Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS XIX. Von der Gerichtlichen Klage: ARTICULUS 1. Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey. 2. Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt / TITULUS XIX. Von der Gerichtlichen Klage: ARTICULUS 1. Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey. 2. Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0070"/> <div n="2"> <head>TITULUS XIX.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der Gerichtlichen Klage:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Auff die ergangene <hi rendition="#aq">Citation</hi>, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder <hi rendition="#aq">Protonotario</hi> müge <hi rendition="#aq">protocollirt</hi> werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine <hi rendition="#aq">petition</hi> und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden <hi rendition="#aq">Original</hi> Gewalt / </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0070]
TITULUS XIX.
Von der Gerichtlichen Klage:
ARTICULUS 1.
Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey.
2.
Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt /
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