Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren. 3. Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation bitten. TITULUS XX. Von des Beklagten Exceptionen und Einreden. ARTICULUS 1. Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren. 3. Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation bitten. TITULUS XX. Von des Beklagten Exceptionen und Einreden. ARTICULUS 1. Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0071"/> verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache <hi rendition="#aq">legitimiren</hi>.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / <hi rendition="#aq">dilation</hi> bitten.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS XX.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von des Beklagten Exceptionen und Einreden.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Hätte der Beklagter verzügliche <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn <hi rendition="#aq">Exceptio Judicis</hi>, daß der Beklagter sich nicht schüldig </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0071]
verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren.
3.
Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation bitten.
TITULUS XX.
Von des Beklagten Exceptionen und Einreden.
ARTICULUS 1.
Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/71>, abgerufen am 21.02.2025. |