Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XXVII. Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung. ARTICULUS. Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negative contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig. TITULVS XXVII. Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung. ARTICULUS. Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negativè contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0091"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULVS XXVII.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere <hi rendition="#aq">Exceptiones,</hi> mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere <hi rendition="#aq">Dilation</hi> und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff <hi rendition="#aq">condemnirt</hi> und verurtheilt / und Klägern zur <hi rendition="#aq">Execution</hi> verholffen werden. Würde aber der Beklagter <hi rendition="#aq">litem negativè contestiren</hi>, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0091]
TITULVS XXVII.
Von Antwort zur Klage und Kriegs-Befestigung.
ARTICULUS.
Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negativè contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/91>, abgerufen am 21.02.2025. |