Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.verworffen / die ihres Alters viertzehen Jahre nicht vollenkömmlich erreichet haben / die an ihrer Vernunfft gebrechlich seyn / Meineydige / und die ihres Ampts / wegen ihrer Mißhandlung / entsetzt seyn / die des Landes verwiesen / oder / auff ergangene Urtheil / von dem Scharffrichter an ihren Gliedern gestraffet seyn. 4. So sollen auch die Eltern für / und wider ihre leibliche Kinder / und hin wieder die Kinder für / und wider die Eltern zu zeugen nicht zugelassen / noch Zeugnüß zugeben gezwungen werden / welches auch in den Eheleuten Statt hat. 5. Andere Bluts-freunde / die ein ander in dem dritten Gradt verwandt seyn / können sich der Zeugnüß entschüldigen / und darzu nicht gezwungen werden / es wäre dann / daß andere bey den Sachen nicht gewesen / und die Wahrheit nicht anders könte erkündiget werden. Wann sie aber gutwillig Zeugnüß geben wollen / können sie zugelassen werden. 6. Bittet ein Mann den andern an seine Acht oder Berathschlagung / und offenbahret ihm seine verworffen / die ihres Alters viertzehen Jahre nicht vollenkömmlich erreichet haben / die an ihrer Vernunfft gebrechlich seyn / Meineydige / und die ihres Ampts / wegen ihrer Mißhandlung / entsetzt seyn / die des Landes verwiesen / oder / auff ergangene Urtheil / von dem Scharffrichter an ihren Gliedern gestraffet seyn. 4. So sollen auch die Eltern für / und wider ihre leibliche Kinder / und hin wieder die Kinder für / und wider die Eltern zu zeugen nicht zugelassen / noch Zeugnüß zugeben gezwungen werden / welches auch in den Eheleuten Statt hat. 5. Andere Bluts-freunde / die ein ander in dem dritten Gradt verwandt seyn / können sich der Zeugnüß entschüldigen / und darzu nicht gezwungen werden / es wäre dann / daß andere bey den Sachen nicht gewesen / und die Wahrheit nicht anders könte erkündiget werden. Wann sie aber gutwillig Zeugnüß geben wollen / können sie zugelassen werden. 6. Bittet ein Mann den andern an seine Acht oder Berathschlagung / und offenbahret ihm seine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0093"/> verworffen / die ihres Alters viertzehen Jahre nicht vollenkömmlich erreichet haben / die an ihrer Vernunfft gebrechlich seyn / Meineydige / und die ihres Ampts / wegen ihrer Mißhandlung / entsetzt seyn / die des Landes verwiesen / oder / auff ergangene Urtheil / von dem Scharffrichter an ihren Gliedern gestraffet seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>So sollen auch die Eltern für / und wider ihre leibliche Kinder / und hin wieder die Kinder für / und wider die Eltern zu zeugen nicht zugelassen / noch Zeugnüß zugeben gezwungen werden / welches auch in den Eheleuten Statt hat.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Andere Bluts-freunde / die ein ander in dem dritten Gradt verwandt seyn / können sich der Zeugnüß entschüldigen / und darzu nicht gezwungen werden / es wäre dann / daß andere bey den Sachen nicht gewesen / und die Wahrheit nicht anders könte erkündiget werden. Wann sie aber gutwillig Zeugnüß geben wollen / können sie zugelassen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Bittet ein Mann den andern an seine Acht oder Berathschlagung / und offenbahret ihm seine </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0093]
verworffen / die ihres Alters viertzehen Jahre nicht vollenkömmlich erreichet haben / die an ihrer Vernunfft gebrechlich seyn / Meineydige / und die ihres Ampts / wegen ihrer Mißhandlung / entsetzt seyn / die des Landes verwiesen / oder / auff ergangene Urtheil / von dem Scharffrichter an ihren Gliedern gestraffet seyn.
4.
So sollen auch die Eltern für / und wider ihre leibliche Kinder / und hin wieder die Kinder für / und wider die Eltern zu zeugen nicht zugelassen / noch Zeugnüß zugeben gezwungen werden / welches auch in den Eheleuten Statt hat.
5.
Andere Bluts-freunde / die ein ander in dem dritten Gradt verwandt seyn / können sich der Zeugnüß entschüldigen / und darzu nicht gezwungen werden / es wäre dann / daß andere bey den Sachen nicht gewesen / und die Wahrheit nicht anders könte erkündiget werden. Wann sie aber gutwillig Zeugnüß geben wollen / können sie zugelassen werden.
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Bittet ein Mann den andern an seine Acht oder Berathschlagung / und offenbahret ihm seine
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/93>, abgerufen am 21.02.2025. |