbarn / deren Häuser vor andern in grosser Gefahr gestanden / 3. Thl. aus dem Hause und anderthalb Rthl. aus der Bude / so aber der / durch dessen Verwahrlosung das Feuer entstanden / zuzahlen hat / alle Kosten alleine erlegen / und so ein Mietsman in dem Hause wohnet / dieses Geld zur helffte von dem Mietling und die ander helffte von den Eigenthümer entrichtet werden sol.
6. Da jemand befunden und überwiesen würde / daß er Lederne Eimer oder ewas von andern Geretschafft gestohlen oder aber bey der Feuers-Brunst den nothleidenden und beängstigten Leuten etwas entwand / oder dazu Rath und That gegeben / und es verholen oder verparthieren geholffen / der sol ohne Ansehen der Person vor einen Dieb gehalten / aus Ambt und Gilde / wenn er darinnen ist / verstossen / und noch dazu / nach
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/26>, abgerufen am 17.07.2024. |