Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der Convention gäntzlich geendet / und die Execution darauff erfolget. 3. Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem Reconvenienten zu antworten / auch für die Wiederklage Caution, (wie in folgendem Titul. Von Cautionen, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn. 4. Es sol aber der Wiederkläger seine Reconvention Klage / in Monats Frist nach geendigter convention, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts Processes damit zuverfahren pflichtig seyn. 5. Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit 2. Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der Convention gäntzlich geendet / und die Execution darauff erfolget. 3. Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem Reconvenienten zu antworten / auch für die Wiederklage Caution, (wie in folgendem Titul. Von Cautionen, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn. 4. Es sol aber der Wiederkläger seine Reconvention Klage / in Monats Frist nach geendigter convention, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts Processes damit zuverfahren pflichtig seyn. 5. Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0079"/> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der <hi rendition="#aq">Convention</hi> gäntzlich geendet / und die <hi rendition="#aq">Execution</hi> darauff erfolget.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem <hi rendition="#aq">Reconvenienten</hi> zu antworten / auch für die Wiederklage <hi rendition="#aq">Caution</hi>, (wie in <ref target="#f0080">folgendem Titul</ref>. Von <hi rendition="#aq">Cautionen</hi>, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Es sol aber der Wiederkläger seine <hi rendition="#aq">Reconvention</hi> Klage / in Monats Frist nach geendigter <hi rendition="#aq">convention</hi>, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts <hi rendition="#aq">Processes</hi> damit zuverfahren pflichtig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0079]
2.
Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der Convention gäntzlich geendet / und die Execution darauff erfolget.
3.
Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem Reconvenienten zu antworten / auch für die Wiederklage Caution, (wie in folgendem Titul. Von Cautionen, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn.
4.
Es sol aber der Wiederkläger seine Reconvention Klage / in Monats Frist nach geendigter convention, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts Processes damit zuverfahren pflichtig seyn.
5.
Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/79>, abgerufen am 16.02.2025. |