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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in

die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in

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[0006] die darauff zu Rechte sich einzulassen und zu antworten schüldig / innerhalb zweyer Monats-Frist / nach beschehener Publication, mit Anstellung des Processes, der hierin abgefasseten Ordnung / bey Vermeydung dero den unterschiedlichen Articuln angehengter Straff / (die Wir / nach Beschaffenheit der Verbrechung / unnachläßlich abzufordern entschlossen ) gehorsamlich und gemäß bezeigen. Jedoch bleibet Uns und Unsern Nachkommen die Enderung und Verbesserung dieser Satzungen und Ordnungen / mit Beliebung Unserer Erbgesessenen Bürgerschaft / in

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/6>, abgerufen am 21.11.2024.