Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden. 15. Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden. 16. In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden. 17. Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden. 15. Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden. 16. In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden. 17. Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0065"/> erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und <hi rendition="#aq">relaxirt</hi>, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff <hi rendition="#aq">condemniret</hi> werden.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / <hi rendition="#aq">citiert</hi> werden.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>In den freyen Jahrmärckten / <hi rendition="#aq">Viti</hi> und <hi rendition="#aq">Feliciani</hi>, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und <hi rendition="#aq">Obligationen</hi> wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte <hi rendition="#aq">Contrahirt</hi>, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie <hi rendition="#aq">Contrahirt</hi>, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>17.</head><lb/><lb/> <p>Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0065]
erlangte Kummer auff das Arrestirten Ansuchen / Krafftloß erkandt / und relaxirt, auch der Arrestant daneben in drey Marck Lübisch Straff condemniret werden.
15.
Da aber jemands Güter in seinem Abwesen allhie Arrestieret würden: So sol an desselben Obrigkeit geschrieben / und durch dero Hülff / derselbe / mit Ernennung eines gewissen Tages / anhero / zu gerichtlicher Außübung des angelegten Kummers / citiert werden.
16.
In den freyen Jahrmärckten / Viti und Feliciani, sol kein Arrest verstattet / auch / Bürgerlicher Sachen und Obligationen wegen / niemandes angehalten werden. Hätte aber jemand an einem andern Orte Contrahirt, und sich verpflichtet / allhie in wehrendem Marckte zu bezahlen / oder auch zur zeit des Marckts allhie Contrahirt, und zubezahlen sich versprochen: So mag der / oder diesselben / oder ihre Güter / so lange biß sie gewisse Versicherung gethan / alhie Arrestirt werden.
17.
Wann einer den andern / oder sein Haab und Güter / hätte bekümmern lassen / und der Arrestirte
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/65>, abgerufen am 17.07.2024. |