Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.aller Unkosten / zu absolviren bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl citiren lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden. 2. So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist. 3. Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn. aller Unkosten / zu absolviren bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl citiren lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden. 2. So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist. 3. Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0054"/> aller Unkosten / zu <hi rendition="#aq">absolviren</hi> bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl <hi rendition="#aq">citiren</hi> lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0054]
aller Unkosten / zu absolviren bitten / solches auch erkandt werden. Würde dann der Kläger / nach erlegten Unkosten / den Beklagten zum drittenmahl citiren lassen / und abermahl Ungehorsammlich außbleiben: So sol der Beklagter / auff beschüldigung des Klägers Ungehorsamm / und sein ferner Anruffen / von der Klage / mit Abtrag aller auffgewandten Unkosten / endlich loß getheilet werden.
2.
So aber der Kläger / nach dem die Klage und Antwort fürgebracht / und der Krieg Rechtens befestiget worden / vor Rechtlicher Erörterung der Sachen / Ungehorsammlich außbleiben würde: Sol nicht desto weiniger im Gericht verfahren / und auff des Beklagten Begehren / nach eingekommener Klage / Antwort und Beweiß erkandt werden / was Recht ist.
3.
Und da gleich der Beklagter fällig ertheilet würde / sol er doch in diesem Fall seinem Gegentheil die Gerichtskosten zuerlegen nicht schüldig seyn.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/54>, abgerufen am 21.02.2025. |