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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Der erste Theil /
Des Hamburgischen
Stadt-Rechtens.
TITULUS I.

Von Bürgermeistern und Rathmannen.

ARTICULUS 1.

Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol.

2.

Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram, zusammen

Der erste Theil /
Des Hamburgischen
Stadt-Rechtens.
TITULUS I.

Von Bürgermeistern und Rathmannen.

ARTICULUS 1.

Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol.

2.

Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram, zusammen

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[0008] Der erste Theil / Des Hamburgischen Stadt-Rechtens. TITULUS I. Von Bürgermeistern und Rathmannen. ARTICULUS 1. Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol. 2. Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram, zusammen

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/8>, abgerufen am 22.12.2024.