Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sich beklagte / daß er / aber seine Güter / mit Unfuge angehalten / und er dardurch in Schaden und Schmach gebracht were / und der Arrestant keine erhebliche Uhrsachen seines fürgenommen Arrestes beweisen könte: So sol er dem Arrestirten / des zugefügten Unglimpffs halben / im Rechte allhie zu antworten / und was deßwegen erkandt wird / neben allen auffgelauffenen Kosten und Schaden / zuerlegen schüldig seyn. TITULUS. XVIII. Von der Ehehafft/ und der außbleibenden Partheyen entschüldigung. ARTICULUS 1. Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche peremptorialische insinuirte citation, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen sich beklagte / daß er / aber seine Güter / mit Unfuge angehalten / und er dardurch in Schaden und Schmach gebracht were / und der Arrestant keine erhebliche Uhrsachen seines fürgenommen Arrestes beweisen könte: So sol er dem Arrestirten / des zugefügten Unglimpffs halben / im Rechte allhie zu antworten / und was deßwegen erkandt wird / neben allen auffgelauffenen Kosten und Schaden / zuerlegen schüldig seyn. TITULUS. XVIII. Von der Ehehafft/ und der außbleibenden Partheyen entschüldigung. ARTICULUS 1. Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche peremptorialische insinuirte citation, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0066"/> sich beklagte / daß er / aber seine Güter / mit Unfuge angehalten / und er dardurch in Schaden und Schmach gebracht were / und der Arrestant keine erhebliche Uhrsachen seines fürgenommen Arrestes beweisen könte: So sol er dem Arrestirten / des zugefügten Unglimpffs halben / im Rechte allhie zu antworten / und was deßwegen erkandt wird / neben allen auffgelauffenen Kosten und Schaden / zuerlegen schüldig seyn.</p> </div> </div> <div n="2"> <head>TITULUS. XVIII.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von der Ehehafft/ und der außbleibenden Partheyen entschüldigung.</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche <hi rendition="#aq">peremptoria</hi>lische <hi rendition="#aq">insinuirte citation</hi>, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0066]
sich beklagte / daß er / aber seine Güter / mit Unfuge angehalten / und er dardurch in Schaden und Schmach gebracht were / und der Arrestant keine erhebliche Uhrsachen seines fürgenommen Arrestes beweisen könte: So sol er dem Arrestirten / des zugefügten Unglimpffs halben / im Rechte allhie zu antworten / und was deßwegen erkandt wird / neben allen auffgelauffenen Kosten und Schaden / zuerlegen schüldig seyn.
TITULUS. XVIII.
Von der Ehehafft/ und der außbleibenden Partheyen entschüldigung.
ARTICULUS 1.
Wird jemand durch Ehehaffte Noth / auff die dritte außgangene / und ihm mündlich angezeigte / oder eine schrifftliche peremptorialische insinuirte citation, im Gerichte zu erscheinen verhindert: So sol er durch sich selbst / oder seinen Gevollmächtigten / die Uhrsachen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/66>, abgerufen am 17.07.2024. |