Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht Appelliren, Suppliciren, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und Decret gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und procediret werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und

und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht Appelliren, Suppliciren, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und Decret gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und procediret werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0410"/>
und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht <hi rendition="#aq">Appelliren</hi>, <hi rendition="#aq">Suppliciren</hi>, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und <hi rendition="#aq">Decret</hi> gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und <hi rendition="#aq">procediret</hi> werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / <hi rendition="#aq">Appellirt, Supplicirt,</hi> oder <hi rendition="#aq">Reducirt</hi>, oder derselben <hi rendition="#aq">Appellation, Reduction</hi> oder <hi rendition="#aq">Supplication</hi> ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben <hi rendition="#aq">Appellation</hi>, <hi rendition="#aq">Reduction</hi> oder <hi rendition="#aq">Supplication</hi>, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0410] und sonst gemeiniglich in allen Sachen / da die anfängliche Klage / oder Hauptsache nicht über Sechshundert Gülden Reinisch in Gold / sondern Sechshundert jetzt gemeldter Gülden / oder darunter werth were / weder an Unser noch Unserer Nachkommen am Reiche Käyserl. Cammer-Gericht / noch sonsten keine ander Gericht nicht Appelliren, Suppliciren, noch Reduciren solle noch möge in keine Weise / sondern dieselben Urtheil Erkäntnüß und Decret gantz kräfftig / und mächtig seyn / stet bleiben / vollnstreckt / und vollnzogen werden / und an gemeldter Stadt Hamburg Stadt-Gerichte / oder einem Rath daselbst vollnfahren und procediret werden solle / wie sich gebührt / von aller männiglich unverhindert / Und ob darüber von einem / oder mehr / von einigem Urtheil / das nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold / wie obstehet / betreffe / welcher gestalt und von weme das geschehe / Appellirt, Supplicirt, oder Reducirt, oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication ein oder mehr von Unserm Käyserlichem Hoff- oder Cammer-Gericht / oder andern Gerichten aus Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde / So setzen ordnen und wollen Wir / daß solches der obgemeldten Unserer Begnadung und Freyheit unnachtheilig und unabbrüchig / auch dieselben Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt und fürgenommen wird / gantz Krafftloß / Nichtig / und von Unwürden seyn sol / daß Wir auch alles und jedes / von obberührter Unser Käyserl. Macht Vollnkommenheit jetzt alsdann / und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/410
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/410>, abgerufen am 25.11.2024.