Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc. schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0417"/> schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu <hi rendition="#aq">obligiren</hi> und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und <hi rendition="#aq">in solidum</hi> für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. <hi rendition="#aq">Appellant</hi> seiner <hi rendition="#aq">interponirten Appellation</hi> verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht <hi rendition="#aq">prosequiren</hi> und achterfolgen würde / wir gedachtem <hi rendition="#aq">Appellaten</hi> N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine <hi rendition="#aq">Exception</hi> oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das <hi rendition="#aq">Beneficium Divisionis</hi> und <hi rendition="#aq">Excussionis,</hi> oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. <hi rendition="#aq">Principal,</hi> und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0417]
schüldige zahlende Bürgen gesetzt / und sich neben mir dafür zu obligiren und zuverhafften bitlich vermocht / und wir N. N. und N. N. jetzt gedacht / gereden und versprechen hiemit bey unsern Ehren / Treuen und guten Glauben / einer für beyde / und beyde für einen / und in solidum für uns / unsere Erben und Erbnehmen / daß auff den Fall N. N. Appellant seiner interponirten Appellation verlustig / oder dieselbe zu gebührlicher Zeit nicht prosequiren und achterfolgen würde / wir gedachtem Appellaten N. N. für sein erlangtes Recht / zusampt dem Kosten und Schaden / so derselbe erlitten / und ihm mit Recht zuerkandt seyn oder werden / als selbstschüldige Bürgen hafften / und dasselbig als unsere eigene Schuld gelten und bezahlen wollen / mit Verpfändung unserer Haab und Güter / so viel jederzeit hiezu von nöthen / Dagegen uns und unsern Erben keine Exception oder Begnadung Rechtens / und insonderheit das Beneficium Divisionis und Excussionis, oder sonsten einig ander / wie das Namen haben mag / zu statten kommen sol / besondern thun wir uns deren allen und jeden wissentlich hiemit verzeihen und begeben / alles ohne Arglist und Gefährde. Des zu Uhrkund und steter Festhaltung / habe ich N. N. Principal, und wir N. N. und N. N. als selbschüldige Bürgen / diesen Brieff mit unsern Pittschaften Versiegelt / und mit eigenen Händen Unterschrieben / Gegeben / etc.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/417>, abgerufen am 17.02.2025. |