Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.billig in das Guth immittiret und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol. 3. Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und Expens erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden. 4. Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen. billig in das Guth immittiret und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol. 3. Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und Expens erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden. 4. Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0057"/> billig in das Guth <hi rendition="#aq">immittiret</hi> und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und <hi rendition="#aq">Expens</hi> erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0057]
billig in das Guth immittiret und geweiset / welches er Jahr und Tag halten sol.
3.
Da nun der Beklagter innerhalb Jahrs erscheinet / und zu antworten sich anerbieten thut: sol er zuforderst dem Kläger / alle derselbigen Sachen halben auffgewandte Gerichtskosten und Expens erstaten / und einen gnugsamen Vorstandt thun / daß er zur Klage ohne Verzügerung antworten wolle. Würde auch der Beklagter innerhalb Jahres Frist / hülffliche Wiederrede / und Ehehafft / dadurch er zuerscheinen were verhindert / im Gerichte fürwenden / dieselbige beweisen / oder mit seinem Eyde / auff des Klägers Begehren / erhalten / und vorgemeldten Vorstandt leisten: Sol er in den vorigen Besitz des Guts gestattet werden.
4.
Da aber der Beklagter innerhalb Jahrs und Tags zu Rechte nicht erscheinen / Ehehafft seiner Verhinderung vorbringen und beweisen / oder sich sonst nicht entreden würde / so ist der Kläger näher das Guth zubehalten / als jennig Mann ihm dasselbe abzuwinnen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/57>, abgerufen am 21.02.2025. |