Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.4. Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden. 5. Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden. 6. Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird 4. Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden. 5. Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden. 6. Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0074"/> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der <hi rendition="#aq">producirten Obligation</hi>, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die <hi rendition="#aq">Executio</hi> auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere <hi rendition="#aq">perempto</hi>rische und zerstörliche <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / <hi rendition="#aq">mali, quod metus causa, jusjurandi</hi>, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der <hi rendition="#aq">Excipient</hi> mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer <hi rendition="#aq">Exception</hi> kommen were / so wird </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0074]
4.
Wann die Schuld / darümb geklagt wird / bekändtlich ist / oder mit der producirten Obligation, oder Vertrage / beweiset werden kan / die gefordeten Zinsen aber nicht verschrieben / sondern darüber gestritten wird: Sol die Executio auff die unstreitige Haupt-Summa erkandt / und der Punct wegen der Rente / biß zu fernerer Beweisung und Erkäntnüß / außgestellet werden.
5.
Wie dann auch / ausserhalb vorgedachter Schuldsachen / alle andere peremptorische und zerstörliche Exceptiones, welche die Hauptsache gäntzlich auffheben / als da syen / mali, quod metus causa, jusjurandi, und dergleichen / allererst nach der Kriegsbefestigung / damit die Sache nicht zulange auffgehalten werde / können und mügen fürgebracht und zu Erkäntnüß gestellet werden.
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Es sollen aber solche endliche peremptorische Außzüge / auff einmahl und zugleich / alle vorgetragen werden / es were dann das der Excipient mit seinem Eyde erhalten könte / das er allererst in Erfahrung und Wissenschafft einer Exception kommen were / so wird
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/74>, abgerufen am 17.07.2024. |