Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 7. Heinrich V. und das Ende des Investiturstreits. (1106-1125).
sie in den Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen Kaiser und
Papst. Allen Schwankungen derselben zu folgen, ist hier nicht der
Ort. Das wesentlichste war, daß an der Kurie die unbeugsamen
Gregorianer, die noch 1119 den fast vollzogenen Ausgleich wieder
umstießen, allmählich zurücktraten, und daß die deutschen Laien-
fürsten sich für den Reichsfrieden (1119 u. 1121) wie für den
kirchlichen Frieden einsetzten, dabei aber im wohlverstandenen
eignen Interesse das Verbot der Laieninvestitur in seiner schroffen
Form bekämpften. So hielt sich der Ausgleich, der endlich 1122
in Verhandlungen zwischen päpstlichen Legaten, dem Kaiser und
den deutschen Fürsten in Worms erzielt wurde, in der Tat auf
einer mittleren Linie.1)

Heinrich gab die rein kirchliche Investitur mit Ring und Stab dauernd
preis, erhielt aber dafür das noch 1119 verweigerte Zugeständnis der Regalien-
investitur mit dem Szepter, damit also die Anerkennung seines Obereigentums
am Reichskirchengute. Von erheblicher Bedeutung war die Reihenfolge von
Regalieninvestitur und kirchlicher Weihe. Ging die Investitur vorauf, so
entschied der Kaiser über die Rechtmäßigkeit der Wahl und konnte unter
Umständen durch Regalienverweigerung auch die kirchliche Weihe verhindern,
während er sich im umgekehrten Falle vor eine vollzogene Tatsache gestellt
sah, die er ohne einen Bruch mit den kirchlichen Gewalten nicht mißachten
konnte. Man kam hier zu einer verschiedenen Behandlung der Reichsteile.
In Deutschland sollte die Investitur der Weihe voraufgehen, in Italien und
Burgund aber, wo für das Reich weit geringere Hoheitsrechte in Frage kamen,
erst in den sechs Monaten nach der Weihe eingeholt werden. Der Kirchen-
staat blieb zu Gunsten der päpstlichen Machtbefugnis von den Verfügungen
des Konkordats überhaupt ausgeschlossen.

Je mehr nun aber mit dem Wegfall der vollen kirchlich-weltlichen
Investitur die unbeschränkte Einsetzung der Bischöfe und Reichsäbte dem
deutschen Herrscher entzogen wurde, um so mehr mußte die Frage der Bischofs-
und Abtswahlen in den Mittelpunkt der Erörterungen und Verhandlungen treten.
Von kirchlicher Seite wurde hier, wenn man auch von den extremen gregoria-
nischen Forderungen von 1080 einstweilen Abstand nahm, die volle Durch-

1) Die beiden Aktenstücke des Wormser Konkordates finden sich gedruckt
in M. G. Const. I, 159 ff. Die päpstliche Urkunde ist nur in Abschriften er-
halten, die kaiserliche in der sehr einfachen und formlosen Originalausfertigung
vgl. Faksimile und Erörterungen von Sickel u. Bresslau in Mitt. d. Instit. f.
öst. Gesch. 6. -- Zur Auslegung des Konkordats besteht eine reiche Literatur,
aus der sich die Schriften von Bernheim (Z. Gesch. des W. K. 1878 u. weitere
Abhandlungen) als die bestbewährten herausheben. Die Erklärung Wolframs
(Friedr. I. u. d. W. K. 1883) hat in einigen Punkten keine allgemeine An-
erkennung finden können. Die Titel der ungemein zahlreichen Abhandlungen,
auch über Auffassung und Anwendung des Konkordats in der folgenden Zeit,
sind am vollständigsten in der Schrift von D. Schäfer, Zur Beurteilung des
W. K., Abh. der Berl. Akad. 1905 zusammengetragen. Gegen Schäfers eigene
Auffassung von der ganz vorübergehenden Dauer und geringen Bedeutung des
Konkordats hat sich indes mit Recht der lebhafteste Widerspruch erhoben,
vgl. etwa Hauck, Kirchengesch. III 3.4 S. 1047 ff., Bernheim, Das W. K. und
seine Vorurkunden 1906; Rudorff, Zur Erklärung des W. K. 1906.

§ 7. Heinrich V. und das Ende des Investiturstreits. (1106‒1125).
sie in den Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen Kaiser und
Papst. Allen Schwankungen derselben zu folgen, ist hier nicht der
Ort. Das wesentlichste war, daß an der Kurie die unbeugsamen
Gregorianer, die noch 1119 den fast vollzogenen Ausgleich wieder
umstießen, allmählich zurücktraten, und daß die deutschen Laien-
fürsten sich für den Reichsfrieden (1119 u. 1121) wie für den
kirchlichen Frieden einsetzten, dabei aber im wohlverstandenen
eignen Interesse das Verbot der Laieninvestitur in seiner schroffen
Form bekämpften. So hielt sich der Ausgleich, der endlich 1122
in Verhandlungen zwischen päpstlichen Legaten, dem Kaiser und
den deutschen Fürsten in Worms erzielt wurde, in der Tat auf
einer mittleren Linie.1)

Heinrich gab die rein kirchliche Investitur mit Ring und Stab dauernd
preis, erhielt aber dafür das noch 1119 verweigerte Zugeständnis der Regalien-
investitur mit dem Szepter, damit also die Anerkennung seines Obereigentums
am Reichskirchengute. Von erheblicher Bedeutung war die Reihenfolge von
Regalieninvestitur und kirchlicher Weihe. Ging die Investitur vorauf, so
entschied der Kaiser über die Rechtmäßigkeit der Wahl und konnte unter
Umständen durch Regalienverweigerung auch die kirchliche Weihe verhindern,
während er sich im umgekehrten Falle vor eine vollzogene Tatsache gestellt
sah, die er ohne einen Bruch mit den kirchlichen Gewalten nicht mißachten
konnte. Man kam hier zu einer verschiedenen Behandlung der Reichsteile.
In Deutschland sollte die Investitur der Weihe voraufgehen, in Italien und
Burgund aber, wo für das Reich weit geringere Hoheitsrechte in Frage kamen,
erst in den sechs Monaten nach der Weihe eingeholt werden. Der Kirchen-
staat blieb zu Gunsten der päpstlichen Machtbefugnis von den Verfügungen
des Konkordats überhaupt ausgeschlossen.

Je mehr nun aber mit dem Wegfall der vollen kirchlich-weltlichen
Investitur die unbeschränkte Einsetzung der Bischöfe und Reichsäbte dem
deutschen Herrscher entzogen wurde, um so mehr mußte die Frage der Bischofs-
und Abtswahlen in den Mittelpunkt der Erörterungen und Verhandlungen treten.
Von kirchlicher Seite wurde hier, wenn man auch von den extremen gregoria-
nischen Forderungen von 1080 einstweilen Abstand nahm, die volle Durch-

1) Die beiden Aktenstücke des Wormser Konkordates finden sich gedruckt
in M. G. Const. I, 159 ff. Die päpstliche Urkunde ist nur in Abschriften er-
halten, die kaiserliche in der sehr einfachen und formlosen Originalausfertigung
vgl. Faksimile und Erörterungen von Sickel u. Bresslau in Mitt. d. Instit. f.
öst. Gesch. 6. — Zur Auslegung des Konkordats besteht eine reiche Literatur,
aus der sich die Schriften von Bernheim (Z. Gesch. des W. K. 1878 u. weitere
Abhandlungen) als die bestbewährten herausheben. Die Erklärung Wolframs
(Friedr. I. u. d. W. K. 1883) hat in einigen Punkten keine allgemeine An-
erkennung finden können. Die Titel der ungemein zahlreichen Abhandlungen,
auch über Auffassung und Anwendung des Konkordats in der folgenden Zeit,
sind am vollständigsten in der Schrift von D. Schäfer, Zur Beurteilung des
W. K., Abh. der Berl. Akad. 1905 zusammengetragen. Gegen Schäfers eigene
Auffassung von der ganz vorübergehenden Dauer und geringen Bedeutung des
Konkordats hat sich indes mit Recht der lebhafteste Widerspruch erhoben,
vgl. etwa Hauck, Kirchengesch. III 3.4 S. 1047 ff., Bernheim, Das W. K. und
seine Vorurkunden 1906; Rudorff, Zur Erklärung des W. K. 1906.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0087" n="79"/><fw place="top" type="header">§ 7. Heinrich V. und das Ende des Investiturstreits. (1106&#x2012;1125).</fw><lb/>
sie in den Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen Kaiser und<lb/>
Papst. Allen Schwankungen derselben zu folgen, ist hier nicht der<lb/>
Ort. Das wesentlichste war, daß an der Kurie die unbeugsamen<lb/>
Gregorianer, die noch 1119 den fast vollzogenen Ausgleich wieder<lb/>
umstießen, allmählich zurücktraten, und daß die deutschen Laien-<lb/>
fürsten sich für den Reichsfrieden (1119 u. 1121) wie für den<lb/>
kirchlichen Frieden einsetzten, dabei aber im wohlverstandenen<lb/>
eignen Interesse das Verbot der Laieninvestitur in seiner schroffen<lb/>
Form bekämpften. So hielt sich der Ausgleich, der endlich 1122<lb/>
in Verhandlungen zwischen päpstlichen Legaten, dem Kaiser und<lb/>
den deutschen Fürsten in Worms erzielt wurde, in der Tat auf<lb/>
einer mittleren Linie.<note place="foot" n="1)">Die beiden Aktenstücke des Wormser Konkordates finden sich gedruckt<lb/>
in M. G. Const. I, 159 ff. Die päpstliche Urkunde ist nur in Abschriften er-<lb/>
halten, die kaiserliche in der sehr einfachen und formlosen Originalausfertigung<lb/>
vgl. Faksimile und Erörterungen von Sickel u. Bresslau in Mitt. d. Instit. f.<lb/>
öst. Gesch. 6. &#x2014; Zur Auslegung des Konkordats besteht eine reiche Literatur,<lb/>
aus der sich die Schriften von Bernheim (Z. Gesch. des W. K. 1878 u. weitere<lb/>
Abhandlungen) als die bestbewährten herausheben. Die Erklärung Wolframs<lb/>
(Friedr. I. u. d. W. K. 1883) hat in einigen Punkten keine allgemeine An-<lb/>
erkennung finden können. Die Titel der ungemein zahlreichen Abhandlungen,<lb/>
auch über Auffassung und Anwendung des Konkordats in der folgenden Zeit,<lb/>
sind am vollständigsten in der Schrift von D. Schäfer, Zur Beurteilung des<lb/>
W. K., Abh. der Berl. Akad. 1905 zusammengetragen. Gegen Schäfers eigene<lb/>
Auffassung von der ganz vorübergehenden Dauer und geringen Bedeutung des<lb/>
Konkordats hat sich indes mit Recht der lebhafteste Widerspruch erhoben,<lb/>
vgl. etwa Hauck, Kirchengesch. III 3.4 S. 1047 ff., Bernheim, Das W. K. und<lb/>
seine Vorurkunden 1906; Rudorff, Zur Erklärung des W. K. 1906.</note></p><lb/>
          <p>Heinrich gab die rein kirchliche Investitur mit Ring und Stab dauernd<lb/>
preis, erhielt aber dafür das noch 1119 verweigerte Zugeständnis der Regalien-<lb/>
investitur mit dem Szepter, damit also die Anerkennung seines Obereigentums<lb/>
am Reichskirchengute. Von erheblicher Bedeutung war die Reihenfolge von<lb/>
Regalieninvestitur und kirchlicher Weihe. Ging die Investitur vorauf, so<lb/>
entschied der Kaiser über die Rechtmäßigkeit der Wahl und konnte unter<lb/>
Umständen durch Regalienverweigerung auch die kirchliche Weihe verhindern,<lb/>
während er sich im umgekehrten Falle vor eine vollzogene Tatsache gestellt<lb/>
sah, die er ohne einen Bruch mit den kirchlichen Gewalten nicht mißachten<lb/>
konnte. Man kam hier zu einer verschiedenen Behandlung der Reichsteile.<lb/>
In Deutschland sollte die Investitur der Weihe voraufgehen, in Italien und<lb/>
Burgund aber, wo für das Reich weit geringere Hoheitsrechte in Frage kamen,<lb/>
erst in den sechs Monaten nach der Weihe eingeholt werden. Der Kirchen-<lb/>
staat blieb zu Gunsten der päpstlichen Machtbefugnis von den Verfügungen<lb/>
des Konkordats überhaupt ausgeschlossen.</p><lb/>
          <p>Je mehr nun aber mit dem Wegfall der vollen kirchlich-weltlichen<lb/>
Investitur die unbeschränkte Einsetzung der Bischöfe und Reichsäbte dem<lb/>
deutschen Herrscher entzogen wurde, um so mehr mußte die Frage der Bischofs-<lb/>
und Abtswahlen in den Mittelpunkt der Erörterungen und Verhandlungen treten.<lb/>
Von kirchlicher Seite wurde hier, wenn man auch von den extremen gregoria-<lb/>
nischen Forderungen von 1080 einstweilen Abstand nahm, die volle Durch-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[79/0087] § 7. Heinrich V. und das Ende des Investiturstreits. (1106‒1125). sie in den Mittelpunkt der Verhandlungen zwischen Kaiser und Papst. Allen Schwankungen derselben zu folgen, ist hier nicht der Ort. Das wesentlichste war, daß an der Kurie die unbeugsamen Gregorianer, die noch 1119 den fast vollzogenen Ausgleich wieder umstießen, allmählich zurücktraten, und daß die deutschen Laien- fürsten sich für den Reichsfrieden (1119 u. 1121) wie für den kirchlichen Frieden einsetzten, dabei aber im wohlverstandenen eignen Interesse das Verbot der Laieninvestitur in seiner schroffen Form bekämpften. So hielt sich der Ausgleich, der endlich 1122 in Verhandlungen zwischen päpstlichen Legaten, dem Kaiser und den deutschen Fürsten in Worms erzielt wurde, in der Tat auf einer mittleren Linie. 1) Heinrich gab die rein kirchliche Investitur mit Ring und Stab dauernd preis, erhielt aber dafür das noch 1119 verweigerte Zugeständnis der Regalien- investitur mit dem Szepter, damit also die Anerkennung seines Obereigentums am Reichskirchengute. Von erheblicher Bedeutung war die Reihenfolge von Regalieninvestitur und kirchlicher Weihe. Ging die Investitur vorauf, so entschied der Kaiser über die Rechtmäßigkeit der Wahl und konnte unter Umständen durch Regalienverweigerung auch die kirchliche Weihe verhindern, während er sich im umgekehrten Falle vor eine vollzogene Tatsache gestellt sah, die er ohne einen Bruch mit den kirchlichen Gewalten nicht mißachten konnte. Man kam hier zu einer verschiedenen Behandlung der Reichsteile. In Deutschland sollte die Investitur der Weihe voraufgehen, in Italien und Burgund aber, wo für das Reich weit geringere Hoheitsrechte in Frage kamen, erst in den sechs Monaten nach der Weihe eingeholt werden. Der Kirchen- staat blieb zu Gunsten der päpstlichen Machtbefugnis von den Verfügungen des Konkordats überhaupt ausgeschlossen. Je mehr nun aber mit dem Wegfall der vollen kirchlich-weltlichen Investitur die unbeschränkte Einsetzung der Bischöfe und Reichsäbte dem deutschen Herrscher entzogen wurde, um so mehr mußte die Frage der Bischofs- und Abtswahlen in den Mittelpunkt der Erörterungen und Verhandlungen treten. Von kirchlicher Seite wurde hier, wenn man auch von den extremen gregoria- nischen Forderungen von 1080 einstweilen Abstand nahm, die volle Durch- 1) Die beiden Aktenstücke des Wormser Konkordates finden sich gedruckt in M. G. Const. I, 159 ff. Die päpstliche Urkunde ist nur in Abschriften er- halten, die kaiserliche in der sehr einfachen und formlosen Originalausfertigung vgl. Faksimile und Erörterungen von Sickel u. Bresslau in Mitt. d. Instit. f. öst. Gesch. 6. — Zur Auslegung des Konkordats besteht eine reiche Literatur, aus der sich die Schriften von Bernheim (Z. Gesch. des W. K. 1878 u. weitere Abhandlungen) als die bestbewährten herausheben. Die Erklärung Wolframs (Friedr. I. u. d. W. K. 1883) hat in einigen Punkten keine allgemeine An- erkennung finden können. Die Titel der ungemein zahlreichen Abhandlungen, auch über Auffassung und Anwendung des Konkordats in der folgenden Zeit, sind am vollständigsten in der Schrift von D. Schäfer, Zur Beurteilung des W. K., Abh. der Berl. Akad. 1905 zusammengetragen. Gegen Schäfers eigene Auffassung von der ganz vorübergehenden Dauer und geringen Bedeutung des Konkordats hat sich indes mit Recht der lebhafteste Widerspruch erhoben, vgl. etwa Hauck, Kirchengesch. III 3.4 S. 1047 ff., Bernheim, Das W. K. und seine Vorurkunden 1906; Rudorff, Zur Erklärung des W. K. 1906.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hampe_kaisergeschichte_1909
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hampe_kaisergeschichte_1909/87
Zitationshilfe: Hampe, Karl: Deutsche Kaisergeschichte in der Zeit der Salier und Staufer. Leipzig, 1909, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hampe_kaisergeschichte_1909/87>, abgerufen am 22.11.2024.