Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS XXII. Von der Wieder-klage. ARTICULUS 1. Dieweil gespüret wird / das von etlichen zu Zeiten allein zu dem Ende unbefugte Klagen erhoben werden / damit sie ihren Gegentheil an seiner Rechtmässigen Fürderung / unter dem Schein / das vermüge unsers Stadt-Buchs und alter Gewohnheit / die Wieder-klage vor Erörterung der Convention nicht zugelassen werde / auffhalten mügen: So sol das Gerichte macht haben / wann dasselbe aud der Sachen ümbständlicher Beschaffenheit befindet / das diese Exceptio zu gefährlicher Auffenthaltung der Sachen fürgewendet wird / auff des Beklagten Begehr / dem Klägern den Eydt malitiae genant / als daß er nicht gefährlich / und zu Verzögerung der Sachen / diese Exception fürwende / zu deferiren / welchen Eydt auch der Kläger / bey verlust der Sachen / zu leisten schüldig seyn sol. TITULUS XXII. Von der Wieder-klage. ARTICULUS 1. Dieweil gespüret wird / das von etlichen zu Zeiten allein zu dem Ende unbefugte Klagen erhoben werden / damit sie ihren Gegentheil an seiner Rechtmässigen Fürderung / unter dem Schein / das vermüge unsers Stadt-Buchs und alter Gewohnheit / die Wieder-klage vor Erörterung der Convention nicht zugelassen werde / auffhalten mügen: So sol das Gerichte macht haben / wann dasselbe aud der Sachen ümbständlicher Beschaffenheit befindet / das diese Exceptio zu gefährlicher Auffenthaltung der Sachen fürgewendet wird / auff des Beklagten Begehr / dem Klägern den Eydt malitiæ genant / als daß er nicht gefährlich / und zu Verzögerung der Sachen / diese Exception fürwende / zu deferiren / welchen Eydt auch der Kläger / bey verlust der Sachen / zu leisten schüldig seyn sol. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0078"/> <div n="2"> <head>TITULUS XXII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der Wieder-klage.</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Dieweil gespüret wird / das von etlichen zu Zeiten allein zu dem Ende unbefugte Klagen erhoben werden / damit sie ihren Gegentheil an seiner Rechtmässigen Fürderung / unter dem Schein / das vermüge unsers Stadt-Buchs und alter Gewohnheit / die Wieder-klage vor Erörterung der <hi rendition="#aq">Convention</hi> nicht zugelassen werde / auffhalten mügen: So sol das Gerichte macht haben / wann dasselbe aud der Sachen ümbständlicher Beschaffenheit befindet / das diese <hi rendition="#aq">Exceptio</hi> zu gefährlicher Auffenthaltung der Sachen fürgewendet wird / auff des Beklagten Begehr / dem Klägern den Eydt <hi rendition="#aq">malitiæ</hi> genant / als daß er nicht gefährlich / und zu Verzögerung der Sachen / diese <hi rendition="#aq">Exception</hi> fürwende / zu <hi rendition="#aq">deferiren</hi> / welchen Eydt auch der Kläger / bey verlust der Sachen / zu leisten schüldig seyn sol.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0078]
TITULUS XXII.
Von der Wieder-klage.
ARTICULUS 1.
Dieweil gespüret wird / das von etlichen zu Zeiten allein zu dem Ende unbefugte Klagen erhoben werden / damit sie ihren Gegentheil an seiner Rechtmässigen Fürderung / unter dem Schein / das vermüge unsers Stadt-Buchs und alter Gewohnheit / die Wieder-klage vor Erörterung der Convention nicht zugelassen werde / auffhalten mügen: So sol das Gerichte macht haben / wann dasselbe aud der Sachen ümbständlicher Beschaffenheit befindet / das diese Exceptio zu gefährlicher Auffenthaltung der Sachen fürgewendet wird / auff des Beklagten Begehr / dem Klägern den Eydt malitiæ genant / als daß er nicht gefährlich / und zu Verzögerung der Sachen / diese Exception fürwende / zu deferiren / welchen Eydt auch der Kläger / bey verlust der Sachen / zu leisten schüldig seyn sol.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/78>, abgerufen am 17.07.2024. |