Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden. 11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde. 12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen. 13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten. 10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden. 11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde. 12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen. 13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0021" n="21"/> <p>10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden.</p> <p>11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde.</p> <p>12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen.</p> <p>13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0021]
10. Die Broihan Führer sollen bey Verlust jhres Dienstes je Zwey und Zwey für eines der negst beym Feuer verhandenen Wasser-Kuffen jhre Pferde spannen und Wasser zuführen / biß von dem Riede- Baw- und Feuermeistern mehr Pferde herbey geschaffet werden.
11. Und haben der Haubtman / Riede- Baw- und Feuermeister / welcher unter jhnen wird zugegen seyn / alsofort etliche Personen / so für der Hand / bey dem Nothbrunnen zu verordnen / welche das Wasser schöpffen und Ballien herbey bringen / auch darauff zu achten / wer zu erst mit seiner Wasser Ballie zum Feuer kompt / damit demselben eine Verehrung von uns gereichet werde.
12. Die Zimmerleute / Tachdecker / Maurer / Leimenthierer / Zwantzig Männer und andere Raths- und Stadt Bediente / so zur Hand-arbeit umb Lohn bestellet seynd und gebrauchet werden / sollen für alle andere ohngesäumet zum Feuer eilen / alle andere Arbeit liegen lassen / und bey willkührlicher Straffe / so viel möglich / retten helffen.
13. Deßgleichen sollen die Rademacher / Schmiede / Tischer / Bötticher und Brauer Knechte / so eben zu der Zeit mit den Brauen nicht nothwendig zu verrichten haben / sich herzu machen / und der Feuerherrn Ordre / wie ehrliche Leute / getreulich außrichten.
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