Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und Cassiren, und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu Appelliren, zu Suppliciren, oder zu Reduciren unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den Appellirenden zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der Appellation darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / Proces, Endschied / oder Decret nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern Appellirt, Supplicirt, oder Reduciret, sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication, oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben

dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und Cassiren, und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu Appelliren, zu Suppliciren, oder zu Reduciren unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den Appellirenden zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der Appellation darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / Proces, Endschied / oder Decret nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern Appellirt, Supplicirt, oder Reduciret, sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication, oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0411"/>
dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und <hi rendition="#aq">Cassiren,</hi> und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu <hi rendition="#aq">Appelliren,</hi> zu <hi rendition="#aq">Suppliciren,</hi> oder zu <hi rendition="#aq">Reduciren</hi> unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den <hi rendition="#aq">Appelliren</hi>den zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der <hi rendition="#aq">Appellation</hi> darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / <hi rendition="#aq">Proces,</hi> Endschied / oder <hi rendition="#aq">Decret</hi> nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern <hi rendition="#aq">Appellirt, Supplicirt</hi>, oder <hi rendition="#aq">Reduciret,</hi> sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche <hi rendition="#aq">Appellation, Supplication</hi>, oder <hi rendition="#aq">Reduction</hi> zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0411] dann als jetzt Untauglich und von Unwürden erkennen / erklären / auffheben / vernichten / und Cassiren, und die obgemeldten Bürgermeister und Rath der Stadt Hamburg / und ihre Nachkommen / unangesehen des alles / sich obberührter Unserer Freyheit und Begnadung gebrauchen / und Macht und Gewalt haben sollen und mügen / solche Urtheil / die also sechshundert Gülden Reinisch in Gold / darüber oder darunter betreffen / zu vollnziehen / und ferner / wie sich nach Rechtlicher Ordnung und ihrer Stadt löblichen Gebrauch gebührt / zu handeln / von allermänniglichen unverhindert. Wo aber die Hauptsache und Klage über gemeldte Summ / der sechshundert Gülden Reinisch betreffen / und jemand ausserhalb angezeigter Fälle / in Sachen da Unser und des Reichs gemeine Rechte und Ordnungen im Reich solches zugeben / zu Appelliren, zu Suppliciren, oder zu Reduciren unterstünde / derselbige sol in zehen Tagen / so den Appellirenden zu Recht angesatzt / dem Rath in Hamburg einen Hambürger Gülden / neben der Appellation darzulegen / und diese Gelübt und Eyde zu thun schüldig seyn / Als daß er von ihrem Urtheil / Erkäntnüß / Proces, Endschied / oder Decret nicht Gefährlich / oder der Wieder-Parthey ihre Gerechtigkeit auffzuhalten / oder zuverhindern Appellirt, Supplicirt, oder Reduciret, sondern daß er nicht anders wisse noch verstehe / dann daß er eine gerechte Sache habe / und ihm zu erhalten seine Gerechtigkeit / solche Appellation, Supplication, oder Reduction zu gebrauchen / und weiter Recht zu suchen Noth sey / daß er auch derselben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/411
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/411>, abgerufen am 22.11.2024.