Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.FORMULA PIGNORATICAE CAUTIONIS. Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit FORMULA PIGNORATICÆ CAUTIONIS. Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0418"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#aq">FORMULA PIGNORATICÆ CAUTIONIS.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn <hi rendition="#aq">Appellirt, Supplicirt</hi> oder <hi rendition="#aq">Reducirt</hi>, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen <hi rendition="#aq">Privilegii</hi>, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner <hi rendition="#aq">Appellation, Supplication</hi> oder <hi rendition="#aq">Reduction</hi> verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht <hi rendition="#aq">prosequiren</hi> oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der <hi rendition="#aq">Appelat</hi> für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter <hi rendition="#aq">Appellat</hi> dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit </p> </div> </body> </text> </TEI> [0418]
FORMULA PIGNORATICÆ CAUTIONIS.
Ich N. N. thue kundt und bekenne hiemit für mich meine Erben und Erbnehmen / Nach dem von einer durch Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / wieder mich und fürr N. N. eröffneter Urtheil / ich an die Röm. Käyserl. Majest. unsern allergnädigsten Herrn Appellirt, Supplicirt oder Reducirt, daß ich demnach / vermöge der Stadt Hamburg habenden Käyserlichen Privilegii, mich verpflichtet und verbunden / und Krafft dieses verpflichte und verbinde / Wo ferne ich angeregter meiner Appellation, Supplication oder Reduction verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren oder achterfolgen werde / als dann vor alles erlangtes Recht / so ermeldter mein Gegentheil der Appelat für Ehrngedachtem Rath erhalten / sampt Kosten und Schaden / so derselb empfangen / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / gnug thun und bezahlen wil / Und damit mehr ermeldter Appellat dessen ümb so viel mehr vergewissert und versichert seyn müge / so habe ich ihm dafür alle mein Haab und Güter / und insonderheit
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/418>, abgerufen am 17.07.2024. |