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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ und müglichen Fleiß anwenden sollen / dieselben zu entscheiden.

2.

In entstehung der Güte / sol durch den Worthaltenden Bürgermeister / so die Sache vor dem Obern-Gerichte / oder durch den Gerichts-Verwalter / da die Sache vor dem Niedern-Gericht sol Vorgetragen werden / dem Kläger / auff sein Begehr / wider den Beklagten die citation erläubet werden / und solche citatio vor das Ober-Gerichte durch des Raths Schencken / dafür ihm zwey Schilling / oder da er Ehehaffte Entschuldigung hätte / durch seinen Diener; Vor das Nieder-Gericht aber durch einen Hauß-Diener / dafür ihm ein Schilling gegeben werder sol / bey Sonnenschein / einem Bürger oder Einwohner in seiner Behausunge unter Augen geschehen / und in desselben Abwesen seiner Haußfrauen / oder verständigen Kindern / oder dem Hauß-Gesinde / angekündiget werden / mit benennung der Zeit / wann er erscheinen sol / und der Partheyen / deßwegen die citatio geschicht und sol solche citatio bey dem Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter anfänglich / wann die Sache zu Rechte anhängig gemacht wird / gesucht und gebeten / hernach aber mag / ohne Erlaubnüß derselben / das Gegentheil vorbescheiden werden.

/ und müglichen Fleiß anwenden sollen / dieselben zu entscheiden.

2.

In entstehung der Güte / sol durch den Worthaltenden Bürgermeister / so die Sache vor dem Obern-Gerichte / oder durch den Gerichts-Verwalter / da die Sache vor dem Niedern-Gericht sol Vorgetragen werden / dem Kläger / auff sein Begehr / wider den Beklagten die citation erläubet werden / und solche citatio vor das Ober-Gerichte durch des Raths Schencken / dafür ihm zwey Schilling / oder da er Ehehaffte Entschuldigung hätte / durch seinen Diener; Vor das Nieder-Gericht aber durch einen Hauß-Diener / dafür ihm ein Schilling gegeben werder sol / bey Sonnenschein / einem Bürger oder Einwohner in seiner Behausunge unter Augen geschehen / und in desselben Abwesen seiner Haußfrauen / oder verständigen Kindern / oder dem Hauß-Gesinde / angekündiget werden / mit benennung der Zeit / wann er erscheinen sol / und der Partheyen / deßwegen die citatio geschicht und sol solche citatio bey dem Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter anfänglich / wann die Sache zu Rechte anhängig gemacht wird / gesucht und gebeten / hernach aber mag / ohne Erlaubnüß derselben / das Gegentheil vorbescheiden werden.

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[0047] / und müglichen Fleiß anwenden sollen / dieselben zu entscheiden. 2. In entstehung der Güte / sol durch den Worthaltenden Bürgermeister / so die Sache vor dem Obern-Gerichte / oder durch den Gerichts-Verwalter / da die Sache vor dem Niedern-Gericht sol Vorgetragen werden / dem Kläger / auff sein Begehr / wider den Beklagten die citation erläubet werden / und solche citatio vor das Ober-Gerichte durch des Raths Schencken / dafür ihm zwey Schilling / oder da er Ehehaffte Entschuldigung hätte / durch seinen Diener; Vor das Nieder-Gericht aber durch einen Hauß-Diener / dafür ihm ein Schilling gegeben werder sol / bey Sonnenschein / einem Bürger oder Einwohner in seiner Behausunge unter Augen geschehen / und in desselben Abwesen seiner Haußfrauen / oder verständigen Kindern / oder dem Hauß-Gesinde / angekündiget werden / mit benennung der Zeit / wann er erscheinen sol / und der Partheyen / deßwegen die citatio geschicht und sol solche citatio bey dem Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter anfänglich / wann die Sache zu Rechte anhängig gemacht wird / gesucht und gebeten / hernach aber mag / ohne Erlaubnüß derselben / das Gegentheil vorbescheiden werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/47>, abgerufen am 21.11.2024.