Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine novation auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des nechstfolgenden Tituls / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die Execution verstattet und vorgenommen werden sol. 3. Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem Debitori die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen Documenten geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der Execution verfahren / und dem Beklagten diese und andere Exceptiones, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden. seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine novation auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des nechstfolgenden Tituls / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die Execution verstattet und vorgenommen werden sol. 3. Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem Debitori die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen Documenten geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der Execution verfahren / und dem Beklagten diese und andere Exceptiones, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0073"/> seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine <hi rendition="#aq">novation</hi> auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des <ref target="#f0075">nechstfolgenden Tituls</ref> / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die <hi rendition="#aq">Execution</hi> verstattet und vorgenommen werden sol.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem <hi rendition="#aq">Debitori</hi> die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen <hi rendition="#aq">Documenten</hi> geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> verfahren / und dem Beklagten diese und andere <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0073]
seinen Brieffen zuvor allbereit ein gnügen geschehen / oder das die Sache / darümb er beklagt wird / durch Urtheil und Recht hiebevor erörtert / oder die Sache verglichen und vertragen / oder eine novation auffgerichtet / oder die Forderung / nach Inhalt des nechstfolgenden Tituls / vorjähret / oder aber / das von einem hundert Marck Lübisch Jährlich über sechs Marck zu Zinse verschrieben / oder genommen / dann auff solchen Fall der vierdte Theil an der Häuptsumma / inmassen dann auch hiebevor in des Reichs Policey Ordnung versehen / verwirckt seyn / dem gemeinen Gut allhie zugeeignet / und allein auff das übrige die Execution verstattet und vorgenommen werden sol.
3.
Solche Verweisung aber sol alsbald / und zum nechsten Gerichts-Tage und innerhalb der Zeit / da dem Debitori die Bezahlung zuthunde ist auferlegt / mit ergangenen Urtheilen / briefflichen Uhrkunden / und glaubwürdigen Documenten geschehen / und gnugsam bescheiniget werden / das es ferner Zeugnüß nicht bedörffte / da es aber auff ferner Ausführung stehen wil / sol mit der Execution verfahren / und dem Beklagten diese und andere Exceptiones, nach ergangener Hülff / und beschehener wircklicher Bezahlung / gegen den Kläger vorbehalten werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/73>, abgerufen am 21.02.2025. |