Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.geschehen / mügen sie nicht höher als auff drey Pfundt Brüche Zeugnüsse geben. Ist es aber bey Nachtzeiten geschehen / mügen sie wol von Todtschlag und Verwundungen zeugen / so sie die handthafftige That zeugen. 13. Welche an eines Mannes Brodt seyn / die können in desselben Sache / sich sich bey Tage zugetragen hat / und andere gute Leute dabey gewesen seyn / nicht zeugen. Wäre es aber bey Nacht geschehen / so werden sie zu Zeugen zugelassen; seyn sie aber zur Zeit / wann sie zu Zeugen fürgestellet werden / nicht mehr in seinem Brodt / so können sie auch zeugen / das jenige was in ihrem wehrendem Dienste geschehen ist. 14. Ein jeder / dem Zeugen zu führen im Recht zuerkandt werden / oder dieselben / zu Beweisung seiner Klage / abhören lassen wil / ist schüldig / diselben / so sie in dieser Stadt oder dero Jurisdiction seyn / in viertzehen Tagen für zustellen / thut er das nicht / er ist der Zeugnüß verlustig: Es wäre dann / daß er durch Ehehafft und Noth daran wäre behindert; die Ehehafft sol er benennen und beweisen / oder mit seinem Eyde betheuren / und sol alsdann zum nechsten die Zeugen fürstellen. Sein aber geschehen / mügen sie nicht höher als auff drey Pfundt Brüche Zeugnüsse geben. Ist es aber bey Nachtzeiten geschehen / mügen sie wol von Todtschlag und Verwundungen zeugen / so sie die handthafftige That zeugen. 13. Welche an eines Mannes Brodt seyn / die können in desselben Sache / sich sich bey Tage zugetragen hat / und andere gute Leute dabey gewesen seyn / nicht zeugen. Wäre es aber bey Nacht geschehen / so werden sie zu Zeugen zugelassen; seyn sie aber zur Zeit / wann sie zu Zeugen fürgestellet werden / nicht mehr in seinem Brodt / so können sie auch zeugen / das jenige was in ihrem wehrendem Dienste geschehen ist. 14. Ein jeder / dem Zeugen zu führen im Recht zuerkandt werden / oder dieselben / zu Beweisung seiner Klage / abhören lassen wil / ist schüldig / diselben / so sie in dieser Stadt oder dero Jurisdiction seyn / in viertzehen Tagen für zustellen / thut er das nicht / er ist der Zeugnüß verlustig: Es wäre dann / daß er durch Ehehafft und Noth daran wäre behindert; die Ehehafft sol er benennen und beweisen / oder mit seinem Eyde betheuren / und sol alsdann zum nechsten die Zeugen fürstellen. Sein aber <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0096"/> geschehen / mügen sie nicht höher als auff drey Pfundt Brüche Zeugnüsse geben. Ist es aber bey Nachtzeiten geschehen / mügen sie wol von Todtschlag und Verwundungen zeugen / so sie die handthafftige That zeugen.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Welche an eines Mannes Brodt seyn / die können in desselben Sache / sich sich bey Tage zugetragen hat / und andere gute Leute dabey gewesen seyn / nicht zeugen. Wäre es aber bey Nacht geschehen / so werden sie zu Zeugen zugelassen; seyn sie aber zur Zeit / wann sie zu Zeugen fürgestellet werden / nicht mehr in seinem Brodt / so können sie auch zeugen / das jenige was in ihrem wehrendem Dienste geschehen ist.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Ein jeder / dem Zeugen zu führen im Recht zuerkandt werden / oder dieselben / zu Beweisung seiner Klage / abhören lassen wil / ist schüldig / diselben / so sie in dieser Stadt oder dero <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> seyn / in viertzehen Tagen für zustellen / thut er das nicht / er ist der Zeugnüß verlustig: Es wäre dann / daß er durch Ehehafft und Noth daran wäre behindert; die Ehehafft sol er benennen und beweisen / oder mit seinem Eyde betheuren / und sol alsdann zum nechsten die Zeugen fürstellen. Sein aber </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
geschehen / mügen sie nicht höher als auff drey Pfundt Brüche Zeugnüsse geben. Ist es aber bey Nachtzeiten geschehen / mügen sie wol von Todtschlag und Verwundungen zeugen / so sie die handthafftige That zeugen.
13.
Welche an eines Mannes Brodt seyn / die können in desselben Sache / sich sich bey Tage zugetragen hat / und andere gute Leute dabey gewesen seyn / nicht zeugen. Wäre es aber bey Nacht geschehen / so werden sie zu Zeugen zugelassen; seyn sie aber zur Zeit / wann sie zu Zeugen fürgestellet werden / nicht mehr in seinem Brodt / so können sie auch zeugen / das jenige was in ihrem wehrendem Dienste geschehen ist.
14.
Ein jeder / dem Zeugen zu führen im Recht zuerkandt werden / oder dieselben / zu Beweisung seiner Klage / abhören lassen wil / ist schüldig / diselben / so sie in dieser Stadt oder dero Jurisdiction seyn / in viertzehen Tagen für zustellen / thut er das nicht / er ist der Zeugnüß verlustig: Es wäre dann / daß er durch Ehehafft und Noth daran wäre behindert; die Ehehafft sol er benennen und beweisen / oder mit seinem Eyde betheuren / und sol alsdann zum nechsten die Zeugen fürstellen. Sein aber
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/96>, abgerufen am 17.07.2024. |