Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden. 2. Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen. Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen / biß auff Matthiae,inclusive. Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi, biß auff den Freytag darnach / inclusive. Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum, biß auff den Montag nach Quasimodogeniti, beyde exclusive. Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis, exclusive. sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden. 2. Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen. Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen / biß auff Matthiæ,inclusivè. Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi, biß auff den Freytag darnach / inclusivè. Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum, biß auff den Montag nach Quasimodogeniti, beyde exclusivè. Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis, exclusivè. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0089"/> sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.</p> <p> Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen / biß auff <hi rendition="#aq">Matthiæ</hi>,<hi rendition="#aq">inclusivè</hi>.</p> <p> Item zu Faßnacht von dem Sonntag <hi rendition="#aq">Esto mihi</hi>, biß auff den Freytag darnach / <hi rendition="#aq">inclusivè</hi>.</p> <p> Von dem Freytage oder Rechtstage vor <hi rendition="#aq">Palmarum</hi>, biß auff den Montag nach <hi rendition="#aq">Quasimodogeniti</hi>, beyde <hi rendition="#aq">exclusivè</hi>.</p> <p> Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach <hi rendition="#aq">Trinitatis</hi>, <hi rendition="#aq">exclusivè</hi>. </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0089]
sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.
2.
Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.
Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen / biß auff Matthiæ,inclusivè.
Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi, biß auff den Freytag darnach / inclusivè.
Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum, biß auff den Montag nach Quasimodogeniti, beyde exclusivè.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/89>, abgerufen am 21.02.2025. |