Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen. 3. Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptorie geladen / und in termino gegen sie procediret werden. 4. Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten. sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen. 3. Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptoriè geladen / und in termino gegen sie procediret werden. 4. Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0052"/> sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder <hi rendition="#aq">Vagabundi,</hi> durch eine öffentliche <hi rendition="#aq">Citation peremptoriè</hi> geladen / und <hi rendition="#aq">in termino</hi> gegen sie <hi rendition="#aq">procediret</hi> werden.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere <hi rendition="#aq">per publicum Proclama</hi>, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des <hi rendition="#aq">Debitoris</hi> Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu <hi rendition="#aq">citiren,</hi> wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0052]
sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen.
3.
Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptoriè geladen / und in termino gegen sie procediret werden.
4.
Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/52>, abgerufen am 21.02.2025. |