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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULUS XIX.

Von der Gerichtlichen Klage:

ARTICULUS 1.

Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey.

2.

Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt /

TITULUS XIX.

Von der Gerichtlichen Klage:

ARTICULUS 1.

Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey.

2.

Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt /

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[0070] TITULUS XIX. Von der Gerichtlichen Klage: ARTICULUS 1. Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey. 2. Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/70>, abgerufen am 23.11.2024.