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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat.

4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde.

5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen.

und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat.

4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde.

5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen.

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[18/0018] und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat. 4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde. 5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/18>, abgerufen am 21.11.2024.